{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.8.3 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. die Kommission, welche\nsie sonst an AK.________ bezahlt hätte, an die Beschuldigte vergütet hat, die Beschuldigte\nquasi eine Vermittlerprovision erhalten hat, und dies im Rahmen von \"Guanxi\" als Zeichen\nder guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt ist. Weiter muss angenommen\nwerden, dass keine Beeinflussung der Preise erfolgt ist. Wie für die V.________Ltd. ergeben\nsich auch hier keine anderweitigen Vorteile aus den Akten (mit Ausnahme der angeblichen\nLieferung trotz Zahlungsschwierigkeiten) und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im\nAnklagesachverhalt enthalten sind.\nSeite 54/123\n\n3.9 W.________Ltd.\n\n3.9.1 Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die W.________Ltd. führte die\nVerteidigung aus, dass die Z.________Ltd., welche die Zahlungen an die Beschuldigte\ngeleistet habe, als Agentin der W.________Ltd. tätig gewesen sei. Die Z.________Ltd. habe\neinen Teil ihrer von der W.________Ltd. erhaltenen Kommission aufgrund der guten\nZusammenarbeit und der Verlässlichkeit an die Beschuldigte weitervergütet. Daher hätten\ndiese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf\ndie Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die\nVergütungen den Kaufpreis beeinflusst hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 112-132; OG GD 9/5/4 Ziff.\n114-118).\n\n3.9.2 Die Z.________Ltd. war gemäss den Rahmenverträgen vom 9. April 2013 und vom 31.\nDezember 2013 für die W.________Ltd. in die Zahlungsabwicklung involviert, indem sie\nermächtigt war, für die W.________Ltd. Zahlungen zu leisten (D 20/1/216 Ziff. 5, 20/1/239\nZiff. 5). Im Rahmenvertrag vom 16. Januar 2015 wurde die Z.________Ltd. sodann als\n\"Buyer's Agent\" aufgeführt (D 20/1/202). Es ist daher erstellt, dass die Z.________Ltd. als\nAgent für die W.________Ltd. tätig war. Da auch die B.a.________AG ihre Agenten mit\nUSD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6), kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass auch die Z.________Ltd. eine entsprechende Entschädigung von der\nW.________Ltd. erhalten hat. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass die\nZ.________Ltd. lediglich einen Teil ihrer eigenen Kommission an die Beschuldigte\nweitervergütet hat und dies aufgrund des Prinzips \"Guanxi\" erfolgt ist und kein Einfluss auf\ndie verhandelten Preise bestand. Dies würde AH.________ (Z.________Ltd.) bei einer\nEinvernahme wohl auch so bestätigen. \"In dubio pro reo\" ist somit davon auszugehen, dass\nauch hier keine Beeinflussung der Preise stattgefunden hat. Anderweitige Vorteile sind auch\nhier nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus dem Anklagesachverhalt hervor.\n\n3.10 X.________Ltd.\n\nWie oben ausgeführt (E. B.III.2.7), ist kein Zusammenhang zwischen den Zahlungen der\nX.________Ltd. und den Lieferungen erstellt. Deshalb kann auch keine Beeinflussung der\nverhandelten Preise erfolgt sein, was auch dadurch bestätigt wird, dass die X.________Ltd.\ndie gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat (D 20/1/49-53).\n\n4. Kenntnis des Managements von Vergütungen chinesischer Gesellschaften\n\n4.1 Sowohl die Verteidigung als auch die Beschuldigte brachten vor, dem Management der\nB.a.________AG sowie der B.b.________Ltd.. sei die gängige Geschäftspraxis chinesischer\nGesellschaften bekannt gewesen, wonach bei guter und respektvoller Zusammenarbeit\nfinanzielle Geschenke als Zuwendungen ausgerichtet würden und auch an ihre Mitarbeiter\nausgerichtet worden seien (SG GD 9/2/5 Ziff. 193 ff.; 9/1/1/1 S. 6-7).\n\n4.2 Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass die B.a.________AG gemäss der Aussage\nvon J.________ im chinesischen Markt mit Agenten zusammengearbeitet habe und diese\neine Kommission von USD 1.00-5.00 pro Tonne erhalten hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 195). Die\nVerteidigung hat diese Aussage der Zeugin J.________, der ehemaligen Finanzchefin der\nB.c.________AG, korrekt wiedergegeben (SG GD 9/1/2 S. 6). Dieser Umstand ist vorliegend\nSeite 55/123\n\njedoch nicht von Relevanz, soweit es um Zahlungen an die Beschuldigte für Geschäfte mit\nder B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. geht. Die Beschuldigte hat als Mitarbeiterin\nder B.a.________AG und im Rahmen der Vereinbarung dieser mit der B.b.________Ltd.. bei\nderen Geschäften mit chinesischen Gesellschaften nicht als Agentin gehandelt. Sie war als\nMitarbeiterin der B.________-Gesellschaften und nicht als Drittperson involviert. Deshalb\nlässt sich aus der Tatsache, dass die B.a.________AG Kommissionen an Agenten bezahlt\nhaben soll, in dieser Hinsicht nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten.\n\n"}