{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.5.5 Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergütungen als Zeichen\nder guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind, weshalb \"in dubio pro reo\"\ndavon auszugehen ist. Dass ein Anteil als Entschädigung für Beratungsleistungen erbracht\nwurde, ist hingegen auszuschliessen. Auch wenn auf die Variante \"Vergütungen als Zeichen\nder guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc.\" abgestellt wird, ist nicht\nausgeschlossen, dass die Preise oder das Verhalten der Beschuldigten durch diese\nVergütungen beeinflusst worden sind. Denn das Prinzip \"Guanxi\" ist – wie erwähnt – auf\ngegenseitige Hilfe und gegenseitige Gefälligkeiten ausgerichtet (dies zeigt sich eindrücklich\nan der Aussage von AD.________ im Schreiben vom 19. März 2018, wonach in China viele\nMenschen mit dem Prinzip \"nice to me and I'll be nicer to you\" leben würden, welches sie\nauch auf ausländische Freunde angewendet hätten [SG GD 9/1/1/4]) und kann nicht (immer)\neindeutig von Korruption unterschieden werden. Im Folgenden ist deshalb eine allfällige\nBeeinflussung der Preise und/oder des Geschäftsverhaltens der Beschuldigten zu prüfen und\nauf die weiteren Argumente der Verteidigung einzugehen.\n\n3.6\n3.6.1 Die Verteidigung führt an, die Beschuldigte habe jeweils den besten Verkaufspreis für die\nB.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. ausgehandelt. Die an die Beschuldigte\nausgerichteten Vergütungen hätten weder einen Bestandteil des Kaufpreises noch einen\nzusätzlichen Verkaufserlös für die Rohstoffverkäufe dargestellt. Die Vergütungen hätten\nkeinen Einfluss auf den verhandelten Preis gehabt und die chinesischen Vertragspartner\nhätten auch dann keinen höheren Preis bezahlt, wenn die Beschuldigte keine Vergütungen\nerhalten hätte (SG GD 9/2/5 Ziff. 32, 148). Die Beschuldigte sei auch nicht bereit gewesen,\nden chinesischen Vertragspartnern im Gegenzug zu Vergütungen Rabatte zu gewähren.\nDass die Beschuldigte die Preise gedrückt bzw. nicht die besten Verkaufspreise\nausgehandelt hätte, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern aktenkundig sogar widerlegt\n(SG GD 9/2/5 Ziff. 149-150, 188; OG GD 9/5/4 Ziff. 102, 134-141). Kommissionen seien\nzudem auch bei Rohstofflieferungen bezahlt worden, bei denen sich der Kaufpreis fix nach\ndem MBIO [Metal Bulletin Iron Ore Index] gerichtet habe und folglich nicht verhandelbar\ngewesen sei, weshalb die Zahlungen keinen Einfluss auf die Preise gehabt hätten (SG GD\n9/2/5 Ziff. 170-173; OG GD 9/5/4 Ziff. 119-124). Weiter seien auch nicht für alle Lieferungen\nVergütungen geleistet worden und bereits versprochene Vergütungen seien nachträglich\nwieder gekürzt worden und hätten variiert. Sie hätten im Ermessen der chinesischen\nVertragspartner gestanden und daher keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (SG GD\n9/2/5 Ziff. 174-180; OG GD 125-127, 133).\n\n3.6.2 Wie die Aufstellungen unter E. B.III.2 zeigen, ist mangels rechtsgenüglichen Nachweises\ndavon auszugehen, dass nicht sämtliche Zahlungen Lieferungen der Privatklägerinnen\nbetroffen haben und somit nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen \"commissions\"\nSeite 48/123\n\nbezahlt wurden. Insoweit ist der Verteidigung zuzustimmen. Es gibt jedoch keine\nAnhaltspunkte oder gar Belege, dass bereits versprochene Vergütungen nachträglich wieder\ngekürzt worden sind. Die Chat-Korrespondenz zeigt gerade das Gegenteil, hat doch die\nBeschuldigte Ausstände konsequent eingefordert. Weiter ergibt sich aus der Beweislage\nauch nicht, dass die Vergütungen im Ermessen der chinesischen Vertragspartner standen.\nWie bereits mehrfach erwähnt, war es die Beschuldigte, die in ihren Nachrichten konkrete\n\"commissions\" forderte. Warum hätte die Beschuldigte konkrete Forderungen stellen sollen,\nwenn die \"commissions\" ohnehin vom Ermessen der chinesischen Vertragspartner\nabgehangen hätten. Die Chat-Korrespondenz zeigt zwar, dass ihre Forderungen teilweise\nnoch verhandelt wurden, sie standen aber deshalb keineswegs automatisch im Ermessen\nder chinesischen Vertragspartner. Auch aus der von der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 89)\nangeführten Nachricht von AF.________ (V.________Ltd.) ergibt sich nicht, dass die\nVergütungen im Ermessen – hier – der V.________Ltd. standen. In der besagten SMS vom\n21. November 2012 schrieb AF.________ \"Mr AE.________ has agreed to pay you the\ncommission of October and we have remitted the money this afternoon. […]\" (D 25/2/5/10-\n11). In isolierter Betrachtung könnte wohl auf ein freies Ermessen von Herrn AE.________\ngeschlossen werden. Jedoch ist diese Nachricht im Kontext zu sehen. Am Tag davor, am\n20. November 2012, fragte die Beschuldigte AF.________, wann sie die \"commission\" für die\nOktober-Lieferung bezahlen würden (D 25/2/5/10). Die Nachricht vom 21. November 2012\nwar die Antwort darauf und ist daher so zu verstehen, dass Herr AE.________ den Auftrag\nzur Zahlung gegeben hat.\n\n"}