Strafabteilung S 2021 39-41
Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. St. Dalcher
Oberrichter Dr.iur. A. Staub
Gerichtsschreiber MLaw F. Eller
Urteil vom 11. Juli 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________,
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
und
1. B.a.________AG,
2. B.b.________Ltd.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsklägerinnen, Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsbeklagte,
gegen
D.________, geb. tt.mm.1977 in .________, ukrainische Staatsangehörige, wohnhaft in
E.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,
Beschuldigte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte,
sowie
G.________,
durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter, Berufungsbeklagter und
Anschlussberufungsbeklagter,
betreffend
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gewerbsmässiger Betrug, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung
(Berufungen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen sowie Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7.
September 2021; SG 2020 13)
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Sachverhalt und Überblick über das Verfahren
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) legt
D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) im Verfahren 2A 2015 109 gewerbsmässigen
Betrug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der
B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. zur Last. Sie habe als für den Verkauf von
Eisenerzkonzentrat verantwortliche Mitarbeiterin mit vier chinesischen Gesellschaften
Kaufverträge ausgehandelt und sich jeweils zusätzliche Kommissionen zusichern lassen.
Diesen Umstand habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig
darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe.
Im Irrtum darüber, dass sie das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als den von der
Beschuldigten ausgehandelten Preis hätten verkaufen können, habe die B.a.________AG
und die B.b.________Ltd.. entsprechende Lieferungen ausgelöst, wodurch ihnen ein
Schaden im Umfang der seitens der Beschuldigten zwischen Januar 2012 und April 2015
vereinnahmten Kommissionen von total USD 1'026'620.82 entstanden sei.
1.2 Im Verfahren 2A 2016 75-76 wird I.________ und der Beschuldigten mehrfacher Betrug,
eventualiter entsprechende Gehilfenschaft, zum Nachteil der H.________ AG vorgeworfen.
I.________ habe als für den Verkauf von "Russian Low Volatility PCI Coal" zuständige
Mitarbeiterin mit zwei chinesischen Gesellschaften Kaufverträge ausgehandelt und die
Beschuldigte habe vorab den Kontakt zu diesen Kunden hergestellt sowie den
Kohleverkauf eingefädelt. Zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis habe sich die
Beschuldigte Kommissionen in Höhe von total USD 56'741.00 zahlen lassen und zwischen
Juni 2012 und Februar 2013 USD 28'355.25 an I.________ weitergeleitet. Diesen Umstand
habe I.________ gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber
getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im
Irrtum darüber, die Kohle für keinen höheren als den von I.________ ausgehandelten Preis
verkaufen zu können, habe die H.________ AG die entsprechenden Lieferungen ausgelöst,
wodurch ihr ein Schaden von USD 28'355.25 entstanden sei (SG GD 1; OG GD 1
Sachverhalt Ziff. 1).
2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht
(nachfolgend: Vorinstanz), fand am 21. und 22. Juni 2021 statt (SG GD 9/1-2). Im Rahmen
der Vorfragen stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (SG GD 9/1 S. 2-3, SG
GD 9/1/1). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz erklärte, dass die Beweisanträge im
Anschluss an die Einvernahmen behandelt würden (SG GD 9/1 S. 3). Im Beweisverfahren
wurden J.________, K.________ und L.________ als Zeugen und die Beschuldigte sowie
I.________ zur Person und Sache befragt (SG GD 9/1/2-7). Im Rahmen der
Beweisergänzungsanträge reichten die Vertreter der Privatklägerinnen und die beiden
Verteidiger jeweils Unterlagen ein (SG GD 9/2 S. 1). Die Vorinstanz nahm die eingereichten
Dokumente zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge der Verteidigung der
Beschuldigten D.________ ab (SG GD 9/2 S. 2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens,
den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den
Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde
(SG GD 9/2 S. 10).
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3. Am 7. September 2021 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und versandte es am 8. September
2021 im Dispositiv (SG GD 10/1). Dieser Urteilsspruch wurde von der Staatsanwaltschaft,
der Verteidigung der Beschuldigten D.________, der Verteidigung der Beschuldigten
I.________, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin H.________ AG und vom beschwerten
Dritten am 9. September 2021 und vom Rechtsvertreter der Privatklägerinnen
B.a.________AG und B.b.________Ltd.. am 10. September 2021 in Empfang genommen
(SG GD 10/1/1).
4. Mit Schreiben vom 13. September 2021 (Postaufgabe: 14. September 2021) meldete die
Staatsanwaltschaft (SG GD 3/10), mit Schreiben vom 15. September 2021 (Postaufgabe:
gleichentags) die Beschuldigte (SG GD 4/20), mit Schreiben vom 10. September 2021
(Postaufgabe: 14. September 2021) die Privatklägerinnen B.a.________AG und
B.b.________Ltd.. (SG GD 6/1/18) und mit Schreiben vom 14. September 2021
(Postaufgabe: gleichentags) die Privatklägerin H.________ AG (SG GD 6/2/6) schriftlich bei
der
Vorinstanz Berufung an.
5. Am 4. Oktober 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses wurde von den
beiden Verteidigern, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B.a.________AG und
B.b.________Ltd.. und dem beschwerten Dritten am 5. Oktober 2021 in Empfang genommen
(SG GD 10/2/1-2; 10/3/1/1; 10/5/1/1). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin H.________ AG
nahm das Urteil am 6. Oktober 2021 entgegen (SG GD 10/4/1/1). Der Urteilsspruch
betreffend die Beschuldigte lautete wie folgt:
"A. D.________
1. Die Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen:
1.1 gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, eventualiter mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die
Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 sowie sämtliche
Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd.
1.2 mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB.
2. Die Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen.
3. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.
4.1 Die, die Beschuldigte D.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen
CHF 32'502.40 Untersuchungskosten Verfahren 2A 2015 109
CHF 2'393.00 Untersuchungskosten Verfahren 2A 2016 75
CHF 13'500.00 Entscheidgebühr
CHF 600.00 gerichtliche Auslagen
CHF 48'995.40 Total
Diese Kosten sind wie folgt zu tragen:
- Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu drei
Vierteln auferlegt. Das restliche Viertel wird auf die Staatskasse genommen.
- Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 werden auf die Staatskasse
genommen.
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- Die Entscheidgebühr und die gerichtlichen Auslagen werden der Beschuldigten zu 67%
auferlegt. Die weiteren 33% werden auf die Staatskasse genommen.
4.2 Das beschlagnahmte Guthaben auf dem, auf die Beschuldigte D.________ lautenden
Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wird mit den, der Beschuldigten
auferlegten Verfahrenskosten bzw. der entsprechenden staatlichen Forderung verrechnet, soweit
der beschlagnahmte Betrag nicht zur Durchsetzung der gegenüber der Beschuldigten
festgesetzten Ersatzforderung gemäss Ziff. I.10 des Urteilsdispositivs und zur Deckung der beim
Staat ggfls. anfallenden Vollstreckungskosten in Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung
verwendet wird.
5. Die Beschuldigte D.________ wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen
Verteidigung mit CHF 28'455.41 aus der Staatskasse entschädigt.
Die Entschädigung wird mit den, der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
6. Der Antrag [der B.a.________AG], die Beschuldigte [D.________] zu verpflichten, der
Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30
(CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15
(CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen.
7. Der Antrag [der B.b.________Ltd. die Beschuldigte [D.________] zu verpflichten, der
Privatklägerin B.b.________Ltd. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab
24. Juni 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen.
8. Der Antrag [der B.a.________AG und der B.b.________Ltd. die bei der Beschuldigten
[D.________] sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld,
die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr.
xxx STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu
verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur
Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und
B.b.________Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen.
9. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX
bei der M.________Bank werden USD 40'050.00 bzw. der entsprechende Gegenwert in
Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt an die B.a.________AG
ausgehändigt.
10. Gegenüber der Beschuldigten D.________ wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von
USD 663'737.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im
Rechtskraftzeitpunkt erkannt.
10.1 Die Durchsetzung der Ersatzforderung sowie der ggfls. in diesem Zusammenhang anfallenden
Vollstreckungskosten erfolgt aus dem beschlagnahmten Guthaben auf dem auf D.________
lautenden Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank.
10.2 Die Beschlagnahme des auf D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der
M.________Bank wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zu
deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über
die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder
bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind.
10.3 Ein ggfls. verbleibender Restbetrag auf dem, auf D.________ lautenden Privatkonto 0273-
107677.XXX bei der M.________Bank wird der Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtmittel sowie nach Erledigung der Anordnungen
in Ziff. I.4.2, I.9, I.10.1 und I.10.2 des Urteilsdispositivs zurückgegeben.
11. Die Beschuldigte D.________ wird verpflichtet, die B.a.________AG für ihre anwaltlichen
Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit CHF 26'137.43 zu entschädigen. Im darüber
hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.
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12. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird nach unbenütztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel aufgehoben, sodass sie den
Berechtigten alsdann zurückgegeben werden können:
1 Fingerring, Bulgari; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft;
8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; Aufbewahrungsort Tresor der
Staatsanwaltschaft;
Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40;
Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.);
Privatkonto 77-116.112-XX bei der P.________Bank;
Sparkonto 77-135.037-XX bei der P.________Bank;
Privatkonto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank;
Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank;
Sparkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank;
Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________."
6. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung
einer Berufungserklärung (OG GD 5/1).
7. Am 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 25. Oktober 2021) ging die Berufungserklärung der
Verteidigung der Beschuldigten D.________ bei der Strafabteilung des Obergerichts des
Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Darin erklärte sie, das vorinstanzliche Urteil mit
Ausnahme der Dispositivziffern 1 und 6-8 vollumfänglich anzufechten und stellte folgende
Anträge (OG GD 2/1):
"1. D.________ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. D.________ sei für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das
Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
4. Es sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie von einer Anordnung
von Ersatzforderungen abzusehen.
5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte D.________ vollumfänglich herauszugeben.
6. die angeordnete Grundbuchsperre über die Eigentumswohnung von D.________ und
G.________ in E.________ (Grundstück Nr. xxx) sei aufzuheben.
7. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den
Zivilweg zu verweisen.
8. Von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten der Privatklägerin sei abzusehen."
8. Ebenfalls am 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 25. Oktober 2021) ging eine gemeinsame
Berufungserklärung der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. beim
Gericht ein. Diese erklärten, die Berufung beschränke sich auf die Dispositivziffern A.1.1,
A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11, A.12 sowie auf den Freispruch vom Vorwurf der passiven
Bestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG, welcher in der
Begründung, nicht aber im Dispositiv des Urteils erwähnt werde. Sie stellten folgende
Anträge (OG GD 3/1):
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"1. Die Beschuldigte D.________ sei schuldig zu sprechen
des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
und der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 aUWG.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________ schuldig zu sprechen
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3
StGB;
und der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 aUWG.
3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von
CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf
CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen.
4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. Schadenersatz von
CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen.
