{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Die erste Lieferung vom Februar 2012 (26'361.58 dmt) passt bei einer\nKommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt fast genau zur Zahlung vom 16. März 2012\n(USD 13'180.00). Die weitere Februar- sowie die Märzlieferungen (total 45'973.44 dmt)\nentspricht bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt und grosszügiger Rundung\nder Zahlung vom 10. April 2012 (USD 22'182.00). Ob eine Kommission von USD 0.50/dmt\nbei den Verträgen mit der X.________Ltd. üblich war, ist unbekannt. Die Beschuldigte und\ndie Verteidigung machen geltend, dass die Vergütungen für Geschäfte der X.________Ltd.\nmit Drittunternehmen erfolgten, welche in keinem Zusammenhang zum B.________-Konzern\nstünden (SG GD 9/1/1/1 S. 5; SG GD 9/2/5 Ziff. 144; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 79-80). Die\nVerteidigung reichte auch ein Schreiben von AD.________, dem General Manager der\nX.________Ltd. ein, in welchem dieser namentlich ausführt, die bezahlten Vergütungen\nhätten nichts mit den Geschäften der \"B.________ Company\" zu tun und seien für andere\nGeschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz\nverwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen\nGeschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen\nwerden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1-\n2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei\nerstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit\nden Verkäufen der B.a.________AG standen.\nSeite 42/123\n\n3. Einfluss der Zahlungen auf die vereinbarten Preise sowie Grund bzw. Zweck der\nZahlungen\n\n3.1 Wie soeben festgestellt, stehen die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit den Verträgen\nbzw. Lieferungen der Privatklägerinnen. Nun ist zu beurteilen, ob diese Zahlungen einen\nEinfluss auf die in den schriftlichen Verträgen vereinbarten Preise hatten bzw. ob die\nchinesischen Gesellschaften um die \"commissions\" höhere Preise an die Privatklägerinnen\nbezahlt hätten. Dafür ist auch entscheidend, wofür die Vergütungen geleistet worden sind\nbzw. was mit diesen bezweckt worden ist oder hätte bezweckt werden sollen.\n\n3.2\n3.2.1 Die Verteidigung hat die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften im Rahmen der\nStrafuntersuchung (HD 5/1/61-62 Ziff. 24-25) wie auch anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung (SG GD 9/2/5 Ziff. 58-60, 151-159) und der Berufungsverhandlung (OG\nGD 9/5/4 Ziff. 105-110) als Zeichen des Respekts bzw. Ausdrucks von Zufriedenheit\nbezeichnet, namentlich weil die Beschuldigte äusserst verlässlich gewesen sei sowie ihnen\n[den chinesischen Gesellschaften bzw. deren Vertreter] mit ihrer grossen Erfahrung im\nBereich Rohstoffhandel bei zahlreichen Fragen behilflich gewesen sei, bzw. sie und ihre\nMitarbeiter auf privater Basis in einer Weise unterstützt habe, die in keinem Zusammenhang\nzu den Geschäften der B.________-Gruppe gestanden hätte (Schulung für das allgemeine\nVerständnis des Rohstoffmarktes, Hinweise für die Beurteilung der Qualität von\nverschiedenen Rohstoffen sowie Hilfe bei Käufen von Rohstoffen in Qualitäten, welche die\nB.________-Gruppe nicht zum Kauf angeboten hätte). Es soll sich somit nach Auffassung\nder Verteidigung bei den Zahlungen um eine Art Mischung aus Schenkung und\nEntschädigung für diverse Dienstleistungen gehandelt haben.\n\n3.2.2 Zusammenfassend machen die Beschuldigte und ihre Verteidigung geltend, die\nVergütungen/Kommissionen seien als Dank für die gute Zusammenarbeit geleistet worden.\nSie berufen sich dabei auf das Prinzip \"Guanxi\". Gemäss Verteidigung unterscheide sich die\nchinesische Geschäftskultur (teilweise) sehr stark von der europäischen. Für die\nchinesischen Unternehmen sei die Zuverlässigkeit des Geschäftspartners bzw. die\nVerlässlichkeit darauf, dass das abgeschlossene Geschäft tatsächlich durchgeführt werde,\näusserst wichtig. Für diese Verlässlichkeit und die Garantie, dass die vertraglichen\nBestimmungen konsequent eingehalten werden, seien die chinesischen Unternehmen bereit,\neinen gewissen Gegenwert zu erbringen. Dieser Gegenwert widerspiegle sich auch in der\nKommission, welche die chinesischen Unternehmen sehr häufig externen Agenten oder\nBeratern zu bezahlen bereit seien. Dieses Vertrauensverhältnis werde als \"Guanxi\"\nbezeichnet. Die Vergütungen seien für die gute Zusammenarbeit, die Verlässlichkeit des\nVertragspartners und auch für Beratungsdienstleistungen, welche indirekt entschädigt\nworden seien, bezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 151-159; OG GD 9/5/4 Ziff. 104-110).\n\n3.2.3 Dem von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Artikel im\nAsian Pacific Journal of Management (SG GD 9/2/5/1) ist zu entnehmen, dass \"Guanxi\" auf\neinem Netzwerk von persönlichen Beziehungen basiert. Aufgrund eines gemeinsamen\nAnknüpfungspunkts wird eine Beziehung aufgebaut. Ohne persönliche Beziehungen sind\nGeschäfte in China nur sehr beschränkt möglich, denn \"Guanxi\" hilft Wettbewerbsvorteile\nbzw. allgemein Vorteile zu erhalten. \"Guanxi\" ist auf gegenseitige Hilfe ausgerichtet. Es wird\nSeite 43/123\n\n"}