{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n16. Der erbetene Verteidiger ersuchte am 19. April 2022 telefonisch um Zustellung der\nAktenverzeichnisse der Vorinstanz und des Gerichts, welche ihm gleichentags übermittelt\nwurden. Am Folgetag ersuchte er um Zustellung diverser Aktenstücke aus dem\nvorinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren, namentlich der vorgängig\neingereichten Plädoyernotizen des Vertreters der Privatklägerinnen. Die verlangten Akten\nSeite 9/123\n\nwurden dem Verteidiger – mit Ausnahme der Plädoyernotizen des Privatklägervertreters –\nzugestellt (OG GD 2/7-9).\n\n17. Mit Schreiben vom 21. April 2022 informierte der Verteidiger das Gericht über die familiäre\nSituation und den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten und hielt fest, dass diese an\nder Berufungsverhandlung keine Aussagen machen werde (OG GD 2/10).\n\n18. Am 28. April 2022 wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug über die\nBeschuldigte eingeholt. Dieser zeigt keine Verurteilungen und keine neuen\nStrafuntersuchungen (OG GD 8/3).\n\n19. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige\nStaatsanwalt, der erbetene Verteidiger und die Beschuldigte sowie der Vertreter der\nPrivatklägerinnen teilnahmen. Der beschwerte Dritte, dem die Teilnahme freigestellt worden\nwar, erschien nicht zur Berufungsverhandlung und machte auch nicht von der Möglichkeit\neiner schriftlichen Eingabe Gebrauch.\n\n20. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die Beschuldigte zur Person befragt. Zur Sache\nmachte sie hingegen keine Aussagen (OG GD 9/5 S. 3-5). Die Verteidigung erneuerte\nanschliessend ihre bereits vorgängig gestellten, von der Verfahrensleitung jedoch\nabgewiesenen Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie, das\nSchlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen\n(Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2).\nDie übrigen Parteien verzichteten auf Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die\nAbweisung der Beweisanträge der Verteidigung mit Ausnahme von Beweisantrag 8. Der\nVertreter der Privatklägerinnen beantragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. Das\nGericht wies mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab (OG GD 9/5 S. 6-7).\n\n21. Die Privatklägerinnen hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren in der\nBerufungserklärung gestellten Anträgen fest, beantragten aber zusätzlich, der Privatklägerin\nB.a.________AG für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung\nzuzusprechen (OG GD 9/5/3 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerinnen reichte seine\nentsprechenden Honorarnoten ein (OG GD 9/5/3/1-4). Die Verteidigung hielt vollumfänglich\nan ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/5/4). Auch sie reichte\nihre Honorarnote ein (OG GD 9/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge in ihrer\nAnschlussberufung mit Ausnahme von Antrag Ziff. 2.1, den sie ergänzte und welcher neu wie\nfolgt lautet (OG GD 9/5/5):\n\n\"2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3\nStGB im Umfang von USD 10'500.00 betreffend die Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar\n2012 über insgesamt USD 35'000.00 sowie betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und\nder X.________Ltd. freizusprechen;\"\n\n22. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der\nBerufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/5 S. 19).\n\n23. Am 1. Juli 2022 wurde nochmals ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte\neingeholt. Dieser zeigt weiterhin keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen.\nSeite 10/123\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nA. Allgemeines\n\nI. Formelles und Prozessuales\n\n1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerinnen haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung\nerklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Die Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein\nAntrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.\n\n"}