5. Die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte,
insbesondere Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre
belegte Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, seien
einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös gegen Abtretung der entsprechenden
Ersatzansprüche zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen
B.a.________AG und B.b.________Ltd.. herauszugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten."
9. Die Privatklägerin H.________ AG reichte keine Berufungserklärung ein.
10. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurden die Berufungsverfahren S 2021 36
und 37 zufolge Rückzugs der rechtzeitig angemeldeten Berufungen der Staatsanwaltschaft
abgeschrieben und auf die rechtzeitig angemeldete Berufung der Privatklägerin H.________
AG (S 2021 38) wurde zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Gleichzeitig
wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf I.________, welche
freigesprochen wurde, festgestellt (OG GD 7/1).
11. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zu und
setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 7/2).
12. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und
stellte folgende Anträge (OG GD 5/2):
"1. Die Beschuldigte D.________ sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1
und 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________
2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3
StGB betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen;
2.2 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3
StGB schuldig zu sprechen.
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3. Die Beschuldigte D.________ sei dafür zu bestrafen
3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt aufzuschieben und 12
Monate zu vollziehen seien;
Probezeit: 3 Jahre;
3.2 eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges;
Probezeit: 2 Jahre.
4.1 Die Kosten seien der Beschuldigten D.________ aufzuerlegen.
4.2 Eventualiter seien Kosten und Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil aufzuerlegen bzw.
zuzusprechen.
5.1 Gegenüber der Beschuldigten D.________ sei auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von
USD 986'619.32 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im
Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung
sicherzustellen.
5.2 Eventualiter sei gegenüber der Beschuldigten D.________ auf eine staatliche Ersatzforderung in
Höhe von USD 688'237.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum
Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung gemäss
angefochtenem Urteil sicherzustellen."
13. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 stellte die Verfahrensleitung die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist
an, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Gleichzeitig gewährte sie der
Verteidigung eine einmalige Fristerstreckung, um allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD
7/3). Am 21. Dezember 2021 gewährte die Verfahrensleitung der Verteidigung im Sinne einer
Notfrist eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (OG GD 2/4-5).
Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte die Verteidigung schliesslich verschiedene
Beweisanträge (OG GD 2/6). Die Verfahrensleitung stellte diese den übrigen Parteien zur
Stellungnahme zu (OG GD 7/4). Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Januar 2022 eine
Stellungnahme ein (OG GD 5/3). Die Privatklägerinnen äusserten sich mit Eingabe vom 4.
Februar 2022 (OG GD 3/2). Der beschwerte Dritte liess sich nicht vernehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der
Verteidigung ab (OG GD 7/5).
14. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den
4. Mai 2022 (Reservetag 5. Mai 2022) festgesetzt (OG GD 7/5). Die Beschuldigte wurde
separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1).
15. Am 9. April 2022 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen mittels elektronischer Eingabe
einen Auszug aus seinen Plädoyernotizen ein. Die Datei konnte jedoch nicht geöffnet
werden, weshalb die Kanzlei des Obergerichts den Vertreter der Privatklägerinnen
kontaktierte und sein Sekretariat mit E-Mail vom 13. April 2022 die Plädoyernotizen nochmals
zustellte (OG GD 9/1-4).
16. Der erbetene Verteidiger ersuchte am 19. April 2022 telefonisch um Zustellung der
Aktenverzeichnisse der Vorinstanz und des Gerichts, welche ihm gleichentags übermittelt
wurden. Am Folgetag ersuchte er um Zustellung diverser Aktenstücke aus dem
vorinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren, namentlich der vorgängig
eingereichten Plädoyernotizen des Vertreters der Privatklägerinnen. Die verlangten Akten
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wurden dem Verteidiger – mit Ausnahme der Plädoyernotizen des Privatklägervertreters –
zugestellt (OG GD 2/7-9).
17. Mit Schreiben vom 21. April 2022 informierte der Verteidiger das Gericht über die familiäre
Situation und den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten und hielt fest, dass diese an
der Berufungsverhandlung keine Aussagen machen werde (OG GD 2/10).
18. Am 28. April 2022 wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug über die
Beschuldigte eingeholt. Dieser zeigt keine Verurteilungen und keine neuen
Strafuntersuchungen (OG GD 8/3).
19. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige
Staatsanwalt, der erbetene Verteidiger und die Beschuldigte sowie der Vertreter der
Privatklägerinnen teilnahmen. Der beschwerte Dritte, dem die Teilnahme freigestellt worden
war, erschien nicht zur Berufungsverhandlung und machte auch nicht von der Möglichkeit
einer schriftlichen Eingabe Gebrauch.
20. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die Beschuldigte zur Person befragt. Zur Sache
machte sie hingegen keine Aussagen (OG GD 9/5 S. 3-5). Die Verteidigung erneuerte
anschliessend ihre bereits vorgängig gestellten, von der Verfahrensleitung jedoch
abgewiesenen Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie, das
Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen
(Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2).
Die übrigen Parteien verzichteten auf Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die
Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung mit Ausnahme von Beweisantrag 8. Der
Vertreter der Privatklägerinnen beantragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. Das
Gericht wies mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab (OG GD 9/5 S. 6-7).
21. Die Privatklägerinnen hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren in der
Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, beantragten aber zusätzlich, der Privatklägerin
B.a.________AG für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung
zuzusprechen (OG GD 9/5/3 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerinnen reichte seine
entsprechenden Honorarnoten ein (OG GD 9/5/3/1-4). Die Verteidigung hielt vollumfänglich
an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/5/4). Auch sie reichte
ihre Honorarnote ein (OG GD 9/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge in ihrer
Anschlussberufung mit Ausnahme von Antrag Ziff. 2.1, den sie ergänzte und welcher neu wie
folgt lautet (OG GD 9/5/5):
"2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3
StGB im Umfang von USD 10'500.00 betreffend die Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar
2012 über insgesamt USD 35'000.00 sowie betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und
der X.________Ltd. freizusprechen;"
22. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der
Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/5 S. 19).
23. Am 1. Juli 2022 wurde nochmals ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte
eingeholt. Dieser zeigt weiterhin keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen.
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Erwägungen und Begründung des Urteils
A. Allgemeines
I. Formelles und Prozessuales
1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerinnen haben fristgerecht zuerst bei der Vor-
instanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung
erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein
Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner
Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.
399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne
Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht
angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu
verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne
Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,
muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht
angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO -
rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine
weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom
13. November 2018 m.H.).
2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern A.2-5 und A.9-10. Die
Privatklägerinnen fochten die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11 und
A.12 an. Zum Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden die
Dispositivziffern A.1.1, A.3, A.4.1 und A.10. Unangefochten blieb einzig Dispositivziffer A.1.2
(Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum
mehrfachen Betrug). Folglich ist diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen und dies ist im
Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
(Ziffer A.4.1) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
3. Da die Privatklägerinnen ebenfalls Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft
sodann Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten
der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2
StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Berufung der Privatklägerinnen und
die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die
zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur
Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben
und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im
Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Gericht darf das Urteil
Seite 11/123
der Vorinstanz somit nicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. der
Privatklägerinnen hinaus zuungunsten der Beschuldigten abändern.
4.
4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen
zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,
wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).
Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3
i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen
Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels
für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme
durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn
es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E.
4.4.1).
4.2 Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 folgende Beweisanträge: Edition bei
der B.a.________AG sämtlicher E-Mails und Unterlagen der X.________Ltd., mittels
welchen die B.a.________AG von der X.________Ltd. über finanzielle Zuwendungen an den
Mitarbeiter R.________ orientiert wurde und/oder welche in einem Zusammenhang zu dieser
Thematik stehen, so insbesondere sämtliche nach dem 12. August 2013 ergangene
E-Mails, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, und die Einvernahmen als Zeugen
von AA.________, AD.________, AE.________, AF.________, AB.________ und
AH.________ (OG GD 2/6). Diese Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung mit
Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 vollumfänglich abgewiesen (OG GD 7/5). An der
Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung diese Beweisanträge (Beweisanträge 1-7).
Zusätzlich beantragte sie das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022
zu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen
(Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Nach Anhörung der übrigen Parteien wies das Gericht mit
Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab. Die Abweisung der Anträge 1-7 wurde unter
Verweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 namentlich damit begründet, dass
die Erforderlichkeit der beantragten Beweisabnahmen erst im Rahmen der materiellen
Prüfung beurteilt werden könne. Sollte das Gericht dann zum Schluss kommen, dass weitere
Beweisabnahmen erforderlich sind, könnten diese gestützt auf Art. 349 StPO immer noch
erfolgen. Den Antrag 9 wies das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab, dass auch hier die
Erforderlichkeit erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Zudem sei
Q.________ bereits im Untersuchungsverfahren befragt worden und habe dabei nichts zum
Ablauf der Preisfixierung sagen können. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er etwas zur
beantragten Thematik aussagen könne. Das Schlichtungsgesuch wurde praxisgemäss ohne
nähere Prüfung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen (OG GD 9/5 S. 6-7). Bei der
materiellen Beurteilung hat sich gezeigt, dass die beantragten Beweisabnahmen nicht
erforderlich sind und damit die Beweise nicht ergänzt werden müssen. Es wird dazu auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Auch im Übrigen sieht das Gericht von Amtes wegen
keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen
Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme der
Seite 12/123
Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die
Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.
5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei
nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen
bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des
konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)
beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der
Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung
als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018
E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit
Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
6. Der Verteidiger ersuchte – wie bereits erwähnt – vor der Berufungsverhandlung um
Akteneinsicht und verlangte u.a. die Zustellung der bereits eingereichten Plädoyernotizen
des Privatklägervertreters. Die verlangten Akten wurde dem Vertreter mit Ausnahme der
erwähnten Plädoyernotizen zugestellt (OG GD 2/7-9). Der Verteidiger sah in der
Nichtherausgabe der Plädoyernotizen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OG GD 9/5/4
Ziff. 190-193). Die entsprechenden Aktenstücke wurden dem Verteidiger (sowie der
Staatsanwaltschaft) an der Berufungsverhandlung ausgehändigt (OG GD 9/5 S. 2). Eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen.
II. Einleitendes zur Beweiswürdigung
1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus
der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen
hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die
Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur
nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie
freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-,
Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.1).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor-
aussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet
es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt
auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
Seite 13/123
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die
beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden
kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch
keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je
ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,
widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte
gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses
nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit
Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein
Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann.
Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche
Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen
und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des
Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das
Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden
Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).
3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich
ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte,
Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation
beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer
Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se
weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem
Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.
4.
4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte
Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere,
unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar
unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne
Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur
mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus
der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und
insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter
zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der
Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr
abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze
Seite 14/123
Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil
des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch
ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR
108/1991 S. 299 ff.).
4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer
Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann
insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an
Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges,
unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien
keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und
mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel
erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den
Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird,
handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.
