{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.4 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bezeichnete das Prinzip \"Guanxi\" als reine\nSchutzbehauptung der Beschuldigten. Der von der Verteidigung eingereichte Artikel zu \"Guanxi\"\nstamme aus dem Jahr 2004, als Bestechungsgelder gerade noch salonfähig gewesen seien.\nSeither habe sich die Lage geändert. Aufgrund des Code of Business Conduct and Ethics der\nB.a.________AG und der internen Schulungen habe die Beschuldigte von der Unzulässigkeit\nsolcher Zahlungen gewusst, was auch der Nachrichtenaustausch mit den Aufforderungen zur\nLöschung von Mitteilungen über \"commissions\" zeige (OG GD 9/5/3 Ziff. 3-8).\n\n3.5\n3.5.1 Die Tatsache, dass die Vergütungen stets nach erfolgten Lieferungen bezahlt wurden, wäre\ngrundsätzlich mit Zahlungen als Dank für zuverlässige Vertragsabwicklung vereinbar. Aus\nden ausgewerteten und oben aufgeführten Chat-Nachrichten (SMS, iMessage, etc.) ist\njedoch weder zu entnehmen noch ergeben sich Hinweise, dass die Vertreter der\nchinesischen Gesellschaften der Beschuldigten mitgeteilt haben, sie wollten sich als Zeichen\nder Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit in Form von\nfinanziellen Zuwendungen erkenntlich zeigen, solche Zuwendungen als Zeichen der\nFreundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten würden und eine Ablehnung als Zeichen\nder Respektlosigkeit gesehen würde. Auch enthalten diese Nachrichten nichts zu den\nzahlreichen Fragen, bei denen die Beschuldigte behilflich gewesen sein will, und keine\nHinweise auf weitere Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Einziger möglicher Hinweis\ndafür ist der Satz \"I am do my best to protect you\" in der Nachricht der Beschuldigten an\nAB.________ (Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20). Zur angesprochenen\n\"Protection\" führte die Vorinstanz aus, diese habe sich ausweislich der im Dezember 2012\nund Juni 2013 erfolgten Kommunikation der Beschuldigten mit AB.________ (dazu oben\nsowie D 21/1/121-141 und D 10/2/8/8; 10/2/81-83) offensichtlich auf die Lieferung von\nEisenerzkonzentrat trotz Zahlungsschwierigkeiten der Y.________Ltd. bezogen (der\nentsprechende Sachverhalt wurde der Beschuldigten am 17. Juni 2016 mitsamt den Chat-\nProtokollen vorgehalten und u.a. die Frage gestellt, was sie unter dem am 25. Juni 2013\nSeite 45/123\n\nangesprochenen Schutz verstanden habe; sie äusserte sich aber nicht dazu [D 21/1/91 ff.\nZiff. 27-38]) und stehe demzufolge in keinem Zusammenhang zur verteidigerseits erwähnten\n\"Hilfe bei zahlreichen Fragen, welche mit den Geschäften der Privatklägerin nichts zu tun\ngehabt hätten\" (OG GD 1 E. C.V.2.2.2.5). Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich\nzuzustimmen. Zu beachten ist schliesslich, dass nur ein Teil der Chat-Nachrichten (mittels\nStichworte) ausgewertet worden ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass entsprechende\nAustausche stattgefunden haben, was durch nachfolgende Ausführungen bestätigt wird. Wie\nerwähnt, habe die Beschuldigte Herrn AE.________ bei Fragen zu Kohle und beim Verkauf\nseiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten geholfen. In den\nausgesonderten, nicht verwertbaren Dokumenten findet sich eine Nachricht von AI.________\n(V.________Ltd.) an die Beschuldigte, worin ein Export von Baggern nach Kasachstan sowie\nKohle erwähnt werden (Ordner \"Anhang 7\", Register 32). Diese Nachricht bestätigt somit die\nAusführungen der Beschuldigten zu den Fragen betreffend Kohle und Maschinenverkauf.\nNach der herrschenden Lehre ist in den Fällen, in denen die Beweise nicht gesiegelt und\ndamit zugänglich sind, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten,\nwenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegt (Wohlers, in: Donatsch\net. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141\nStPO N 42 m.H.; Gless, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.). Folglich\nkönnen diese Nachrichten berücksichtigt werden. Damit besteht ein Hinweis, dass die von\nder Beschuldigten angeführten Beratungs- und Unterstützungsleistungen stattgefunden\nhaben können, auch wenn in der ausgewerteten Korrespondenz keine Anhaltspunkte\nvorhanden sind.\n\n"}