{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.5.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschuldigte vor bzw. lässt dies durch ihre Verteidigung\nvorbringen, ihr sei anlässlich eines Telefonats mitgeteilt worden, dass ihr als Zeichen der\nFreundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit finanzielle\nZuwendungen gewährt würden, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der\nguten Zusammenarbeit gelten und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen\nwürde. Auch die Unterstützung der chinesischen Gesellschaften habe – wie die übrige\nKommunikation – über das Telefon stattgefunden (vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 60, 84). Die\nVorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich,\nangesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den\nAnsprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden\nsei, jedoch als eher unwahrscheinlich. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, aus\nwelchem Grund die Beschuldigte ausschliesslich über Kommissionen in Zusammenhang mit\nden Warenlieferungen der B.a.________AG via Chats kommuniziert haben sollte, nicht aber\nüber eine davon unabhängige finanzielle Wertschätzung, für welche sich die Beschuldigte\nangesichts der verteidigerseits dargelegten Üblichkeit in der chinesischen Geschäftskultur\nmit Sicherheit bedankt hätte (OG GD 1 S. 60, 68). Es ist nicht auszuschliessen, dass die\nMitteilung über die finanziellen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der\nVerlässlichkeit, etc. anlässlich eines Telefongesprächs erfolgte und nicht einfach via SMS\noder E-Mail kommuniziert wurde, da es um etwas Wichtiges und Persönliches ging und auch\nangesichts des Prinzips \"Guanxi\" der persönliche Kontakt zentral ist. Gleiches gilt für das\nBedanken. Auch sind weitere Telefongespräche, namentlich betreffend die zahlreichen\nFragen und Unterstützungen, nicht ausgeschlossen. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass\ndie vorhandenen Chat-Nachrichten nicht die vollständige Korrespondenz abbilden.\nSeite 46/123\n\n"}