III. Beweisverwertung
Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausführlich behandelt. Die
Parteien warfen im Berufungsverfahren die Frage der Verwertbarkeit nicht auf. Es kann
deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E.
A.III).
IV. Involvierte Gesellschaften und Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten
Für die Übersicht über die involvierten Gesellschaften und die Arbeitsverhältnisse der
Beschuldigten wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. B.II.) und
die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 S. 5-7). Die Gesellschaften werden im Folgenden
wie folgt bezeichnet:
Firma im Nachfolgenden
V.________Ltd. V.________Ltd.
U.________Ltd. U.________Ltd.
X.________Ltd. X.________Ltd.
Y.________Ltd. Y.________Ltd.
Z.________Ltd. Z.________Ltd.
W.________Ltd. W.________Ltd.
Seite 15/123
B. Tatvorwürfe
I. Anklagesachverhalt
Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
(OG GD 1 E. C.I.) sowie auf die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 Ziff. 1.2).
II. Beweislage
1. Arbeitsverhältnis und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die Beweislage zum Arbeitsverhältnis und den Verantwortlichkeiten der
Beschuldigten korrekt dargelegt. Folgende Präzisierung ist jedoch anzubringen, wobei diese
für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Der Nettolohn (ohne allfälligen Bonus) der
Beschuldigten betrug ab dem 1. Januar 2014 nicht in jedem Monat CHF 9'092.65, wie den
Bankauszügen zu entnehmen ist, sondern teilweise CHF 9'088.20 (April-September 2014),
CHF 9'087.80 (Oktober 2014) und CHF 9'092.35 (Januar 2015; D 23/1/2/95 ff.). Die Parteien
haben im Berufungsverfahren im Übrigen nichts gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu
diesem Punkt vorgebracht. Es kann deshalb – unter Vorbehalt der obgenannten Präzisierung
– auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.1).
2. Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012
2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.1 sind unter nachfolgenden Ergänzungen
bzw. Korrekturen zutreffend, weshalb auf sie verwiesen wird. Vom Addendum No. 1 über den
Verkauf für November 2011 existieren zwei unterzeichnete Versionen. Die erste stammt vom
4. Oktober 2011 und in dieser wurde der Verkauf bzw. Kauf von 5'000 mt +/- 10% zum Preis
von USD 154.00/dmt vereinbart (D 20/1/63-64; mt = metric tons; dmt = dry metric tons). Die
zweite datiert vom 27. Oktober 2011 und enthält einen Preis von USD 145.00/dmt bei
gleicher Menge (D 20/1/1358-1359). Gemäss der Erklärung der Privatklägerin
B.a.________AG sei das Addendum vom 4. Oktober 2011 mit jenem vom 27. Oktober 2011
ersetzt worden (HD 2/2/43). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurden nicht
sieben, sondern neun Zusatzvereinbarungen (bzw. zehn, wenn beide Versionen für
November 2011 gezählt werden) geschlossen.
2.2 Bei den Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.2 ist folgende Korrektur anzubringen:
Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme – entgegen der Darlegung der Vorinstanz –
zur U.________Ltd. geäussert. Sie führte aus, Herr AE.________ habe
Entschädigungen/Kommissionen von V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen
geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Im Übrigen kann auf das
vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.
Seite 16/123
2.3 Bei der von der Vorinstanz unter E. B.III.2.3 aufgeführten Kommunikation zwischen der
Beschuldigten und den Vertretern der V.________Ltd. sind folgende Korrekturen
anzubringen:
Die erste Nachricht ist nicht ganz korrekt wiedergegeben. Sie lautet richtigerweise
wie folgt (D 25/2/5/2-3):
23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment.
So I can call you this phone if I have any questions? And I didn’t get any
reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your
replies […]
Die Nachrichten vom 22. Mai 2012 und vom 26. September 2012 gingen an
AB.________, den Vertreter der Y.________Ltd., und nicht an AC.________ von der
V.________Ltd. (D 25/2/5/5 und 25/2/5/7). Somit betreffen diese zwei Nachrichten
nicht das Thema "Zahlungen der V.________Ltd.".
Folgende Nachricht an AF.________ ist zu ergänzen (D 25/2/5/8):
26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please
mind while paying commission. The bank details are the same, just the
name is deferent. Thanks
Im Übrigen sind die Nachrichten korrekt wiedergegeben, sodass auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann.
3. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012
Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen
(OG GD 1 E. B.III.3).
4. Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015
Die vorinstanzlichen Ausführungen in E. B.III.4 sind wie folgt zu korrigieren:
Der Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 wurde entgegen der Darlegung der Vor-
instanz nicht mit der B.b.________Ltd.., sondern mit der B.a.________AG
geschlossen (D 20/1/69/2-8).
Die Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 wurde nicht vollständig
wiedergegeben. Sie lautet wie folgt (D 25/2/5/27-28):
27.01.2015: He said if can talk about commission related or other important thing
through your private address
Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission
with 10k prepayment and 30k transferable LC thank you." stammt von der Nummer
+186023xxxx. Ein Name ist nicht vorhanden (D 25/2/5/29). Aufgrund der Vorwahl
Seite 17/123
handelt es sich um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom ebenfalls
28. Januar 2015 "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." stammt von der
Nummer +1917653xxxx. Auch hier ist kein Name vermerkt (D 25/2/5/29). Es handelt
sich aufgrund der Vorwahl ebenfalls um eine amerikanische Telefonnummer. Die
Nachricht vom 28. Januar 2015 "No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and
20 kt transferable LC." ging an die oben erwähnte Telefonnummer +186023xxxx
(D 25/2/5/29-30). Die Nachrichten, welche mit dem Namen AI.________ bzw.
AI.________ V.________ verknüpft sind, stammen von bzw. gingen an die
Telefonnummer +861331xxxxxxx (D 25/2/5/27-28). Ob die Nachrichten mit den
Nummern +186023xxxx und +1917653xxxx AI.________ bzw. der V.________Ltd.
zugeordnet werden können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
Schliesslich ist die erste Nachricht vom 9. April 2015 nicht korrekt wiedergegeben.
Sie lautet korrekterweise wie folgt (D 25/2/5/50):
09.04.2015: USD40050
Im Übrigen sind die Ausführungen korrekt, weshalb unter Vorbehalt der obenerwähnten
Korrekturen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. B.III.4).
5. Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011
Die Ausführung der Vorinstanz sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung –
zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.5). Folgende Nachricht
von AB.________ ist noch ergänzend aufzuführen (D 25/2/5/40-41):
28.12.2012: Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your
commission can be made on Monday for sure.
6. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012
Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen
(OG GD 1 E. B.III.6).
7. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013
Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen
(OG GD 1 E. B.III.7).
8. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014
Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen
(OG GD 1 E. B.III.8).
9. Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015
Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen
(OG GD 1 E. B.III.9).
Seite 18/123
10. Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012
Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen
(OG GD 1 E. B.III.10).
III. Beweiswürdigung
1. Einleitendes
Die mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich
belegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die
Zahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht
bestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der
Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die
Zahlungen. Weiter stellt sich die Frage, ob die chinesischen Gesellschaften höhere Preise
bezahlt hätten bzw. ob die "commission" einen Preisbestandteil darstellte, sowie ob die
Zahlungen die Preise oder andere Konditionen beeinflusst haben. Schliesslich ist zu prüfen,
ob die Privatklägerinnen von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter
Kenntnis hatten und/oder dies toleriert hatten.
2. Zusammenhang zwischen Lieferungen und Zahlungen
2.1 Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012
Lieferungen Zahlungen an Chat-Korrespondenz
Beschuldigte
Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Nachricht(en)
(dmt) (USD/dmt) (USD)
Nov 2011 4'907.80 145.00
Dez 2011 19'583.10 118.00
04.01.2012 35'000.00
Feb 2012 19'546.32 122.00
23.02.2012 AF.________, when will
we get your reply
concerning K10 vessel
shipment. […] And I didn’t
get any reply concerning
my commission for this
trial vessel, I am waiting
for your replies. […]
Dear D.________, when
our customer gives us
feedback. Mr.
AE.________ will confirm
Seite 19/123
you both K10 vessel
shipment and
Commission!
AF.________
28.02.2012 Hi D.________, just made
a call to Mr. AE.________
telling him the price with
the different commission
for 20.000MT und
5.000MT […].
29.02.2012 Dear AF.________, so
the deal is done. My
commission is discussed.
05.03.2012: Dear AF.________ […]
Concerning my
commission for February
pleas try to pay the
Money till the 15th of
March. […]
15.03.2012 20'000.00
Mrz 2012 15'269.64 124.00
30.03.2012 Dear AF.________. I
confirm 30 000 mt, not
more. An I confirm 0.6
usd/mt Commission for
April, I understand, that
you can not give me
more. Concerning the
shipment in March, I am
writing a letter to you just
now.
27.04.2012 15'000.00
Apr 2012 26'026.05 127.00
Mai 2012 24'196.16 127.50
11.05.2012 15'000.00
28.05.2012 Dear AF.________, I just
want to tell you that I am
ready to give you another
2 dollars of discount, so
112 as a final price, but
my commission will be 2
dollars per ton.
Okay! I will tell Mr.
AE.________ your new
discount price and
commission for June.
Seite 20/123
AF.________.
Jun 2012 18'053.22 111.00
08.06.2012 8'586.00
11.06.2012 8'586.00
22.06.2012 16'987.00
20.07.2012 9'027.00
Aug 2012 46'251.79 97.00
Sep 2012 30'617.07 85.00
25.09.2012 Dear D.________, will
give you the commission
after receiving from the
issuing bank! […]
AF.________
26.09.2012 AF.________, I have
changed my name, it's
D.________ now, so
please mind while paying
commission. The bank
details are the same, just
the name is deferent.
Thanks
01.10.2012 Welcome, did you pay the
first part of commission.
03.10.2012 20'750.37
08.10.2012 AF.________, I got the first
amount if money. When
are you planning to pay the
rest? […]
09.10.2012 AF.________, please
revert regarding LC and
the second part of
commission.
11.10.2012 25'501.42
24.10.2012 30'617.07
26.10.2012 AF.________, I got money
for September, thanks
Total 204'451.15 205'054.86
2.1.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat-
Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem
Zusammenhang standen. Am 5. März 2012 forderte die Beschuldigte von AF.________ die
"commission" für Februar ein und bat um Zahlung bis am 15. März 2012. Am 15. März 2012
ging sodann eine Zahlung von USD 20'000.00 von AF.________ ein. Gemäss der an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten betrug
die Standard-Entschädigung/Kommission für Eisenerzverkäufe USD 1.00/dry ton (SG GD
9/1/1/1 S. 4). Die Lieferung der B.a.________AG an die V.________Ltd. im Februar 2012
betrug 19'546.32 dmt. In Anbetracht der Standard-Entschädigung/Kommission von
Seite 21/123
USD 1.00/dry ton und der Chat-Korrespondenz besteht kein Zweifel, dass die Überweisung
vom 15. März 2012 die "commission" für die Februar-Lieferung war. Auch wenn die Zahlung
– im Gegensatz zu anderen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht exakt der
gelieferten Menge Eisenerzkonzentrat entspricht, ändert dies nichts an diesem Schluss.
