{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Beschuldigte gezahlt hat (vgl. E. B.III.2.2.2). Wie erwähnt, war die Beschuldigte grundsätzlich\nbereit, Rabatte bzw. tiefere Preise anzubieten, um im Gegenzug eine (höhere) \"commission\"\nzu erhalten. Es ist daher naheliegend, dass die Beschuldigte aufgrund der \"commission\" der\nV.________Ltd. einen tieferen Preis geboten hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass sich bei\nVerhandlungen mit unterschiedlichen Unternehmen auch unterschiedliche Ergebnisse\nresultieren können. Die Aufstellungen der Privatklägerinnen (D 20/1/49-53 und 20/1/53/1-6)\nzeigen zwar, dass im jeweiligen Monat vielfach sämtliche Abnehmer die gleichen Preise\nbezahlt haben, aber eben nicht immer. In den Fällen, in denen nicht alle den gleichen Preis\nbezahlt haben, betrug die Differenz zwischen USD 1.00 und USD 2.00, meistens aber\nUSD 2.00, wie vorliegend. Diese unterschiedlichen Preise entstanden ohne die mögliche\nEinwirkung durch \"commissions\", da bei den meisten dieser anderen Abnehmer keine solche\nVorwürfe bestehen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte sodann an der\nBerufungsverhandlung aus, dass zahlreiche Faktoren die Preisfestlegung beeinflusst hätten,\nz.B. Qualität und Quantität, Verfügbarkeit, Transport- und Lagerkosten, Zölle (OG GD 9/5 S.\n14). Die unterschiedlichen Preise lassen sich daher auch anders als durch die Beeinflussung\ndurch die \"commissions\" erklären. Nach dem Gesagten kann daher nicht zweifelsfrei\nnachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die\nBeschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist.\n\nFür die Juni-Lieferung betrug der im schriftlichen Vertrag festgehaltene Preis für die\nV.________Ltd. USD 95.00/dmt (D 20/1/196-197) und für die W.________Ltd. USD\n99.00/dmt (D 20/1/224-225). Der Vertrag mit der V.________Ltd. wurde am 29. Mai 2013\nund jener mit der W.________Ltd. am 31. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen\n20'000 + 10% mt (V.________Ltd.) und 40'000 +/- 10% mt (W.________Ltd.). Die übrigen\nVertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in beiden Verträgen\ngleich. Für die Festlegung des Preises war jeweils vor allem der aktuelle Marktpreis\nentscheidend. Da die beiden Verträge nicht am gleichen Tag geschlossen worden sind, ist\nnicht auszuschliessen, dass sich in der Zwischenzeit – auch wenn diese nur äusserst kurz\nwar – der Marktpreis verändert hat und damit die unterschiedlichen Preise in den Verträgen\nerklären, zumal – wie oben erwähnt – zahlreiche (weitere) Faktoren den Preis beeinflusst\nhaben. Somit kann auch hier aufgrund des Beweisergebnisses nicht zweifelsfrei\nnachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die\nBeschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist.\n\nFür die Juli-Lieferung wurde zwischen der B.b.________Ltd.. und der V.________Ltd. ein\nPreis von USD 93.00/dmt vereinbart (D 20/1/200-201). Die W.________Ltd. hat – entgegen\nder Aufstellung – ebenfalls den Preis von USD 93.00/dmt bezahlt (D 20/1/226-227).\nBetreffend die W.________Ltd. ist keine Beeinflussung des Preises erstellt (vgl.\nE. B.III.3.6.2). Die Beschuldigte schrieb jedoch am 28. Juni 2013 an AC.________\n(V.________Ltd.) \"lt can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt.\"\n(D 25/2/5/21). Der tiefste Preis lag somit grundsätzlich bei USD 94.00/dmt. Da schliesslich im\nVertrag vom 29. Juni 2013 der Preis von USD 93.00/dmt vereinbart worden ist, könnte\ngeschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund der \"commission\" den Preis dennoch\num USD 1.00/dmt gesenkt hat. Eine entsprechende Chat-Korrespondenz liegt jedoch dazu\nnicht vor. Zudem ist bei der W.________Ltd. – wie erwähnt – keine Beeinflussung des\nPreises durch die \"commission\" erstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Preis von\nUSD 93.00/dmt aufgrund anderer Parameter – der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat\nSeite 52/123\n\nan der Berufungsverhandlung zahlreiche aufgezählt (OG GD 9/5 S. 14) – vereinbart worden\nist. Entsprechend muss davon auch bei der V.________Ltd. ausgegangen werden.\n\nBeim Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 zeigt sich ebenfalls, dass die V.________Ltd.\nnicht die gleichen Preise wie alle anderen Abnehmer bezahlt hat, sondern einmal einen\ntieferen und einmal einen höheren (D 20/1/53/6). Für die Lieferung im Februar 2015 bezahlte\ndie V.________Ltd. gleich wie die W.________Ltd. einen Preis von USD 55.00/dmt. Die\nAbnehmerin AL.________ bezahlte gemäss der Aufstellung hingegen USD 58.00/dmt. Die\nvereinbarten Liefermengen und übrigen Vertragsbestimmungen, mit Ausnahme der\nZahlungskonditionen, waren in den Verträgen der V.________Ltd. und der W.________Ltd.\ngleich (D 20/1/69/9-10, 20/1/210-211). Wie der Vertrag mit AL.________ aussah, ist\nunbekannt. Betreffend die W.________Ltd. ist keine Vergütungszahlung für den fraglichen\nVertrag erstellt, weshalb von keiner Beeinflussung auszugehen ist. Die Lieferung im März an\ndie V.________Ltd. erfolgte noch gestützt auf den Februar-Vertrag, jene an die\nW.________Ltd. jedoch aufgrund eines neuen Vertrages (D 20/1/212-213), was den\nunterschiedlichen Preis erklären könnte. Nach dem Gesagten kann auch hier keine\nBeeinflussung des Preises durch die \"commission\" zweifelsfrei nachgewiesen werden.\n\n"}