{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.2.2 Die Zuordnung der Zahlung von USD 44'707.00 am 31. Juli 2013 ist hingegen umstritten. Die\nStaatsanwaltschaft hielt in ihrer Anklageschrift fest, dass die Kommissionen für Mai und Juni\n2013 zusammen ausbezahlt worden seien und ihrer Berechnung leicht veränderte Parameter\nzugrunde gelegen hätten, welche nicht dokumentiert seien (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.2.5). Die\nVerteidigung machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vergütung für Geschäfte\nmit Dritten für andere Rohstoffe bezahlt worden seien. Dies werde auch dadurch gestützt,\ndass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde\nUSD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber\nnicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in\nVerbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt\nfest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen\nhabe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von\nEisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die\nV.________Ltd. eine Kommission erhalten und nach der Lieferung von insgesamt 71'559.50\ndmt Eisenerzkonzentrat im Mai und Juni 2013 mehrfach eine \"commission\" eingefordert\nhabe, woraufhin ihr am 31. Juli 2013 USD 44'707.00 gezahlt worden seien, sei dies in\nconcreto nur dem Bereich des Theoretischen zuzuordnen (OG GD 1 E. V.2.2.2). Dem\nSchluss der Vorinstanz ist mit nachfolgenden zusätzlichen Argumenten zuzustimmen. Die\n\"commission\" von USD 44'707.00 bei einer Lieferung von 71'559.50 dmt entspricht einem\nAnsatz von ca. USD 0.60/dmt. Gemäss der Chat-Nachricht vom 30. April 2013 war die\nV.________Ltd. beim Preis von USD 118.00/dmt bereit eine \"commission\" von USD 0.50/dmt\nzu bezahlen. Da der Preis im Mai und Juni tiefer war (USD 107.00 bzw. USD 95.00), ist es\nschlüssig, dass auch eine etwas höhere \"commission\" bezahlt wurde. Zudem haben sich die\nübrigen Chat-Korrespondenzen über \"commissions\" jeweils auf Geschäfte der\nB.b.________Ltd.. bezogen, weshalb nicht einzusehen ist, warum es hier anders sein sollte.\n\n2.2.3 Auch die Zuordnung der Zahlung von USD 18'335.00 am 26. August 2013 ist umstritten. Bei\neiner \"commission\" von USD 0.50/dmt passt die Zahlung zur Juli-Lieferung von 36'975.48\ndmt Eisenerzkonzentrat. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich die\n\"commission\"-Ansätze unterschieden (USD 1.00, 0.50, 0.60). Auch wenn es naheliegend ist,\ndass die Zahlung die Juli-Lieferung betrifft, ist mangels Chat-Korrespondenz nicht\nauszuschliessen, dass die Zahlung für ein Geschäft mit einem Dritten geleistet worden ist.\nNach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist daher von Letzterem auszugehen.\nSeite 30/123\n\n2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit\nEisenerzverkäufe der B.b.________Ltd.. an die V.________Ltd. erfolgt sind:\n\nZahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung\n21.11.2012 58'660.54 Oktober 2012\n18.01.2013 9'828.53 Dezember 2012\n06.05.2013 10'100.00 März 2013\n31.07.2013 44'707.00 Mai und Juni 2013\n\nBei der Zahlung vom 26. August 2013 über USD 18'335.00 ist hingegen davon auszugehen,\ndass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.b.________Ltd..\nbestand.\n\n2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015\n\n2.3.1 Wie in E. B.II.4 dargelegt, ist betreffend drei Chat-Nachrichten zu prüfen, ob diese der\nV.________Ltd. bzw. deren Vertreterin zugeordnet werden können. Am 28. Januar 2015\nschrieb die Beschuldigte an AI.________ (Nummer +861331xxxxxxx; D 25/2/5/28):\n\n\"Ok, so. 1) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % pre-payment\n\n2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC\"\n\nKurz darauf erhielt die Beschuldigte von der Nummer +186023xxxx, welche mit keinem\nNamen verknüpft ist, folgende Nachricht (D 25/2/5/29):\n\n\"Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank\nyou\"\n\nDiese Nachricht nimmt offensichtlich auf die Nachrichten der Beschuldigten an AI.________\nBezug, handelt es sich doch um ein Gegenangebot bzw. eine dritte Variante zu den zwei von\nder Beschuldigten gemachten Vorschlägen. Es besteht folglich kein Zweifel, dass diese\nNachricht von AI.________ oder zumindest von der V.________Ltd. stammt.\nDie Nachricht vom 28. Januar 2015 von der Nummer +1917653xxxx, welche ebenfalls mit\nkeinem Namen verknüpft ist, lautet wie folgt (D 25/2/5/29):\n\n\"Mr AE.________ said USD1 for commission is ok.\"\n\nDa Herr AE.________ der Vice General Director der V.________Ltd. ist/war (SG GD 9/1/1/1\nS. 3), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Nachricht von der V.________Ltd. stammt.\n\n2.3.2 Die Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen und Chat-Nachrichten präsentiert sich\nsomit wie folgt:\n\nLieferungen Zahlungen an Chat-Korrespondenz\nBeschuldigte\nDatum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat\nSeite 31/123\n\n(dmt) (USD/dmt) (USD)\n\n"}