{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.5.3 Gegen die Theorie der Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der\nVerlässlichkeit, etc. spricht hingegen, dass gemäss den Chat-Nachrichten nicht die\nchinesischen Gesellschaften der Beschuldigten \"commissions\" angeboten haben, sondern\ndie Beschuldigte selbst konkrete \"commissions\" von in der Regel USD 1.00/dmt gefordert\nhat. Wenn die chinesischen Gesellschaften Zuwendungen hätten machen wollen, wäre zu\nerwarten gewesen, dass sie von sich aus die Beschuldigte informiert hätten und nicht die\nBeschuldigte gleich selber entsprechende \"commissions\" gefordert hätte. Es kann jedoch\nauch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Absprache\nbestand, wonach die Beschuldigte ihre erwartete \"commission\" gleich bekannt gibt. Die Höhe\nder Vergütungen spricht wiederum gegen Zuwendungen als Zeichen der guten\nZusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. Von der V.________Ltd. hat die Beschuldigte\nzwischen dem 15. März 2012 und 9. April 2015 insgesamt – hier relevante – Zahlungen in\nder Höhe von USD 333'400.93 (davon allein zwischen dem 15. März 2012 und 31. Juli 2013\nUSD 293'950.93), von der Y.________Ltd. im Zeitraum 29. März bis 31. Dezember 2012\nweitere USD 352'051.37 und von der Z.________Ltd. (W.________Ltd.) im Zeitraum 12.\nNovember 2013 bis 8. Dezember 2014 USD 233'020.02 erhalten. Diese enormen Summen –\nein Mehrfaches des Lohnes der Beschuldigten bei der B.a.________AG – übersteigen nach\nAuffassung des Gerichts allfällige Zuwendungen als \"Zeichen des Respekts und Ausdrucks\nvon Zufriedenheit\" betragsmässig erheblich. Auch bei der geltend gemachten Variante\n\"Dienstleistungen\" spricht bereits die Höhe der vorgenannten Beträge gegen Entgelte für\nentsprechende Tätigkeiten. Um solch hohe Entschädigungen zu rechtfertigen, hätte die\nBeschuldigte unzählige Stunden dafür aufbringen müssen, was neben ihrer Vollzeittätigkeit\nfür die B.a.________AG (das Pensum geht zwar aus dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich\nhervor, aufgrund des Ferienanspruchs von 20 Tagen ist aber von einem 100%-Pensum\nauszugehen [D 20/1/5-10 und 20/1/85-90) nicht realistisch ist. Einziger Hinweis auf diese\nLeistungen ist die oben erwähnte Chat-Nachricht von AI.________, welche jedoch nicht auf\neinen grossen Umfang der Leistungen schliessen lässt. Genauere Angaben zu den angeblich\nvon ihr erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen machte die Beschuldigte\nwährend des ganzen Strafverfahrens nicht. Sie beliess es bei pauschalen Ausführungen, wie\ndie Ausführungen oben zeigen. Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der\nerhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden. Dieses\nVorbringen ist daher, zumindest in einem Umfang, der die hohen Zahlungen gerechtfertigt\nhätte, als unglaubhaft zu qualifizieren. In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung\ndes Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr\nder Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.;\n6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die\nBeschuldigte tatsächlich Dienstleistungen unabhängig von den Geschäften mit den\nPrivatklägerinnen erbracht hat, sie ihre dafür zustehenden Entschädigungen aber (teilweise)\nin Relation zu den Lieferungen der Privatklägerinnen vereinbart. Die Verteidigung bringt dazu\nvor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei. Die Vergütungen seien\nsowohl für die gute Zusammenarbeit sowie die Verlässlichkeit bei der Vertragsabwicklung als\nauch für die Beratung bei anderen Fragen erfolgt (SG GD 9/2/5 Ziff. 159; OG GD 9/5/4\nZiff. 110). Eine indirekte Entschädigung ist angesichts der unspezifischen Angaben zu den\ntatsächlich erbrachten Leistungen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen.\n\n3.5.4 Die Tatsache, dass die Beschuldigte teilweise aufgefordert wurde, Nachrichten in\nZusammenhang mit Kommissionsangeboten zu löschen, wäre grundsätzlich mit der Variante\n\"Dienstleistungen\" vereinbar, da die Beschuldigte eine zusätzliche Beschäftigung,\nSeite 47/123\n\nBerufstätigkeit oder Beratungstätigkeit gemäss Ziff. 7 ihres Employment Agreements vom 1.\nSeptember 2010 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber\nausüben durfte, eine solche Genehmigung aber nicht bestand und sie ihre Tätigkeit somit\ngeheim halten musste. Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung \"kompromittierender\"\nNachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der\nPrivatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff. 8-12). Aufgrund der – bereits mehrfach\nerwähnten – lediglich pauschalen Angaben zu den Dienstleistungen ist von einem\nBestechungs- bzw. Schmiergeldcharakter der Zahlungen auszugehen.\n\n"}