{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von\nCHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf\nCHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen.\n\n4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. Schadenersatz von\nCHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen.\n\n5. Die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte,\ninsbesondere Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre\nbelegte Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, seien\neinzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös gegen Abtretung der entsprechenden\nErsatzansprüche zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen\nB.a.________AG und B.b.________Ltd.. herauszugeben.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten.\"\n\n9. Die Privatklägerin H.________ AG reichte keine Berufungserklärung ein.\n\n10. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurden die Berufungsverfahren S 2021 36\nund 37 zufolge Rückzugs der rechtzeitig angemeldeten Berufungen der Staatsanwaltschaft\nabgeschrieben und auf die rechtzeitig angemeldete Berufung der Privatklägerin H.________\nAG (S 2021 38) wurde zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Gleichzeitig\nwurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf I.________, welche\nfreigesprochen wurde, festgestellt (OG GD 7/1).\n\n11. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zu und\nsetzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 7/2).\n\n12. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und\nstellte folgende Anträge (OG GD 5/2):\n\n\"1. Die Beschuldigte D.________ sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1\nund 2 StGB schuldig zu sprechen.\n\n2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________\n\n2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3\nStGB betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen;\n\n2.2 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3\nStGB schuldig zu sprechen.\nSeite 8/123\n\n3. Die Beschuldigte D.________ sei dafür zu bestrafen\n\n3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt aufzuschieben und 12\nMonate zu vollziehen seien;\nProbezeit: 3 Jahre;\n\n3.2 eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten\nVollzuges;\nProbezeit: 2 Jahre.\n\n4.1 Die Kosten seien der Beschuldigten D.________ aufzuerlegen.\n\n4.2 Eventualiter seien Kosten und Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil aufzuerlegen bzw.\nzuzusprechen.\n\n5.1 Gegenüber der Beschuldigten D.________ sei auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von\nUSD 986'619.32 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im\nRechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung\nsicherzustellen.\n\n5.2 Eventualiter sei gegenüber der Beschuldigten D.________ auf eine staatliche Ersatzforderung in\nHöhe von USD 688'237.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum\nKurswert im Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung gemäss\nangefochtenem Urteil sicherzustellen.\"\n\n13. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 stellte die Verfahrensleitung die\nAnschlussberufung der Staatsanwaltschaft den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist\nan, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Gleichzeitig gewährte sie der\nVerteidigung eine einmalige Fristerstreckung, um allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD\n7/3). Am 21. Dezember 2021 gewährte die Verfahrensleitung der Verteidigung im Sinne einer\nNotfrist eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (OG GD 2/4-5).\nMit Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte die Verteidigung schliesslich verschiedene\nBeweisanträge (OG GD 2/6). Die Verfahrensleitung stellte diese den übrigen Parteien zur\nStellungnahme zu (OG GD 7/4). Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Januar 2022 eine\nStellungnahme ein (OG GD 5/3). Die Privatklägerinnen äusserten sich mit Eingabe vom 4.\nFebruar 2022 (OG GD 3/2). Der beschwerte Dritte liess sich nicht vernehmen. Mit\nPräsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der\nVerteidigung ab (OG GD 7/5).\n\n14. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den\n4. Mai 2022 (Reservetag 5. Mai 2022) festgesetzt (OG GD 7/5). Die Beschuldigte wurde\nseparat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1).\n\n15. Am 9. April 2022 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen mittels elektronischer Eingabe\neinen Auszug aus seinen Plädoyernotizen ein. Die Datei konnte jedoch nicht geöffnet\nwerden, weshalb die Kanzlei des Obergerichts den Vertreter der Privatklägerinnen\nkontaktierte und sein Sekretariat mit E-Mail vom 13. April 2022 die Plädoyernotizen nochmals\nzustellte (OG GD 9/1-4).\n\n"}