Denn USD 1.00/dry ton betrug lediglich der Standard-Ansatz und auch die Verteidigung
bestreitet diese Zuordnung nicht bzw. anerkennt sie (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4
Ziff. 82). Die Zahlung vom 27. April 2012 über USD 15'000.00 passt sodann beim Standard-
Ansatz zur Lieferung von 15'269.64 dmt im März 2012. Da für die Lieferung im Februar 2012
die "commission" ebenfalls als gerundeter Betrag ausbezahlt wurde, besteht auch in
Anbetracht des engen zeitlichen Bezugs zweifellos ein Zusammenhang zwischen Zahlung
und Lieferung, auch wenn die Verteidigung diesen (pauschal) bestreitet (SG GD 9/2/5 Ziff.
104; OG GD 9/5/4 Ziff. 83). Die Zahlung von USD 15'000.00 vom 11. Mai 2012 entspricht
sodann der Lieferung von 26'026.05 dmt vom April 2012, da gemäss Nachricht der
Beschuldigten vom 30. März 2012 eine "commission" von USD 0.60/mt für April vereinbart
war. Es handelt sich zwar auch hier um einen gerundeten Betrag, was jedoch offenbar üblich
war, weshalb der Zusammenhang gegeben ist. Die Zahlungen vom 8. Juni bis 20. Juli 2012
von insgesamt USD 43'186.00 können der Lieferung von 18'053.22 dmt im Juni 2012
zugeordnet werden. Die Beschuldigte verlangte bei einem Preis von USD 112.00/dmt eine
"commission" von USD 2.00/dmt, wie ihrer Chat-Nachricht an AF.________ vom 28. Mai
2012 zu entnehmen ist. Die geleistete "commission" betrug rund USD 2.40/dmt, was
nachvollziehbar ist, da für die Juni-Lieferung der Preis von USD 111.00/dmt vereinbart
worden ist. Der tiefere Preis erklärt die etwas höhere "commission". Damit ist das Argument
der Verteidigung, wonach der Betrag von USD 43'186.00 bei einer angeblichen "commission"
von USD 2.00/dmt nicht zur Lieferung von 18'053.22 dmt passe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85), nicht
stichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die
V.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen
geleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe
(OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August
2012 wurde die "commission", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht
runden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang
nicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den
Zusammenhang. Die Zahlungen vom 3. und 11. Oktober 2012 von insgesamt USD 46'251.79
(USD 20'750.37 + USD 25'501.42) entsprechen exakt der Lieferung von 46'251.79 dmt im
August 2012. Gemäss der Chat-Korrespondenz vom 1.-9. Oktober 2012 wurde die
"commission" in zwei Raten bezahlt, was diese Schlussfolgerung bestätigt. Zudem anerkennt
die Verteidigung diesen Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die
Zahlung vom 24. Oktober 2012 von USD 30'617.07 entspricht wiederum exakt der Lieferung
von 30'617.07 dmt im September 2012. Die Beschuldigte hat sodann den Erhalt der Zahlung
am 26. Oktober 2012 mit "AF.________, I got money for September, thanks" bestätigt. Auch
hier anerkennt die Verteidigung den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4
Ziff. 82).
Die Zahlung von USD 35'000.00 am 4. Januar 2012 lässt sich hingegen nicht klar einer
Lieferung zuordnen. Die Lieferungen im November und Dezember 2011 betrugen zusammen
24'490.90 dmt. Die "commission" hätte entsprechend rund USD 1.40/dmt betragen müssen.
Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme einzig bei dieser Zahlung von
USD 35'000.00 (ausdrücklich), dass sie nichts mit den Eisenerzverkäufen der
Seite 22/123
B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht
geltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern
verschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von
diesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November
und Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche
übrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt.
Der Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung,
welche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die
Beschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD
35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu,
dass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich
hier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen
im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung
keine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein
Geschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und
nicht Gegenstand der Anklage ist.
2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00
(direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten
Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März
2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________;
D 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine
Managerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der
Kontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd., wie die Chat-Korrespondenz
zeigt und die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme erklärte (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Den
Zusammenhang zeigt exemplarisch die Chat-Nachricht vom 5. März 2012 auf, mit welcher
die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar einforderte. Somit ist der
Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Zahlung erstellt. Wie bereits erwähnt,
anerkennt die Verteidigung zudem den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4
Ziff. 82).
Die übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3,
23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der
U.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert.
An der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme
(SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe
Entschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen
geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der
B.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr
AE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director
der V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die
Zahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung
stehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt.
Seite 23/123
Zudem wird dies von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 103-104; OG GD
9/5/4 Ziff. 82).
2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit
Eisenerzverkäufe der B.a.________AG an die V.________Ltd. erfolgt sind:
Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung
15.03.2012 20'000.00 Februar 2012
27.04.2012 15'000.00 März 2012
11.05.2012 15'000.00 April 2012
08.06.2012 8'586.00 Juni 2012
11.06.2012 8'586.00 Juni 2012
22.06.2012 16'987.00 Juni 2012
20.07.2012 9'027.00 Juni 2012
03.10.2012 20'750.37 August 2012
11.10.2012 25'501.42 August 2012
24.10.2012 30'617.07 September 2012
Bei der Zahlung vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 ist hingegen davon auszugehen,
dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG
bestand.
2.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012
Lieferungen Zahlungen an Chat-Korrespondenz
Beschuldigte
Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat
(dmt) (USD/dmt) (USD)
01.10.2012 AF.________, the price for
Oktober is 86.00 usd/dmt,
it's final. My commission is
1 usd/dmt.
Okt 2012 58'685.54 86.00
01.11.2012 Dear D.________, You'd
better delete Mr.
AE.________'s Chinese
letter as her mentioned
commission! Tks I have
translated it and sent to
you. Please check and
revert. AF.________
20.11.2012 AF.________, when are
you planning to pay
Commission for October's
shipment?
21.11.2012 58'660.54
21.11.2012 Mr. AE.________ has
agreed to pay your
Seite 24/123
Commission of October
and we have remitted the
money this afternoon […].
24.11.2012 AF.________, I got money,
thanks.
Dez 2012 19'657.06 102.00
15.01.2013 AF.________, when are
Mr. AE.________ is
planning to pay
commission for
December?
17.01.2013 Dear AF.________,
regarding further shipment
commission, it schools be
always 1.5 usd/dmt.
18.01.2013 9'828.53
01.03.2013 My commission is 1
usd/dmt successful
shipment in March.
Dear D.________, Im not
cheapskate, just really
N.________ steel already
think 136$ higher, we as
import agency they only us
1$ profit, so commission
0.5$, pls understand us.
But next time if our profit
more I can pay more, pls
trust me […].
Mrz 2013 20'126.47 136.00
28.03.2013 Dear D.________,
AE.________ told me
commission he can accept
0.5$. cuz steel mill know
price you sell us n profit
still low for him, could you
accept?
Dear AC.________,
please tell Mr.
AE.________ that I can
give 1 usd discount to the
price, the final price is 120,
then my commission will
be 1.5. Please confirm.
Seite 25/123
Hi D.________,
AE.________ understand
your want confirm price
right now. he want confirm
with you price at 121 in
advance (pls kindly note if
precondition: you selling
X.________Ltd. same price
121$). About your
suggestions seil us 120
then commission 1.5$, we
need tomorrow steel mill
open trend then we agree.
Dear D.________, we can
confirm the same price you
selling to X.________Ltd. n
Xilin within 10mins! But ur
commission just 0.5$ under
you seil us same price level
Steel mill know clear we
each other buying prices in
each shipment from
customs. If u seil to us
same price we can give u
0.5, otherwise if we buy
same price but pay high
cost its not profitable and
not fear to us, pls
understand us. But if you
seil us lower than them
below same price, rest 1.5
is yours.
Dear D.________, We
recived the email attached
and just got answer with
steel. Pls check ur email we
replied. He confirmed the
price you selling to Xilin and
X.________Ltd.. Whatever
its 120/121 ...At same price
level AE.________ can
agree 0.5 commission.
Have nice evening.
AC.________
29.03.2013 Dear AC.________, thanks.
Seite 26/123
X.________Ltd.. If
X.________Ltd. does not
confirm this price 120, are
you ready to take their
tonnage? 0.5 usd
commission is ok.
30.03.2013 Dear D.________, pls open
ur Company email and
delete my last email
immediately! I made silly
mistake.cuz should send to
ur private email. it
mentioned commission in
last email before 6 hours.
topic is: person note:
proposed
B.b..________Ltd. -
W.________Ltd. Price
Mechanism […].
If any one read it already,
pls reply with decline
commission suggestions
and refused. Avoid make
you Company
misunderstand I won't make
such silly in next time. And
my apologize again.
17.04.2013 Ok. When are you planning
to pay my commission?
Dear D.________ […]. Ur
commission also will wire in
next week hope meet u
25.04.2013 Hi D.________,
AE.________ already let
me arranged to wire you
commission of 10100$, i
will let banker wire you
soon, once have done I
inform you accordingly
Regards AC.________
Dear D.________, ur
commission already sent,
pls feel free to check with ur
banker […].
Seite 27/123
28.04.2013 Dear D.________,
AE.________ kindly ask
you can you decrease 1$ to
118 to V.________Ltd.? He
still promise you 0.5$
commission as well, The
Group Division told Trender
lowest are 119.5$, so if
V.________Ltd. get your
118 he can have margin
and your 0.5$ commission,
pls advise is that possible?
30.04.2013 Dear D.________, just
talked with AE.________,
1, he thanks ur support
agree 118, 0.5 ur
commission as well […].
01.05.2013 Dear AC.________, I don't
get commission. Please
check with your bank and
send me swift copy. Thanks
04.05.2013 Im sure Bank already
corrected the swift, the
commission is wire 10100$.
[…].
06.05.2013 10'100.00
Mai 2013 35'709.52 107.00
Jun 2013 35'849.98 95.00
28.06.2013 It can be 94, the max
lowest level. My
commission than is 1
usd/dmt.
05.07.2013 AC.________, hi! Did you
pay commission?
Not yet, its need
AE.________'s signeture
and he in Manzhouli now,
he just inform will back and
transfer to you commission
next week
08.07.2013 Hi D.________, we are
Seite 28/123
transfer ur commission
now.pls confirm ur bank füll
name: M.________Bank
Hi D.________, already
made transfer ur
commission this evening
[…].
11.07.2013 Commission for August we
will discuss later, as soon
as we agree the price for
August's shipment. If we
don't agree the price, no
commission will be paid.
AC.________, today is 11th
July I got no commission.
