{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n USD 1.00/dry ton und der Chat-Korrespondenz besteht kein Zweifel, dass die Überweisung\nvom 15. März 2012 die \"commission\" für die Februar-Lieferung war. Auch wenn die Zahlung\n– im Gegensatz zu anderen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht exakt der\ngelieferten Menge Eisenerzkonzentrat entspricht, ändert dies nichts an diesem Schluss.\nDenn USD 1.00/dry ton betrug lediglich der Standard-Ansatz und auch die Verteidigung\nbestreitet diese Zuordnung nicht bzw. anerkennt sie (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4\nZiff. 82). Die Zahlung vom 27. April 2012 über USD 15'000.00 passt sodann beim Standard-\nAnsatz zur Lieferung von 15'269.64 dmt im März 2012. Da für die Lieferung im Februar 2012\ndie \"commission\" ebenfalls als gerundeter Betrag ausbezahlt wurde, besteht auch in\nAnbetracht des engen zeitlichen Bezugs zweifellos ein Zusammenhang zwischen Zahlung\nund Lieferung, auch wenn die Verteidigung diesen (pauschal) bestreitet (SG GD 9/2/5 Ziff.\n104; OG GD 9/5/4 Ziff. 83). Die Zahlung von USD 15'000.00 vom 11. Mai 2012 entspricht\nsodann der Lieferung von 26'026.05 dmt vom April 2012, da gemäss Nachricht der\nBeschuldigten vom 30. März 2012 eine \"commission\" von USD 0.60/mt für April vereinbart\nwar. Es handelt sich zwar auch hier um einen gerundeten Betrag, was jedoch offenbar üblich\nwar, weshalb der Zusammenhang gegeben ist. Die Zahlungen vom 8. Juni bis 20. Juli 2012\nvon insgesamt USD 43'186.00 können der Lieferung von 18'053.22 dmt im Juni 2012\nzugeordnet werden. Die Beschuldigte verlangte bei einem Preis von USD 112.00/dmt eine\n\"commission\" von USD 2.00/dmt, wie ihrer Chat-Nachricht an AF.________ vom 28. Mai\n2012 zu entnehmen ist. Die geleistete \"commission\" betrug rund USD 2.40/dmt, was\nnachvollziehbar ist, da für die Juni-Lieferung der Preis von USD 111.00/dmt vereinbart\nworden ist. Der tiefere Preis erklärt die etwas höhere \"commission\". Damit ist das Argument\nder Verteidigung, wonach der Betrag von USD 43'186.00 bei einer angeblichen \"commission\"\nvon USD 2.00/dmt nicht zur Lieferung von 18'053.22 dmt passe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85), nicht\nstichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die\nV.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen\ngeleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe\n(OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August\n2012 wurde die \"commission\", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht\nrunden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang\nnicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den\nZusammenhang. Die Zahlungen vom 3. und 11. Oktober 2012 von insgesamt USD 46'251.79\n(USD 20'750.37 + USD 25'501.42) entsprechen exakt der Lieferung von 46'251.79 dmt im\nAugust 2012. Gemäss der Chat-Korrespondenz vom 1.-9. Oktober 2012 wurde die\n\"commission\" in zwei Raten bezahlt, was diese Schlussfolgerung bestätigt. Zudem anerkennt\ndie Verteidigung diesen Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die\nZahlung vom 24. Oktober 2012 von USD 30'617.07 entspricht wiederum exakt der Lieferung\nvon 30'617.07 dmt im September 2012. Die Beschuldigte hat sodann den Erhalt der Zahlung\nam 26. Oktober 2012 mit \"AF.________, I got money for September, thanks\" bestätigt. Auch\nhier anerkennt die Verteidigung den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4\nZiff. 82).\n\nDie Zahlung von USD 35'000.00 am 4. Januar 2012 lässt sich hingegen nicht klar einer\nLieferung zuordnen. Die Lieferungen im November und Dezember 2011 betrugen zusammen\n24'490.90 dmt. Die \"commission\" hätte entsprechend rund USD 1.40/dmt betragen müssen.\nDie Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme einzig bei dieser Zahlung von\nUSD 35'000.00 (ausdrücklich), dass sie nichts mit den Eisenerzverkäufen der\nSeite 22/123\n\n"}