{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht\ngeltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern\nverschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von\ndiesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November\nund Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich,\nweshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche\nübrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt.\nDer Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung,\nwelche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die\nBeschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD\n35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu,\ndass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich\nhier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen\nim November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung\nkeine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein\nGeschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und\nnicht Gegenstand der Anklage ist.\n\n2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00\n(direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten\nZusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März\n2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________;\nD 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine\nManagerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der\nKontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd., wie die Chat-Korrespondenz\nzeigt und die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme erklärte (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Den\nZusammenhang zeigt exemplarisch die Chat-Nachricht vom 5. März 2012 auf, mit welcher\ndie Beschuldigte von AF.________ die \"commission\" für Februar einforderte. Somit ist der\nZusammenhang zwischen der Lieferung und der Zahlung erstellt. Wie bereits erwähnt,\nanerkennt die Verteidigung zudem den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4\nZiff. 82).\n\nDie übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3,\n23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der\nU.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend\nfesthielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert.\nAn der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme\n(SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe\nEntschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen\ngeleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der\nB.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr\nAE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director\nder V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die\nZahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung\nstehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt.\nSeite 23/123\n\nZudem wird dies von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 103-104; OG GD\n9/5/4 Ziff. 82).\n\n2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit\nEisenerzverkäufe der B.a.________AG an die V.________Ltd. erfolgt sind:\n\nZahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung\n15.03.2012 20'000.00 Februar 2012\n27.04.2012 15'000.00 März 2012\n11.05.2012 15'000.00 April 2012\n08.06.2012 8'586.00 Juni 2012\n11.06.2012 8'586.00 Juni 2012\n22.06.2012 16'987.00 Juni 2012\n20.07.2012 9'027.00 Juni 2012\n03.10.2012 20'750.37 August 2012\n11.10.2012 25'501.42 August 2012\n24.10.2012 30'617.07 September 2012\n\nBei der Zahlung vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 ist hingegen davon auszugehen,\ndass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG\nbestand.\n\n2.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012\n\n"}