{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.\n2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren\nSachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den\nverfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (\"in dubio pro reo\"). Sie verbietet\nes, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt\nauszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel\nSeite 13/123\n\nbestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die\nbeschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden\nkann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch\nkeine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je\nganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).\n\n2.2 Der vorerwähnte \"In-dubio-Grundsatz\" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit\nstellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,\nwidersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte\ngegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.\nEine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich\nfestgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses\nnicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei\nvernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit\nBlick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein\nSachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann.\nDie \"In-dubio-Regel\" ist mithin eine Anforderung \"zum Beweismass\". Für die richterliche\nÜberzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen\nund lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO\nrelevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des\nVorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das\nBeweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden\nTatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene\nSachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).\n\n3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich\nein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte,\nBegebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation\nbeschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer\nSanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se\nweniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem\nGesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.\n\n4.\n4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte\nBeweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere,\nunmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar\nunentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne\nIndizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur\nmit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus\nder Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und\ninsofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter\nzu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der\nIndizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr\nabgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist dabei nur auf die ganze\nSeite 14/123\n\nBeweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch\nZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR\n108/1991 S. 299 ff.).\n\n"}