Please check the payment
30.07.2013 […] Reg ur commission
already made transferred
44707$, suppose u will get
it tomorrow
31.07.2013 44'707.00
01.08.2013 Dear D.________, did u
received commission so
far? We made transferred
in Tuesday
Jul 2013 36'975.48 93.00
26.08.2013 18'335.00
Total 207'004.05 141'631.07
2.2.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat-
Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem
Zusammenhang standen. Die Zahlung von USD 58'660.54 am 21. November 2012 war
zweifelsfrei die "commission" für die Lieferung von 58'660.54 dmt im Oktober 2012. Denn am
1. Oktober 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, dass der Preis für Oktober USD
86.00/dmt und ihre "commission" USD 1.00/dmt betrage, was dem schriftlich vereinbarten
Preis und dann auch der bezahlten "commission" entsprach. Am 20. November 2012 hat die
Beschuldigte sodann nachgefragt, wann die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlt
werde, worauf AF.________ am 21. November 2012 antwortete, Herr AE.________ habe der
Zahlung ihrer "commission" für Oktober zugestimmt und sie hätten das Geld diesen
Nachmittag überwiesen. Am 24. November 2012 bedankte sich die Beschuldigte für das
erhaltene Geld. Diese Zuordnung wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (SG GD
9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 9'828.53 am 18. Januar 2013
passt sodann bei einer "commission" von USD 0.50/dmt zur Lieferung von 19'657.06 dmt im
Dezember 2012. Auch diese Zuordnung wird von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD
9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Bei der Zahlung von USD 10'100.00 handelt es sich
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schliesslich um die "commission" für die März-Lieferung von 20'126.47 dmt. Die Beschuldigte
verlangte am 1. März 2013 eine "commission" von USD 1.00/dmt, die V.________Ltd. war
hingegen gemäss der Antwort vom gleichen Tag bei einem Preis von USD 136.00/dmt nur
bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Für die März-Lieferung wurde dann
auch ein Preis von USD 136.00/dmt vereinbart. Die Beschuldigte hat schliesslich am 17. April
2013 nachgefragt, wann die "commission" überwiesen würde, worauf ihr mitgeteilt wurde, die
Überweisung erfolge in der nächsten Woche. Am 25. April 2013, also rund eine Woche
später, informierte AC.________ die Beschuldigte, dass ihre "commission" von
USD 10'100.00 überweisen worden sei. Offenbar klappte die Überweisung jedoch nicht, da
die Beschuldigte am 1. Mai 2013 AC.________ kontaktierte, worauf dieser am 4. Mai 2013
antwortete, dass die Bank den Swift korrigiert habe und die "commission" von USD 10'100.00
überwiesen sei. Aufgrund dieser Chat-Korrespondenz ist der Zusammenhang erstellt. Zudem
bestreitet die Verteidigung diese Zuordnung ebenfalls nicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD
9/5/4 Ziff. 82).
2.2.2 Die Zuordnung der Zahlung von USD 44'707.00 am 31. Juli 2013 ist hingegen umstritten. Die
Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Anklageschrift fest, dass die Kommissionen für Mai und Juni
2013 zusammen ausbezahlt worden seien und ihrer Berechnung leicht veränderte Parameter
zugrunde gelegen hätten, welche nicht dokumentiert seien (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.2.5). Die
Verteidigung machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vergütung für Geschäfte
mit Dritten für andere Rohstoffe bezahlt worden seien. Dies werde auch dadurch gestützt,
dass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde
USD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber
nicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in
Verbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt
fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen
habe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von
Eisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die
V.________Ltd. eine Kommission erhalten und nach der Lieferung von insgesamt 71'559.50
dmt Eisenerzkonzentrat im Mai und Juni 2013 mehrfach eine "commission" eingefordert
habe, woraufhin ihr am 31. Juli 2013 USD 44'707.00 gezahlt worden seien, sei dies in
concreto nur dem Bereich des Theoretischen zuzuordnen (OG GD 1 E. V.2.2.2). Dem
Schluss der Vorinstanz ist mit nachfolgenden zusätzlichen Argumenten zuzustimmen. Die
"commission" von USD 44'707.00 bei einer Lieferung von 71'559.50 dmt entspricht einem
Ansatz von ca. USD 0.60/dmt. Gemäss der Chat-Nachricht vom 30. April 2013 war die
V.________Ltd. beim Preis von USD 118.00/dmt bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt
zu bezahlen. Da der Preis im Mai und Juni tiefer war (USD 107.00 bzw. USD 95.00), ist es
schlüssig, dass auch eine etwas höhere "commission" bezahlt wurde. Zudem haben sich die
übrigen Chat-Korrespondenzen über "commissions" jeweils auf Geschäfte der
B.b.________Ltd.. bezogen, weshalb nicht einzusehen ist, warum es hier anders sein sollte.
2.2.3 Auch die Zuordnung der Zahlung von USD 18'335.00 am 26. August 2013 ist umstritten. Bei
einer "commission" von USD 0.50/dmt passt die Zahlung zur Juli-Lieferung von 36'975.48
dmt Eisenerzkonzentrat. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich die
"commission"-Ansätze unterschieden (USD 1.00, 0.50, 0.60). Auch wenn es naheliegend ist,
dass die Zahlung die Juli-Lieferung betrifft, ist mangels Chat-Korrespondenz nicht
auszuschliessen, dass die Zahlung für ein Geschäft mit einem Dritten geleistet worden ist.
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von Letzterem auszugehen.
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2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit
Eisenerzverkäufe der B.b.________Ltd.. an die V.________Ltd. erfolgt sind:
Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung
21.11.2012 58'660.54 Oktober 2012
18.01.2013 9'828.53 Dezember 2012
06.05.2013 10'100.00 März 2013
31.07.2013 44'707.00 Mai und Juni 2013
Bei der Zahlung vom 26. August 2013 über USD 18'335.00 ist hingegen davon auszugehen,
dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.b.________Ltd..
bestand.
2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015
2.3.1 Wie in E. B.II.4 dargelegt, ist betreffend drei Chat-Nachrichten zu prüfen, ob diese der
V.________Ltd. bzw. deren Vertreterin zugeordnet werden können. Am 28. Januar 2015
schrieb die Beschuldigte an AI.________ (Nummer +861331xxxxxxx; D 25/2/5/28):
"Ok, so. 1) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % pre-payment
2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC"
Kurz darauf erhielt die Beschuldigte von der Nummer +186023xxxx, welche mit keinem
Namen verknüpft ist, folgende Nachricht (D 25/2/5/29):
"Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank
you"
Diese Nachricht nimmt offensichtlich auf die Nachrichten der Beschuldigten an AI.________
Bezug, handelt es sich doch um ein Gegenangebot bzw. eine dritte Variante zu den zwei von
der Beschuldigten gemachten Vorschlägen. Es besteht folglich kein Zweifel, dass diese
Nachricht von AI.________ oder zumindest von der V.________Ltd. stammt.
Die Nachricht vom 28. Januar 2015 von der Nummer +1917653xxxx, welche ebenfalls mit
keinem Namen verknüpft ist, lautet wie folgt (D 25/2/5/29):
"Mr AE.________ said USD1 for commission is ok."
Da Herr AE.________ der Vice General Director der V.________Ltd. ist/war (SG GD 9/1/1/1
S. 3), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Nachricht von der V.________Ltd. stammt.
2.3.2 Die Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen und Chat-Nachrichten präsentiert sich
somit wie folgt:
Lieferungen Zahlungen an Chat-Korrespondenz
Beschuldigte
Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat
Seite 31/123
(dmt) (USD/dmt) (USD)
27.01.2015 He said if can talk about
commission related or other
important thing through your
private address
28.01.2015 Ok, so. 1 ) I can confirm 55
+ 1 $ commission with 100
% prepayment
2 variant) 57 + 1 $
commission with 50 %
prepayment and 50 %
transferable LC
Hi. D.________, if can be
55 + 0.8$ commission with
10k prepayment and 30k
transferable LC, thank you
Mr AE.________ said
USD1 for commission is ok
No if 55 than 20 kt
prepayment, 1 $
commission and 20 kt
transferable LC
AI.________, my reply is in
Skype. Commission is 1 usd
Feb 2015 35'175.44 55.00
Mrz 2015 4'874.53 55.00
16.03.2015 3. What about the payment
of my commission for Feb
cargo of IO?
17.03.2015 D.________. please send
you private bank account
again, then, we can wire the
comion
Got it, will transfer
commission accordingly
soon
23.03.2015 hi, D.________. you mean
commission?
Seite 32/123
Yes, commission. Please
check and revert
Mr AE.________ for sure
will guarantee your
commission
02.04.2015 What about playmate for
quality adjustment and my
commission?
The commission will
transfer to you after
tomorrow or the day after
tomorrow clear up with
N.________ steel
09.04.2015 USD40050
Commission
09.04.2015 40'050.00
10.04.2015 I got money
Total 40'049.97 40'050.00
2.3.3 Auch aus dieser Kommunikation ist ersichtlich, dass die als "commission" bezeichneten
Zahlungen in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen
standen. Zudem ergibt sich aus dem Chat vom 28. Januar 2015, dass der Preis für das
Eisenerzkonzentrat offensichtlich von den Modalitäten dieser Zahlungen ("prepayment")
abgehangen hat. Des Weiteren passen die am 9. April 2015 als "commission" gezahlten USD
40'050.00 zu den im Februar und März 2015 erfolgten Lieferungen von insgesamt 40'049.97
dmt Eisenerzkonzentrat (USD 1.00/dmt, wie es von der Beschuldigten am 28. Januar 2015
vorgegeben und danach von der V.________Ltd. akzeptiert worden war).
2.4 Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011
Lieferungen Zahlungen an Chat-Korrespondenz
Beschuldigte
Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat
(dmt) (USD/dmt) (USD)
Jan 2012 7'784.32 128.00
26.01.2012 Ok, thanks a lot. I will
declare additional plan
within today. My
commission is 1 usd and
we'll do this additional
tonnage without
AK.________
Seite 33/123
Feb 2012 9'804.62 129.00
Feb 2012 29'236.29 132.00
24.03.2012 Dear AB.________, I
sent you my bank details
but I didn't get money for
February's delivery to
your address. Why?
28.03.2012 Dear AB.________,
when are you planning
to pay my commission
for February. I
Commission for April is
the same as for March, 1
usd/mt.
29.03.2012 28'659.94
Mrz 2012 45'820.84 132.00
27.04.2012 44'751.94
28.04.2012 Forgot to tell you, I got
money. And I am waiting
for your call or message
regarding additional
volume for May.
Apr 2012 36'128.54 137.00
22.05.2012 Dear AB.________, I
am waiting for news
concerning LC for May
and concerning my
commission for April's
delivery.
08.06.2012 34'851.09
Mai 2012 44'841.87 137.00
20.06.2012 AB.________, when will
we get LC for June? We
have already shipped 47
759 mt? Your
concerning commission
would be appreciated as
well.
