{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n4.2 Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 folgende Beweisanträge: Edition bei\nder B.a.________AG sämtlicher E-Mails und Unterlagen der X.________Ltd., mittels\nwelchen die B.a.________AG von der X.________Ltd. über finanzielle Zuwendungen an den\nMitarbeiter R.________ orientiert wurde und/oder welche in einem Zusammenhang zu dieser\nThematik stehen, so insbesondere sämtliche nach dem 12. August 2013 ergangene\nE-Mails, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, und die Einvernahmen als Zeugen\nvon AA.________, AD.________, AE.________, AF.________, AB.________ und\nAH.________ (OG GD 2/6). Diese Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung mit\nPräsidialverfügung vom 23. Februar 2022 vollumfänglich abgewiesen (OG GD 7/5). An der\nBerufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung diese Beweisanträge (Beweisanträge 1-7).\nZusätzlich beantragte sie das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022\nzu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen\n(Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Nach Anhörung der übrigen Parteien wies das Gericht mit\nAusnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab. Die Abweisung der Anträge 1-7 wurde unter\nVerweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 namentlich damit begründet, dass\ndie Erforderlichkeit der beantragten Beweisabnahmen erst im Rahmen der materiellen\nPrüfung beurteilt werden könne. Sollte das Gericht dann zum Schluss kommen, dass weitere\nBeweisabnahmen erforderlich sind, könnten diese gestützt auf Art. 349 StPO immer noch\nerfolgen. Den Antrag 9 wies das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab, dass auch hier die\nErforderlichkeit erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Zudem sei\nQ.________ bereits im Untersuchungsverfahren befragt worden und habe dabei nichts zum\nAblauf der Preisfixierung sagen können. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er etwas zur\nbeantragten Thematik aussagen könne. Das Schlichtungsgesuch wurde praxisgemäss ohne\nnähere Prüfung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen (OG GD 9/5 S. 6-7). Bei der\nmateriellen Beurteilung hat sich gezeigt, dass die beantragten Beweisabnahmen nicht\nerforderlich sind und damit die Beweise nicht ergänzt werden müssen. Es wird dazu auf die\nnachfolgenden Erwägungen verwiesen. Auch im Übrigen sieht das Gericht von Amtes wegen\nkeine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen\nBeweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme der\nSeite 12/123\n\nBeschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die\nEntscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei\nnicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen\nbei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit\nGebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\n6. Der Verteidiger ersuchte – wie bereits erwähnt – vor der Berufungsverhandlung um\nAkteneinsicht und verlangte u.a. die Zustellung der bereits eingereichten Plädoyernotizen\ndes Privatklägervertreters. Die verlangten Akten wurde dem Vertreter mit Ausnahme der\nerwähnten Plädoyernotizen zugestellt (OG GD 2/7-9). Der Verteidiger sah in der\nNichtherausgabe der Plädoyernotizen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OG GD 9/5/4\nZiff. 190-193). Die entsprechenden Aktenstücke wurden dem Verteidiger (sowie der\nStaatsanwaltschaft) an der Berufungsverhandlung ausgehändigt (OG GD 9/5 S. 2). Eine\nallfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt, weshalb sich weitere\nAusführungen erübrigen.\n\nII. Einleitendes zur Beweiswürdigung\n\n1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen\nÜberzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus\nder Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung\naufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen\nhält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht\naber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die\nAnträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur\nnach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden\nBeweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie\nfreilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-,\nNatur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV\n345 E. 2.2.3.1).\n\n"}