{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.6.3 Es trifft zu, dass auch Kommissionen bei Lieferungen bezahlt worden sind, für welche eine\nPreisvereinbarung mit dem Index MBIO vorgesehen war. Gemäss Vorinstanz habe aber\noffensichtlich ein Verhandlungsspielraum bei der jeweils vereinbarten Reduktion (z.B. \"MBIO\nIndex minus 20.00 USD/DMT\" [D 20/1/188]) bestanden (OG GD 1 E. C.V.1.5). Die\nVerteidigung bestreitet dies. Die Reduktionen seien immer gleich hoch gewesen (für die\nVerträge mit der V.________Ltd. immer USD 20.00 und mit der Y.________Ltd. immer USD\n10.00). Diese Reduktionen seien fix vorgegeben und abhängig davon gewesen, welcher\nGrenzübertritt betroffen gewesen sei. Die Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Höhe\nder Reduktionen gehabt und es habe auch kein Spielraum bestanden, über deren Höhe zu\nverhandeln (OG GD 9/5/3 Ziff. 121-122). Es ist korrekt, dass die Reduktion bei den Verträgen\nmit der V.________Ltd., welche die Preisfestsetzung nach MBIO vorsahen, immer USD\n20.00 (D 20/1/188-189; 20/1/190-191) und bei jenen mit der Y.________Ltd. immer USD\n10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben. Weiter trifft zu, dass in\nden Verträgen mit diesen Gesellschaften verschiedene Grenzübertritte vereinbart worden\nsind. Es zeigt sich aber auch, dass diese Art von Preisfestsetzung nur bei sehr wenigen\nVerträgen (V.________Ltd.: 2 von 18; Y.________Ltd.: 2 von 14) vereinbart worden war und\ndies nur bei Verträgen der B.b.________Ltd.. Die Rahmenverträge enthielten keine\nAusführungen zur Preisfestsetzung nach MBIO. Ob die Reduktionen tatsächlich fix\nvorgegeben waren und die Beschuldigte diese nicht beeinflussen konnte, ergibt sich nicht\naus den Akten und kann daher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.\n\n3.6.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann ein Einfluss der Vergütungen auf die\nPreise und/oder das sonstige Verhalten der Beschuldigten nicht bestätigt, aber auch nicht\nausgeschlossen werden. Im Folgenden ist deshalb auf die Geschäfte mit den verschiedenen\nchinesischen Gesellschaften im Detail einzugehen.\nSeite 49/123\n\n3.7 V.________Ltd.\n\n3.7.1 Wie unter E. B.III.2.1-2.3 ausgeführt, ist nicht bei sämtlichen Vergütungen der\nZusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen erstellt, weshalb der\nBeschuldigten und ihrer Verteidigung (SG GD 9/1/1/1 S. 4-5; SG GD 9/2/5 Ziff. 84, 90, 96,\n181; OG GD 9/5/4 Ziff. 127) insoweit zuzustimmen ist, dass Entschädigungen auch im\nZusammenhang mit Geschäften Dritter und auch nicht für alle Lieferungen der\nPrivatklägerinnen geflossen sind bzw. sein dürften. Dies wird auch von AE.________, dem\nehemaligen General Manager der V.________Ltd., im von der Verteidigung eingereichten\nSchreiben bestätigt (SG GD 9/1/1/3). In diesem Schreiben erklärt AE.________, sie hätten\nder Beschuldigten Vergütungen bezahlt, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden\ngewesen seien (\"if we were happy with business results, we paid her remuneration\"). Sie\nhätten ihr bei Eisenerzkäufen von \"B.________\" als auch anderen Unternehmen\nVergütungen bezahlt, wobei er hervorhebe, dass viele der bezahlten Vergütungen nichts mit\n\"B.________\" und deren Geschäften zu tun gehabt hätten. Die für Geschäfte mit der\n\"B.________\" geleisteten Zahlungen an die Beschuldigte hätten den Endpreis nicht\nbeeinflusst und \"B.________\" keinen Schaden zugefügt. Sie hätten unabhängig von der\nVergütung keine höheren Preise bezahlt. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die\nV.________Ltd. stets die gleichen Preise wie die anderen Abnehmer bezahlt habe\n(SG GD 9/2/5 Ziff. 181 mit Verweis auf D 20/1/49).\n\n3.7.2 Wie die Gegenüberstellungen (vgl. E. B.III.2.1-2.3) zeigen, standen – mit Ausnahme von\nzwei – sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Privatklägerinnen. Somit\nerfolgten – entgegen den Ausführungen von AE.________ – die meisten Zahlungen für\nGeschäfte mit \"B.________\". Die geleisteten \"commissions\" hingen sodann offenbar vom\nProfit ab, den die V.________Ltd. aus dem Geschäft mit der B.a.________AG bzw.\nB.b.________Ltd.. erzielte. AE.________ schrieb der Beschuldigten am 1. März 2013, dass\nsie USD 1.00 Profit machen würden und ihre \"commission\" USD 0.50 betrage. Beim\nnächsten Mal, wenn der Profit höher sei, könne er mehr bezahlen (D 25/2/5/12). Diese\nAbhängigkeit ergibt sich auch aus den Nachrichten von AC.________ vom 28. März 2013\n(D 25/2/5/13-14). Diesem Umstand war sich offenbar auch die Beschuldigte bewusst, denn\nfür die Lieferung im April 2012 vereinbarten sie und die V.________Ltd. eine \"commission\"\nvon USD 0.60/dmt und die Beschuldigte erklärte \"I understand that you can not give me\nmore\" (D 25/2/5/4). Somit ist die Aussage von AE.________ in seinem Schreiben, wonach\nsie Vergütungen geleistet hätten, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen\nseien, zutreffend.\n\n"}