29.06.2012 Dear AB.________, my
commission for August
is 1 usd/dmt as usual.
Concerning the rest of
April's commission and
May, I do hope we can
close this issue on
Monday. […]
Seite 34/123
AB.________, have you
paid commission? I can
not see money.
09.07.2012 43'788.40
Jun 2012 58'450.63 119.00
Jul 2012 57'847.75 121.00
Aug 2012 10'679.73 107.00
02.08.2012 AB.________, we are
waiting for the last LC fit
July, please do it within
this week. Thanks.
Concerning commission
you can reply my mail,
now I can check it. Have
a nice day!
26.09.2012 AB.________, I am
waiting for your reply
regarding the price of
October. regarding the
payment of my
commission […]
01.10.2012 Price is 96, tonnage 15
000 mt, commission is 1
dollar.
17.10.2012 LC can be done in two
days. Your commission
has been arranged, pls
check.
17.10.2012 100'000.00
24.10.2012 Let's wait tili Friday.
When are you planning
to pay the rest of
commission?
27.10.2012 I agree but 2 usd
commission. Please
confirm.
12.11.2012 Good afternoon, Mr.
AB.________, when are
you planning to pay the
rest of commission?
23.11.2012 We are waiting for LC.
And Did you pay the rest
of commission?
LC application is already
Seite 35/123
under process. should
be ok today. The rest of
commission can be
made end of the month
the latest.
03.12.2012 AB.________, I do hope
the deal we made today
would be profitable for
both parties. When are
you planning to pay the
rest of commission. You
promised last week, but I
got nothing.
07.12.2012 We should get them both
on Monday? If LCs are
open in such delay, it
causes problems in
planning to your
address. Small delay I
can accept, but not like
this one. PIease do you
best. What about
commission payment?
13.12.2012 Meeting, noted, agreed.
Tomorrow is Friday, it
means that we get them
tomorrow? I have not got
commission you
promised to have been
done on Monday?
27.12.2012 AB.________, I sent you
updated price
information. New price is
118.00 usd/dmt. We
need December's LC for
the rest of amount. We
need January's LC as
well, as the shipment to
your address will start
from the beginning of
January. Did you pay my
commission?
28.12.2012 Ok. The rest LC can be
done next week and
Start January's LC as
well. Your commission
can be made on Monday
Seite 36/123
for sure.
Total 300'594.59 252'051.37
Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat-
Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem
Zusammenhang standen, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (SG GD 9/2/5
Ziff. 75). Die Zahlung von USD 28'659.94 am 29. März 2012 stellt die "commission" für die
Lieferung von 29'236.29 dmt im Februar 2012 dar. Denn am 26. Januar 2012 schrieb die
Beschuldigte an AB.________, dass ihre "commission" USD 1.00 betrage und sie die
zusätzliche "tonnage" ohne AK.________ machen würden. Am gleichen Tag wurde das
Addendum Nr. 3 über die Lieferung von zusätzlichen 30'000 mt (+/- 10%) im Februar 2012
abgeschlossen (D 20/1/33-34). Am 24. und 28. März 2012 forderte die Beschuldigte ihre
"commission" für die Februar-Lieferung ein und am 29. März 2012 erhielt sie die Zahlung von
USD 28'659.94. Damit ist erstellt, dass diese Zahlung die "commission" der zusätzlichen
Lieferung im Februar betrifft. Die Zahlung von USD 44'751.94 am 27. April 2012 ist sodann
der Lieferung von 45'820.84 dmt im März 2012 zuzuordnen, da die "commission" für März
gemäss der Nachricht vom 28. März 2012 USD 1.00/mt betrug und die Beschuldigte am
28. April 2012 an AB.________ schrieb, sie habe das Geld erhalten. Die "commission" für die
April-Lieferung von 36'128.54 dmt, welche gemäss der Nachricht vom 28. April 2012
USD 1.00/mt betrug, hat sie am 22. Mai 2012 eingefordert, woraufhin am 8. Juni 2012
USD 34'851.09 gezahlt wurden. Dies war jedoch offensichtlich nicht genug, da die
Beschuldigte am 29. Juni 2012 "the rest of April's commission" verlangte. Gleichzeitig
verlangte sie die "commission" für Mai (Lieferung von 44'841.87 dmt), woraufhin am 9. Juli
2012 USD 43'788.40 eingingen. Zwischen Juni und August 2012 wurden alsdann 126'978.11
dmt geliefert. Am 26. September 2012 hat die Beschuldigte erklärt, dass sie ihre
Kommissionszahlung erwarte, woraufhin ihr am 17. Oktober 2012 mitgeteilt wurde, dass
diese arrangiert sei und noch gleichentags USD 100'000.00 überwiesen wurden. Dieser
Betrag war angesichts des in der Folge mehrfach und noch bis zum 27. Dezember 2012
eingeforderten "rest of commission" jedoch offensichtlich nicht ausreichend. Die
entsprechende Restzahlung von USD 57'474.38 erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit am
31. Dezember 2012 (unten E. B.III.2.5), was auch dadurch gestützt wird, dass AB.________
am 28. Dezember 2012 geschrieben hat "Your commission can be made on Monday for
sure" und der folgende Montag der 31. Dezember 2012 war.
2.5 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012
Lieferungen Zahlungen an Chat-Korrespondenz
Beschuldigte
Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat
(dmt) (USD/dmt) USD
Okt 2012 14'829.87 96.00
Nov 2012 53'930.83 106.00
Dez 2012 48'624.62 112.00
31.12.2012 100'000.00
08.01.2013 AB.________, I got
money. Regarding LC for
January and LCs for
Seite 37/123
further shipments, please
try to open LC with
minimum possible delay.
13.01.2013 AB.________, regarding
commission the amount
covered tili half
November.
Jan 2013 19'699.10 118.00
Feb 2013 53'631.44 140.50
18.03.2013 The commission to pay
is 148 190.24 usd/dmt.
The rest for November +
December+ January
+February.
22.03.2013 Regarding com soon, the
amount is 148 190.24
usd (26 235.08 the rest
for November, 48 624.62
for December, 19 699.1
for January, 53 631.44
for February). It would be
great to get money tili the
end of March.
05.04.2013 Dear AB.________, it's
very bad that you could
not open LC within
today. This February's
really caused me a lot of
troubles. We wait it on
Monday. I do hope you
can do Monday. When
are you planning to open
LC for April? What about
my commission?
12.04.2013 We need the final part for
February's LC? For April
as well. When did you
pay my commission?
21.05.2013 My commission will be
paid by this week as
well?
31.05.2013 What about my
commission?
Ok, I will plan 20 for July
for you. And will be
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waiting for commission
payment II.
25.06.2013 When shall you pay my
commission? I am do my
best to protect you
Yes. If you need
commission first I can
pay first.
You should close
February's shipment it's
still 2 million.
Commission is just 148
000. It would be great if
you pay both within this
week.
Total 190'715.86 100'000.00
Auch diese Gegenüberstellung zeigt, dass die als "commission" bezeichnete Zahlung in
direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen, was
auch verteidigerseits nicht in Abrede gestellt wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Gemäss dem Chat
vom 29. Juni 2012 waren "1 usd/dmt as usual" zu zahlen. Zwischen Oktober 2012 und
Februar 2013 wurden 190'715.86 dmt geliefert. Am 31. Dezember 2012 hat die Beschuldigte
von der Y.________Ltd. USD 100'000.00 erhalten und am 18. und 22. März 2013 mitgeteilt,
dass noch USD 148'190.24 "usd/dmt" fehlen würden und zwar "26 235.08 the rest for
November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February".
Angesichts der in diesen Monaten gelieferten Mengen und der seitens der Beschuldigten
vorgegebenen Kommissionshöhe von "1 usd/dmt" haben die USD 100'000.00 die Oktober-
und einen Teil der Novemberlieferung "abgedeckt". Da im Oktober 2012 14'829.87 dmt und
im November 2012 53'930.83 dmt geliefert worden waren, müssen USD 57'474.38 vorherige
Lieferungen betroffen haben (USD 100'000.00 abzgl. dmt/USD 14'829.87 und dmt/USD
27'695.75 [dmt/USD 53'930.83 abzgl. dmt/USD 26'235.08]). Wie bereits dargelegt, sind dem
Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 (abgeschlossen zwischen der B.a.________AG und
der Y.________Ltd.) bzw. der diesbezüglichen Lieferung von total 300'594.59 dmt
Eisenerzkonzentrat Zahlungen an die Beschuldigte von USD 252'051.37 zuzuordnen, wobei
angesichts der "Mahnungen" der Beschuldigten nicht der volle Kommissionsbetrag gezahlt
wurde. Bei einer Kommissionshöhe von USD 1.00/dmt ergäbe sich ein Fehlbetrag von
USD 48'543.22, sodass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach von der letzten
Kommissionszahlung der Y.________Ltd. USD 57'474.38 eine Nachzahlung für Lieferungen
der B.a.________AG dargestellt hätten, mit der Vorinstanz als schlüssig zu beurteilen ist.
2.6 Rahmenverträge mit der W.________Ltd.
Bei den Verträgen mit der W.________Ltd. sind keine verwertbaren Chat-Nachrichten
vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild:
Seite 39/123
2.6.1 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013
Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte
Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD)
Mai 2013 27'047.53
Jun 2013 28'577.13
Jul 2013 49'041.47
Aug 2013 58'250.30
Sep 2013 71'678.82
Okt 2013 64'753.52
12.11.2013 64'753.52
Nov 2013 36'770.36
Dez 2013 43'884.41
Jan 2014 10'340.88
Total 390'344.42 64'753.52
2.6.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014
Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte
Datum Menge (dmt) Zahlung Betrag (USD)
Feb 2014 43'316.04
Mrz 2014 6'639.18
21.03.2014 49'955.22
Mai 2014 78'875.41
23.09.2014 78'875.41
Jun 2014 39'435.87
08.12.2014 39'435.87
Sep 2014 67'255.80
Nov 2014 60'000.00
27'784.71
Jan 2015 63'336.38
Total 386'643.39 168'266.50
2.6.3 Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015
Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte
Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD)
Feb 2015 39'923.71
17.02.2015 19'500.00
Mrz 2015 36'077.32
Total 76'001.03 19'500.00
2.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entsprechen sich die Lieferung vom Oktober
2013 und die Zahlung vom 12. November 2013 betragsmässig und passen zu einer
Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Die Lieferungen von Februar und März
entsprechen zusammen der Zahlung vom 21. März 2014 bei einer Kommission von USD
Seite 40/123
1.00/dmt. Auch die Lieferungen vom Mai und Juni 2014 entsprechen betragsmässig den
Zahlungen vom 23. September und 8. Dezember 2014 und passen zu einer
Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Bei der Lieferung vom Februar 2015 und der
Zahlung vom 17. Februar 2015 besteht hingegen eine solche Verbindung nur, wenn von
einer Kommissionsvereinbarung von rund USD 0.50/dmt ausgegangen wird, wie es die
Staatsanwaltschaft annimmt (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.8.5). Die Beschuldigte führte in ihrer
Stellungnahme aus, dass AH.________ ihr gesagt habe, allgemeine Praxis sei eine
Vergütung/Kommission von USD 1.00/dry ton, aber der Betrag könne auch variieren (SG GD
9/1/1/1 S. 5). In Anbetracht dieser Ausführungen ist bezüglich der Zahlungen vom 12.
