{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.\n399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung\nverbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne\nHandlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nStPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu\nverhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO -\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom\n13. November 2018 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern A.2-5 und A.9-10. Die\nPrivatklägerinnen fochten die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11 und\nA.12 an. Zum Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden die\nDispositivziffern A.1.1, A.3, A.4.1 und A.10. Unangefochten blieb einzig Dispositivziffer A.1.2\n(Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum\nmehrfachen Betrug). Folglich ist diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen und dies ist im\nUrteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\n(Ziffer A.4.1) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n3. Da die Privatklägerinnen ebenfalls Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft\nsodann Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten\nder Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2\nStPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Berufung der Privatklägerinnen und\ndie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die\nzulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur\nAnschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben\nund mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im\nRechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Gericht darf das Urteil\nSeite 11/123\n\nder Vorinstanz somit nicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. der\nPrivatklägerinnen hinaus zuungunsten der Beschuldigten abändern.\n\n4.\n4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels\nfür die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme\ndurch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn\nes von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E.\n4.4.1).\n\n"}