{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer\nGesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann\ninsofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an\nWahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges,\nunzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien\nkeineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und\nmindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel\nerscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den\nSchlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird,\nhandelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.\n\nIII. Beweisverwertung\n\nDie Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausführlich behandelt. Die\nParteien warfen im Berufungsverfahren die Frage der Verwertbarkeit nicht auf. Es kann\ndeshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E.\nA.III).\n\nIV. Involvierte Gesellschaften und Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten\n\nFür die Übersicht über die involvierten Gesellschaften und die Arbeitsverhältnisse der\nBeschuldigten wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. B.II.) und\ndie Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 S. 5-7). Die Gesellschaften werden im Folgenden\nwie folgt bezeichnet:\n\nFirma im Nachfolgenden\nV.________Ltd. V.________Ltd.\nU.________Ltd. U.________Ltd.\nX.________Ltd. X.________Ltd.\nY.________Ltd. Y.________Ltd.\nZ.________Ltd. Z.________Ltd.\nW.________Ltd. W.________Ltd.\nSeite 15/123\n\nB. Tatvorwürfe\n\nI. Anklagesachverhalt\n\nMit Bezug auf den Anklagesachverhalt wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil\n(OG GD 1 E. C.I.) sowie auf die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 Ziff. 1.2).\n\nII. Beweislage\n\n1. Arbeitsverhältnis und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten\n\nDie Vorinstanz hat die Beweislage zum Arbeitsverhältnis und den Verantwortlichkeiten der\nBeschuldigten korrekt dargelegt. Folgende Präzisierung ist jedoch anzubringen, wobei diese\nfür den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Der Nettolohn (ohne allfälligen Bonus) der\nBeschuldigten betrug ab dem 1. Januar 2014 nicht in jedem Monat CHF 9'092.65, wie den\nBankauszügen zu entnehmen ist, sondern teilweise CHF 9'088.20 (April-September 2014),\nCHF 9'087.80 (Oktober 2014) und CHF 9'092.35 (Januar 2015; D 23/1/2/95 ff.). Die Parteien\nhaben im Berufungsverfahren im Übrigen nichts gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu\ndiesem Punkt vorgebracht. Es kann deshalb – unter Vorbehalt der obgenannten Präzisierung\n– auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.1).\n\n2. Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012\n\n2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.1 sind unter nachfolgenden Ergänzungen\nbzw. Korrekturen zutreffend, weshalb auf sie verwiesen wird. Vom Addendum No. 1 über den\nVerkauf für November 2011 existieren zwei unterzeichnete Versionen. Die erste stammt vom\n4. Oktober 2011 und in dieser wurde der Verkauf bzw. Kauf von 5'000 mt +/- 10% zum Preis\nvon USD 154.00/dmt vereinbart (D 20/1/63-64; mt = metric tons; dmt = dry metric tons). Die\nzweite datiert vom 27. Oktober 2011 und enthält einen Preis von USD 145.00/dmt bei\ngleicher Menge (D 20/1/1358-1359). Gemäss der Erklärung der Privatklägerin\nB.a.________AG sei das Addendum vom 4. Oktober 2011 mit jenem vom 27. Oktober 2011\nersetzt worden (HD 2/2/43). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurden nicht\nsieben, sondern neun Zusatzvereinbarungen (bzw. zehn, wenn beide Versionen für\nNovember 2011 gezählt werden) geschlossen.\n\n2.2 Bei den Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.2 ist folgende Korrektur anzubringen:\nDie Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme – entgegen der Darlegung der Vorinstanz –\nzur U.________Ltd. geäussert. Sie führte aus, Herr AE.________ habe\nEntschädigungen/Kommissionen von V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen\ngeleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Im Übrigen kann auf das\nvorinstanzliche Urteil verwiesen werden.\nSeite 16/123\n\n2.3 Bei der von der Vorinstanz unter E. B.III.2.3 aufgeführten Kommunikation zwischen der\nBeschuldigten und den Vertretern der V.________Ltd. sind folgende Korrekturen\nanzubringen:\n\n Die erste Nachricht ist nicht ganz korrekt wiedergegeben. Sie lautet richtigerweise\nwie folgt (D 25/2/5/2-3):\n\n23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment.\nSo I can call you this phone if I have any questions? And I didn’t get any\nreply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your\nreplies […]\n\n"}