{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n  Die Nachrichten vom 22. Mai 2012 und vom 26. September 2012 gingen an\nAB.________, den Vertreter der Y.________Ltd., und nicht an AC.________ von der\nV.________Ltd. (D 25/2/5/5 und 25/2/5/7). Somit betreffen diese zwei Nachrichten\nnicht das Thema \"Zahlungen der V.________Ltd.\".\n\n Folgende Nachricht an AF.________ ist zu ergänzen (D 25/2/5/8):\n\n26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please\nmind while paying commission. The bank details are the same, just the\nname is deferent. Thanks\n\nIm Übrigen sind die Nachrichten korrekt wiedergegeben, sodass auf die vorinstanzlichen\nErwägungen verwiesen werden kann.\n\n3. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen\n(OG GD 1 E. B.III.3).\n\n4. Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015\n\nDie vorinstanzlichen Ausführungen in E. B.III.4 sind wie folgt zu korrigieren:\n\n Der Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 wurde entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht mit der B.b.________Ltd.., sondern mit der B.a.________AG\ngeschlossen (D 20/1/69/2-8).\n\n Die Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 wurde nicht vollständig\nwiedergegeben. Sie lautet wie folgt (D 25/2/5/27-28):\n\n27.01.2015: He said if can talk about commission related or other important thing\nthrough your private address\n\n Die Nachricht vom 28. Januar 2015 \"Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission\nwith 10k prepayment and 30k transferable LC thank you.\" stammt von der Nummer\n+186023xxxx. Ein Name ist nicht vorhanden (D 25/2/5/29). Aufgrund der Vorwahl\nSeite 17/123\n\nhandelt es sich um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom ebenfalls\n28. Januar 2015 \"Mr AE.________ said USD1 for commission is ok.\" stammt von der\nNummer +1917653xxxx. Auch hier ist kein Name vermerkt (D 25/2/5/29). Es handelt\nsich aufgrund der Vorwahl ebenfalls um eine amerikanische Telefonnummer. Die\nNachricht vom 28. Januar 2015 \"No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and\n20 kt transferable LC.\" ging an die oben erwähnte Telefonnummer +186023xxxx\n(D 25/2/5/29-30). Die Nachrichten, welche mit dem Namen AI.________ bzw.\nAI.________ V.________ verknüpft sind, stammen von bzw. gingen an die\nTelefonnummer +861331xxxxxxx (D 25/2/5/27-28). Ob die Nachrichten mit den\nNummern +186023xxxx und +1917653xxxx AI.________ bzw. der V.________Ltd.\nzugeordnet werden können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.\n\n Schliesslich ist die erste Nachricht vom 9. April 2015 nicht korrekt wiedergegeben.\nSie lautet korrekterweise wie folgt (D 25/2/5/50):\n\n09.04.2015: USD40050\n\nIm Übrigen sind die Ausführungen korrekt, weshalb unter Vorbehalt der obenerwähnten\nKorrekturen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. B.III.4).\n\n5. Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung –\nzutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.5). Folgende Nachricht\nvon AB.________ ist noch ergänzend aufzuführen (D 25/2/5/40-41):\n\n28.12.2012: Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your\ncommission can be made on Monday for sure.\n\n6. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen\n(OG GD 1 E. B.III.6).\n\n7. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen\n(OG GD 1 E. B.III.7).\n\n8. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen\n(OG GD 1 E. B.III.8).\n\n9. Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen\n(OG GD 1 E. B.III.9).\nSeite 18/123\n\n10. Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012\n\nDie Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen\n(OG GD 1 E. B.III.10).\n\nIII. Beweiswürdigung\n\n1. Einleitendes\n\nDie mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich\nbelegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die\nZahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht\nbestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der\nZusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die\nZahlungen. Weiter stellt sich die Frage, ob die chinesischen Gesellschaften höhere Preise\nbezahlt hätten bzw. ob die \"commission\" einen Preisbestandteil darstellte, sowie ob die\nZahlungen die Preise oder andere Konditionen beeinflusst haben. Schliesslich ist zu prüfen,\nob die Privatklägerinnen von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter\nKenntnis hatten und/oder dies toleriert hatten.\n\n"}