November 2013, vom 21. März 2014, vom 23. September 2014 und vom 8. Dezember 2014,
welche alle exakt den Lieferungen entsprachen, davon auszugehen, dass diese für die
entsprechenden Lieferungen der B.b.________Ltd.. vergütet wurden, zumal die Verteidigung
dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannt
hatte (SG GD 9/2/5 Ziff. 121); im Berufungsverfahren vertrat die Verteidigung jedoch die
gegenteilige Ansicht (OG GD 9/5 S. 10; 9/5/4 Ziff. 79-80). Ob diese Zahlungen auch als
Bestandteil des Kaufpreises zu betrachten sind und ob die Z.________Ltd. bzw. die
W.________Ltd. höhere Kaufpreise bezahlt hätte, wird noch zu prüfen sein.
2.6.5 Betreffend die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 führte die Verteidigung
aus, dass sich diese keiner Rohstofflieferung der B.a.________AG bzw. der
B.b.________Ltd.. zuordnen lasse. Rein zeitlich könne sich die Zahlung nur auf die Lieferung
vom Februar 2015 von 39'232.71 Tonnen [recte: 39'932.71] beziehen. Bei einer vereinbarten
Kommission von USD 0.50/Tonne wären USD 19'661.85 [recte: USD 19'616.35] zu bezahlen
gewesen. Man könne nicht einen stark abgerundeten Betrag annehmen, da die
Z.________Ltd. sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge
ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe. Es bestünden auch keine
Hinweise auf Gründe für eine Vergütung von USD 0.50/Tonne (SG GD 9/2/5 Ziff. 137-139).
Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der
Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die
Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten
(SG GD 9/2/5 Ziff. 135), ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung vom 17.
Februar 2015 über USD 19'500.00 nicht im Zusammenhang mit Geschäften der
B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. stand.
2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit
Eisenerzverkäufen der B.b.________Ltd.. bzw. der B.a.________AG an die W.________Ltd.
erfolgt sind:
Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung
12.11.2013 64'753.52 Oktober 2013
21.03.2014 49'955.22 Februar + März 2014
23.09.2014 78'875.41 Mai 2014
08.12.2014 39'435.87 Juni 2014
Bei der Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 ist hingegen davon auszugehen,
dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG
oder allenfalls der B.b.________Ltd.. bestand.
Seite 41/123
2.7 Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012
Bei den Verträgen mit der X.________Ltd. sind ebenfalls keine verwertbaren Chat-
Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt
folgendes Bild:
Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte
Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD)
Jan 2012 34'102.16
Feb 26'361.58
2012/AG.________
16.03.2012 13'180.00
Feb/AJ.________ 9'746.86
Mrz 19'551.00
2012/AG.________
Mrz/AJ.________ 16'675.58
10.04.2012 22'182.00
Apr 2012 27'905.75
Mai 2012 51'711.68
Jun 2012 44'789.06
Jul 2012 16'786.58
11'005.55
Aug 2012 18'641.00
Sep 2012 7'605.61
Total 284'882.41 35'362.00
Die erste Lieferung vom Februar 2012 (26'361.58 dmt) passt bei einer
Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt fast genau zur Zahlung vom 16. März 2012
(USD 13'180.00). Die weitere Februar- sowie die Märzlieferungen (total 45'973.44 dmt)
entspricht bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt und grosszügiger Rundung
der Zahlung vom 10. April 2012 (USD 22'182.00). Ob eine Kommission von USD 0.50/dmt
bei den Verträgen mit der X.________Ltd. üblich war, ist unbekannt. Die Beschuldigte und
die Verteidigung machen geltend, dass die Vergütungen für Geschäfte der X.________Ltd.
mit Drittunternehmen erfolgten, welche in keinem Zusammenhang zum B.________-Konzern
stünden (SG GD 9/1/1/1 S. 5; SG GD 9/2/5 Ziff. 144; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 79-80). Die
Verteidigung reichte auch ein Schreiben von AD.________, dem General Manager der
X.________Ltd. ein, in welchem dieser namentlich ausführt, die bezahlten Vergütungen
hätten nichts mit den Geschäften der "B.________ Company" zu tun und seien für andere
Geschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz
verwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen
Geschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen
werden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1-
2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei
erstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit
den Verkäufen der B.a.________AG standen.
Seite 42/123
3. Einfluss der Zahlungen auf die vereinbarten Preise sowie Grund bzw. Zweck der
Zahlungen
3.1 Wie soeben festgestellt, stehen die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit den Verträgen
bzw. Lieferungen der Privatklägerinnen. Nun ist zu beurteilen, ob diese Zahlungen einen
Einfluss auf die in den schriftlichen Verträgen vereinbarten Preise hatten bzw. ob die
chinesischen Gesellschaften um die "commissions" höhere Preise an die Privatklägerinnen
bezahlt hätten. Dafür ist auch entscheidend, wofür die Vergütungen geleistet worden sind
bzw. was mit diesen bezweckt worden ist oder hätte bezweckt werden sollen.
3.2
3.2.1 Die Verteidigung hat die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften im Rahmen der
Strafuntersuchung (HD 5/1/61-62 Ziff. 24-25) wie auch anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (SG GD 9/2/5 Ziff. 58-60, 151-159) und der Berufungsverhandlung (OG
GD 9/5/4 Ziff. 105-110) als Zeichen des Respekts bzw. Ausdrucks von Zufriedenheit
bezeichnet, namentlich weil die Beschuldigte äusserst verlässlich gewesen sei sowie ihnen
[den chinesischen Gesellschaften bzw. deren Vertreter] mit ihrer grossen Erfahrung im
Bereich Rohstoffhandel bei zahlreichen Fragen behilflich gewesen sei, bzw. sie und ihre
Mitarbeiter auf privater Basis in einer Weise unterstützt habe, die in keinem Zusammenhang
zu den Geschäften der B.________-Gruppe gestanden hätte (Schulung für das allgemeine
Verständnis des Rohstoffmarktes, Hinweise für die Beurteilung der Qualität von
verschiedenen Rohstoffen sowie Hilfe bei Käufen von Rohstoffen in Qualitäten, welche die
B.________-Gruppe nicht zum Kauf angeboten hätte). Es soll sich somit nach Auffassung
der Verteidigung bei den Zahlungen um eine Art Mischung aus Schenkung und
Entschädigung für diverse Dienstleistungen gehandelt haben.
3.2.2 Zusammenfassend machen die Beschuldigte und ihre Verteidigung geltend, die
Vergütungen/Kommissionen seien als Dank für die gute Zusammenarbeit geleistet worden.
Sie berufen sich dabei auf das Prinzip "Guanxi". Gemäss Verteidigung unterscheide sich die
chinesische Geschäftskultur (teilweise) sehr stark von der europäischen. Für die
chinesischen Unternehmen sei die Zuverlässigkeit des Geschäftspartners bzw. die
Verlässlichkeit darauf, dass das abgeschlossene Geschäft tatsächlich durchgeführt werde,
äusserst wichtig. Für diese Verlässlichkeit und die Garantie, dass die vertraglichen
Bestimmungen konsequent eingehalten werden, seien die chinesischen Unternehmen bereit,
einen gewissen Gegenwert zu erbringen. Dieser Gegenwert widerspiegle sich auch in der
Kommission, welche die chinesischen Unternehmen sehr häufig externen Agenten oder
Beratern zu bezahlen bereit seien. Dieses Vertrauensverhältnis werde als "Guanxi"
bezeichnet. Die Vergütungen seien für die gute Zusammenarbeit, die Verlässlichkeit des
Vertragspartners und auch für Beratungsdienstleistungen, welche indirekt entschädigt
worden seien, bezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 151-159; OG GD 9/5/4 Ziff. 104-110).
3.2.3 Dem von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Artikel im
Asian Pacific Journal of Management (SG GD 9/2/5/1) ist zu entnehmen, dass "Guanxi" auf
einem Netzwerk von persönlichen Beziehungen basiert. Aufgrund eines gemeinsamen
Anknüpfungspunkts wird eine Beziehung aufgebaut. Ohne persönliche Beziehungen sind
Geschäfte in China nur sehr beschränkt möglich, denn "Guanxi" hilft Wettbewerbsvorteile
bzw. allgemein Vorteile zu erhalten. "Guanxi" ist auf gegenseitige Hilfe ausgerichtet. Es wird
Seite 43/123
erwartet, dass, wenn man eine Gefälligkeit erhält, auch eine Gefälligkeit zurückgibt, wobei
dies nicht sofort erfolgen muss. "Guanxi" trägt deshalb auch zu Korruption bei bzw. lässt sich
nicht (immer) eindeutig von Korruption abgrenzen (vgl. auch und , beides besucht am 21. Juni 2022).
3.2.4 In dem verteidigerseits eingereichten Schreiben vom 19. April 2018 hat AE.________
(General Manager der V.________Ltd.) erklärt, dass die Zahlungen an die Beschuldigte
nichts mit der "B.________" und deren Geschäft zu tun gehabt hätten und es "general
practice" in China sei, den Profit mit zuverlässigen Partnern und Freunden zu teilen (SG GD
9/1/1/3). AD.________ (General Manager der X.________Ltd.) hat im Schreiben vom 19.
März 2018 dargelegt, dass in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be
nicer to you" leben würden. Während ihrer Unternehmensentwicklung hätten sie dieses
Prinzip auch auf ihre ausländischen Freunde angewandt. Die Beschuldigte sei eine alte
Freundin und nicht nur eine Geschäftspartnerin gewesen. Es sei allgemein verbreitet und
normal, dass sie eine "service fee" an Freunde als Zeichen des Dankes zahlen würden, wenn
diese ein zusätzliches Geschäft vermitteln oder einen guten Geschäftsratschlag geben
würden (SG GD 9/1/1/4; HD 5/1/69). Zwei Vertreter sonstiger, offensichtlich chinesischer
Gesellschaften haben ebenfalls bestätigt, dass Kommissionszahlungen üblich seien und
nichts mit den Preisen für erworbene Waren zu tun hätten; sie würden für die Vermittlung
neuer Geschäfte, ausgezeichnete Vertragsabwicklungen und professionelle Beratungen
gezahlt (GD 9/1/1/5 f.).
3.2.5 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten
und ihrer Verteidigung angerufene Praxis chinesischer Unternehmen tatsächlich besteht. Zu
prüfen ist nun, ob die Zahlungen an die Beschuldigte auch aufgrund dieser Praxis geleistet
worden sind.
