{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Im Bewusstsein um die Abhängigkeit von Preis und \"commission\" war die Beschuldigte\noffenbar bereit, einen tieferen Preis anzubieten, wenn sie im Gegenzug eine höhere\n\"commission\" erhält. Auf die Mitteilung von AC.________, dass AE.________ einer\n\"commission\" von USD 0.50 zustimmen könnte, antwortete die Beschuldigte, sie könne USD\n1.00 Rabatt geben und ihre \"commission\" betrage dann [USD] 1.50 (D 25/2/5/13). Diesen\nRabatt von USD 1.00 wollte sie somit wieder als ihre \"commission\" zurückfordern. Die in\ndiesem Zusammenhang diskutierten Preise von USD 120.00 bzw. USD 121.00 passen\njedoch zu keiner Lieferung der Privatklägerinnen, weshalb sich daraus nicht ergibt, ob die\nV.________Ltd. bei einem konkreten Geschäft höhere Preise bezahlt hätte bzw. ob die\nSeite 50/123\n\nBeschuldigte konkret Rabatte gewährte, wenn sie im Gegenzug \"commissions\" erhielt; der\nVerteidigung ist insoweit zuzustimmen (OG GD 9/5/4 Ziff. 139). Es ist aber ein starkes Indiz\ndafür. Dieses Indiz wird durch eine weitere Chat-Korrespondenz noch verstärkt. Bereits am\n28. Mai 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, \"[…] I am ready to give you another\n2 dollars of discount, so 112 as a final price‚ but my commission will be 2 dollars per ton\"\n(D 25/2/5/5-6). Wenige Minuten danach antwortete AF.________, \"Okay! I will tell Mr\nAE.________ your new discount price and commission for June. […]\" (D 25/2/5/6). Die\nPreisdiskussion betraf somit den Juni. Der schriftlich vereinbarte Preis für die Juni-Lieferung\nbetrug USD 111.00/dmt und die \"commission\" rund USD 2.40/dmt (vgl. E. B.III.2.1.1).\nAufgrund dieser Nachrichten und der Erklärung der Beschuldigten in der Stellungnahme,\nwonach die Standard-Entschädigung USD 1.00/dmt betrug (SG GD 9/1/1/1 S. 4), ist zu\nschliessen, dass die Beschuldigte für einen Rabatt eine höhere \"commission\" verlangt hat.\nInsofern könnte angenommen werden, die V.________Ltd. hätte beispielsweise einem Preis\nvon USD 112.00/dmt und einer \"commission\" von USD 1.40/dmt oder einem Preis von\nUSD 113.00/dmt und einer \"commission\" von USD 0.40/dmt zugestimmt und damit höhere\nals die vereinbarten Preise bezahlt. Dies steht aber ausdrücklich im Widerspruch zu den\nAussagen von AE.________ in seinem Schreiben. Auch ist davon auszugehen, dass\nAE.________ bei einer Einvernahme dies bestätigt hätte. Zudem war der Preis von USD\n111.00 offensichtlich marktkonform, da auch andere Abnehmer diesen Preis bezahlt haben,\nwie die Aufstellung der B.a.________AG zeigt (D 20/1/53/4). Es kann daher nicht zweifelsfrei\nnachgewiesen werden, ob dieser Preis von USD 111.00 tatsächlich unter dem Einfluss der\n\"commissions\" vereinbart wurde oder weil er dem aktuellen Marktpreis entsprach, zumal die\nPreisfestsetzung von zahlreichen Faktoren abhing, wie der Rechtsvertreter der\nPrivatklägerinnen an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 9/5 S. 14). Ebenfalls kann\naufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.________ nicht zweifelsfrei nachgewiesen\nwerden, dass die V.________Ltd. tatsächlich bei einem Preis von USD 112.00/dmt oder USD\n113.00/dmt Eisenerzkonzentrat von der B.a.________AG gekauft hätte. Folglich ist\ndiesbezüglich nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Gegenzug zu\n\"commissions\" Rabatte bzw. tiefere Preise gewährt hatte.\n\n3.7.3 Die Behauptung der Verteidigung, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere\nAbnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 128), trifft sodann nur\nteilweise zu. Die Aufstellung der B.a.________AG (D 20/1/49-53), auf welche die\nVerteidigung verwiesen hat, zeigt zwar, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie\nandere Abnehmer bezahlt hat. Diese Aufstellung bezieht sich aber nur auf die Lieferungen\nder Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012. Für den\nRahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 zeigt die entsprechende Aufstellung, dass die\nV.________Ltd. für die Lieferungen im Mai, Juni und Juli 2013 tiefere Preise bezahlt hat als\ndie W.________Ltd. (D 20/1/129-130). Für die Lieferungen im Mai 2013 bezahlte die\nV.________Ltd. USD 107.00/dmt (D 20/1/192-195), die W.________Ltd. bezahlte\nUSD 109.00/dmt (D 20/1/222-223). Sämtliche Verträge wurden am 9. Mai 2013 geschlossen.\nDie Mengen betrugen bei den Verträgen mit der V.________Ltd. 30'000 + 5% mt und 10'000\n+ 5% mt und beim Vertrag mit der W.________Ltd. 30'000 +/- 10% mt. Die übrigen\nVertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in sämtlichen Verträgen\ngleich. Aus den vorliegenden Dokumenten ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die\nV.________Ltd. einen tieferen Preis als die W.________Ltd. erhielt. Es ist erstellt, dass die\nV.________Ltd. im Zusammenhang mit den Lieferungen im Mai 2013 Vergütungen an die\nSeite 51/123\n\n"}