{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.7.4 Auch wenn nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, dass die V.________Ltd. höhere\nPreise an die Privatklägerinnen bezahlt hätte bzw. ihr aufgrund der \"commissions\" tiefere\nPreise gewährt wurden, bestand zwischen den Preisen und den \"commissions\" offensichtlich\neine Wechselwirkung. Die Höhe der \"commission\" hing – wie erwähnt – vom Preis und dem\nerzielten Gewinn der V.________Ltd. ab. Die V.________Ltd. musste bei ihrem\nKaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter\ninsofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff. 13-14). Es ist aber davon\nauszugehen – bzw. das Gegenteil kann nicht nachgewiesen werden –, dass die\nV.________Ltd. die \"commissions\" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht\nder B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend\nausgeführt hat (OG GD 1 E. C.IV.2.3), ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen\nAbnehmer das benötigte Eisenerzkonzentrat nur von solchen Gesellschaften beziehen\nwollten, bei denen sie persönliche Ansprech- bzw. Geschäftspartner hatten, denen sie\nvertrauen konnten. Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D\n22/2/16 Ziff. 75), ist auch nicht auszuschliessen, dass sie auf eben solche Dritte\nausgewichen wären, wenn sie ihre Zahlungen nicht mehr ihrer Vertrauensperson, der\nBeschuldigten, als Teil des \"Guanxi\" hätten vergüten dürfen, sondern der B.a.________AG\nund der B.b.________Ltd.. als Teil des Kaufpreises hätten leisten müssen.\n\n3.7.5 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Zeichen der guten\nZusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind und keinen Einfluss auf die\nvereinbarten Preise hatten. Zumindest ist Gegenteiliges nicht rechtgenügend nachweisbar.\nAnderweitige Vorteile für die V.________Ltd. gehen aus den Akten nicht hervor und wären\nohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind.\n\n3.8 Y.________Ltd.\n\n3.8.1 Betreffend die Zahlungen der Y.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass diese\nGesellschaft im Zeitpunkt, als die Beschuldigte deren Mitarbeiter AB.________\nkennengelernt habe, eine Person namens AK.________ als Agenten beschäftigt und diesen\nSeite 53/123\n\nfür seine Beratungs- und Agentenfunktion i.d.R. mit USD 1.00 pro gelieferte Tonne\nentschädigt habe. Ende Januar 2012 habe AB.________ der Beschuldigten mitgeteilt, dass\nman aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit nunmehr mit ihr und nicht mehr mit AK.________\nzusammenarbeiten und ihr die Kommissionen zahlen wolle. Am 26. Januar 2012 habe die\nBeschuldigte AB.________ alsdann mitgeteilt, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden\nsei, die Zahlungen aber keinen Einfluss auf das Geschäft haben würden. Bereits dies zeige\ndeutlich, dass die Vergütungen an AK.________ und später an die Beschuldigte keinen\nKaufpreisbestandteil gebildet hätten; diese seien unabhängig davon verhandelt und\nausbezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 62-72, 160-162; OG GD 9/5/4 Ziff. 111-113). Die\nY.________Ltd. habe sogar höhere Preise als die anderen Abnehmer bezahlt, was auf die\nguten Verhandlungen und insbesondere den guten persönlichen Kontakt zur Beschuldigten\nzurückzuführen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 182-184; OG GD 9/5/4 Ziff. 129-130). Diese Umstände\nwürden zeigen, dass die Beschuldigte nicht zu ihrem eigenen Vorteil nur mit diesen\nGesellschaften habe verhandeln wollen, sondern es gerade im Interesse der\nB.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gewesen sei, mit diesen Gesellschaften\nGeschäfte abschliessen zu können. Sowohl die Vorgesetzten als auch \"Moskau\" seien immer\nsehr zufrieden mit ihren Leistungen und den ausgehandelten Preisen gewesen (SG GD 9/2/5\nZiff. 186-187; OG GD 9/5/4 Ziff. 132).\n\n3.8.2 Aus der Nachricht der Beschuldigten vom 26. Januar 2012 an AB.________ ist zu\nentnehmen, dass offenbar in der Vergangenheit eine Person namens AK.________ bei den\nGeschäften zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd. involviert war, ab dann\njedoch nicht mehr (D 25/2/5/31). Es ist nicht auszuschliessen, dass AK.________ ein Agent\nder Y.________Ltd. war und für seine Funktion mit USD 1.00/Tonne entschädigt wurde,\nzumal auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat\n(SG GD 9/1/2 S. 6). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Y.________Ltd. der\nBeschuldigten, die ansonsten AK.________ bezahlte Kommission gewährt hat, wie es die\nVerteidigung ausführt. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass für die\nLieferung im Januar 2012 und die erste Lieferung im Februar 2012, bei welchen\nAK.________ noch involviert gewesen sein dürfte (die Beschuldigte schrieb [erst] am 26.\nJanuar 2012 an AB.________, dass sie diese zusätzliche Tonnage ohne AK.________\nmachen [D 25/2/5/31]), keine Zahlungen an die Beschuldigte geleistet worden sind. Es ist\ndeshalb davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. keine höheren Preise an die\nB.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. bezahlt hätte. Dies wird zusätzlich dadurch\nbestätigt, dass die Y.________Ltd. vielfach höhere Preise als andere Abnehmer bezahlt hat,\nwie die Aufstellung der Privatklägerin B.a.________AG zeigt (D 20/1/49-53).\n\n"}