3.3
3.3.1 Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 aus, dass AB.________
(Y.________Ltd.) ihr im Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erklärt habe, ihr
anstelle von AK.________ eine Vergütung/Kommission zu bezahlen, die Standard-
Kommission USD 1.00/dry ton betrage und die Bezahlung von Vergütungen/Kommissionen
auf dem chinesischen Markt allgemeine Praxis sei, wenn das Geschäft gut verlaufe. Es sei
ein Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und
Garantie der Vertragserfüllung (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 67-69). Die
Verteidigung fügte an, dass eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen werde
(SG GD 9/2/5 Ziff. 69). Auch zur V.________Ltd. erklärte die Beschuldigte, AF.________
habe anfangs 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erwähnt, dass Herr AE.________ mit
der Zusammenarbeit sehr zufrieden sei und er ihr für die gute Arbeit, Unterstützung und
Zuverlässigkeit danken wolle (SG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 84). Die erste
Vergütung der V.________Ltd. habe sie am 4. Januar 2012 erhalten (für ein Geschäft, das
nichts mit dem Eisenerzverkauf der B.a.________AG zu tun habe; SG GD 9/1/1/1 S. 4). Zur
W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. schrieb die Beschuldigte, AH.________ habe
anlässlich eines Treffens im September oder Oktober 2013 gesagt, die Z.________Ltd. sei
mit ihrer Zusammenarbeit sehr zufrieden und möchte eine Vergütung/Kommission bezahlen,
wenn sie die Möglichkeit habe. AH.________ habe erklärt, es sei allgemeine Praxis in China
Seite 44/123
und sie solle es als Zeichen der guten Zusammenarbeit, des Respekts, der Zuverlässigkeit,
der Freundschaft und als Zeichen von "Guanxi" annehmen (SG GD 9/1/1/1 S. 5).
3.3.2 Zur Hilfe bzw. Beratung der chinesischen Geschäftspartner bei diversen Fragen machten die
Beschuldigten und ihre Verteidigung folgende Ausführungen: AK.________ (Agent der
Y.________Ltd.) habe sie regelmässig angerufen und verschiedene Fragen zu
Eisenbahnplänen und Transporten gestellt, was sie Herrn AB.________ (Y.________Ltd.)
mitgeteilt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 66). Gemäss Verteidigung habe
AB.________ die Beschuldigte bei Fragen, welche nicht das direkte Geschäft mit
B.________ betrafen, beiziehen und um Rat bitten können (SG GD 9/2/5 Ziff. 65; vgl. HD
5/1/62 Ziff. 26). Betreffend die V.________Ltd. führte die Beschuldigte aus, Herr
AE.________ sei ein Spezialist im Maschinen-Geschäft gewesen, habe aber keine
Erfahrungen im Eisenerz- und Kohle-Geschäft gehabt. Er habe ihr oft verschiedene Fragen
zur Qualität, zum Verkauf und Transport von Kohle gestellt. Zudem habe er auch um Hilfe
beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten gefragt. Sie
habe immer versucht zu helfen (OG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 82-83).
AH.________ (Z.________Ltd.) habe sie gelegentlich kontaktiert, wenn er Fragen zum
Handel, Rohstoffen und allgemein zum Markt gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4).
3.4 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bezeichnete das Prinzip "Guanxi" als reine
Schutzbehauptung der Beschuldigten. Der von der Verteidigung eingereichte Artikel zu "Guanxi"
stamme aus dem Jahr 2004, als Bestechungsgelder gerade noch salonfähig gewesen seien.
Seither habe sich die Lage geändert. Aufgrund des Code of Business Conduct and Ethics der
B.a.________AG und der internen Schulungen habe die Beschuldigte von der Unzulässigkeit
solcher Zahlungen gewusst, was auch der Nachrichtenaustausch mit den Aufforderungen zur
Löschung von Mitteilungen über "commissions" zeige (OG GD 9/5/3 Ziff. 3-8).
3.5
3.5.1 Die Tatsache, dass die Vergütungen stets nach erfolgten Lieferungen bezahlt wurden, wäre
grundsätzlich mit Zahlungen als Dank für zuverlässige Vertragsabwicklung vereinbar. Aus
den ausgewerteten und oben aufgeführten Chat-Nachrichten (SMS, iMessage, etc.) ist
jedoch weder zu entnehmen noch ergeben sich Hinweise, dass die Vertreter der
chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten mitgeteilt haben, sie wollten sich als Zeichen
der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit in Form von
finanziellen Zuwendungen erkenntlich zeigen, solche Zuwendungen als Zeichen der
Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten würden und eine Ablehnung als Zeichen
der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch enthalten diese Nachrichten nichts zu den
zahlreichen Fragen, bei denen die Beschuldigte behilflich gewesen sein will, und keine
Hinweise auf weitere Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Einziger möglicher Hinweis
dafür ist der Satz "I am do my best to protect you" in der Nachricht der Beschuldigten an
AB.________ (Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20). Zur angesprochenen
"Protection" führte die Vorinstanz aus, diese habe sich ausweislich der im Dezember 2012
und Juni 2013 erfolgten Kommunikation der Beschuldigten mit AB.________ (dazu oben
sowie D 21/1/121-141 und D 10/2/8/8; 10/2/81-83) offensichtlich auf die Lieferung von
Eisenerzkonzentrat trotz Zahlungsschwierigkeiten der Y.________Ltd. bezogen (der
entsprechende Sachverhalt wurde der Beschuldigten am 17. Juni 2016 mitsamt den Chat-
Protokollen vorgehalten und u.a. die Frage gestellt, was sie unter dem am 25. Juni 2013
Seite 45/123
angesprochenen Schutz verstanden habe; sie äusserte sich aber nicht dazu [D 21/1/91 ff.
Ziff. 27-38]) und stehe demzufolge in keinem Zusammenhang zur verteidigerseits erwähnten
"Hilfe bei zahlreichen Fragen, welche mit den Geschäften der Privatklägerin nichts zu tun
gehabt hätten" (OG GD 1 E. C.V.2.2.2.5). Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich
zuzustimmen. Zu beachten ist schliesslich, dass nur ein Teil der Chat-Nachrichten (mittels
Stichworte) ausgewertet worden ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass entsprechende
Austausche stattgefunden haben, was durch nachfolgende Ausführungen bestätigt wird. Wie
erwähnt, habe die Beschuldigte Herrn AE.________ bei Fragen zu Kohle und beim Verkauf
seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten geholfen. In den
ausgesonderten, nicht verwertbaren Dokumenten findet sich eine Nachricht von AI.________
(V.________Ltd.) an die Beschuldigte, worin ein Export von Baggern nach Kasachstan sowie
Kohle erwähnt werden (Ordner "Anhang 7", Register 32). Diese Nachricht bestätigt somit die
Ausführungen der Beschuldigten zu den Fragen betreffend Kohle und Maschinenverkauf.
Nach der herrschenden Lehre ist in den Fällen, in denen die Beweise nicht gesiegelt und
damit zugänglich sind, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten,
wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegt (Wohlers, in: Donatsch
et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141
StPO N 42 m.H.; Gless, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.). Folglich
können diese Nachrichten berücksichtigt werden. Damit besteht ein Hinweis, dass die von
der Beschuldigten angeführten Beratungs- und Unterstützungsleistungen stattgefunden
haben können, auch wenn in der ausgewerteten Korrespondenz keine Anhaltspunkte
vorhanden sind.
3.5.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschuldigte vor bzw. lässt dies durch ihre Verteidigung
vorbringen, ihr sei anlässlich eines Telefonats mitgeteilt worden, dass ihr als Zeichen der
Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit finanzielle
Zuwendungen gewährt würden, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der
guten Zusammenarbeit gelten und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen
würde. Auch die Unterstützung der chinesischen Gesellschaften habe – wie die übrige
Kommunikation – über das Telefon stattgefunden (vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 60, 84). Die
Vorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich,
angesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den
Ansprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden
sei, jedoch als eher unwahrscheinlich. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, aus
welchem Grund die Beschuldigte ausschliesslich über Kommissionen in Zusammenhang mit
den Warenlieferungen der B.a.________AG via Chats kommuniziert haben sollte, nicht aber
über eine davon unabhängige finanzielle Wertschätzung, für welche sich die Beschuldigte
angesichts der verteidigerseits dargelegten Üblichkeit in der chinesischen Geschäftskultur
mit Sicherheit bedankt hätte (OG GD 1 S. 60, 68). Es ist nicht auszuschliessen, dass die
Mitteilung über die finanziellen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der
Verlässlichkeit, etc. anlässlich eines Telefongesprächs erfolgte und nicht einfach via SMS
oder E-Mail kommuniziert wurde, da es um etwas Wichtiges und Persönliches ging und auch
angesichts des Prinzips "Guanxi" der persönliche Kontakt zentral ist. Gleiches gilt für das
Bedanken. Auch sind weitere Telefongespräche, namentlich betreffend die zahlreichen
Fragen und Unterstützungen, nicht ausgeschlossen. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass
die vorhandenen Chat-Nachrichten nicht die vollständige Korrespondenz abbilden.
Seite 46/123
3.5.3 Gegen die Theorie der Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der
Verlässlichkeit, etc. spricht hingegen, dass gemäss den Chat-Nachrichten nicht die
chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten "commissions" angeboten haben, sondern
die Beschuldigte selbst konkrete "commissions" von in der Regel USD 1.00/dmt gefordert
hat. Wenn die chinesischen Gesellschaften Zuwendungen hätten machen wollen, wäre zu
erwarten gewesen, dass sie von sich aus die Beschuldigte informiert hätten und nicht die
Beschuldigte gleich selber entsprechende "commissions" gefordert hätte. Es kann jedoch
auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Absprache
bestand, wonach die Beschuldigte ihre erwartete "commission" gleich bekannt gibt. Die Höhe
der Vergütungen spricht wiederum gegen Zuwendungen als Zeichen der guten
Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. Von der V.________Ltd. hat die Beschuldigte
zwischen dem 15. März 2012 und 9. April 2015 insgesamt – hier relevante – Zahlungen in
der Höhe von USD 333'400.93 (davon allein zwischen dem 15. März 2012 und 31. Juli 2013
USD 293'950.93), von der Y.________Ltd. im Zeitraum 29. März bis 31. Dezember 2012
weitere USD 352'051.37 und von der Z.________Ltd. (W.________Ltd.) im Zeitraum 12.
November 2013 bis 8. Dezember 2014 USD 233'020.02 erhalten. Diese enormen Summen –
ein Mehrfaches des Lohnes der Beschuldigten bei der B.a.________AG – übersteigen nach
Auffassung des Gerichts allfällige Zuwendungen als "Zeichen des Respekts und Ausdrucks
von Zufriedenheit" betragsmässig erheblich. Auch bei der geltend gemachten Variante
"Dienstleistungen" spricht bereits die Höhe der vorgenannten Beträge gegen Entgelte für
entsprechende Tätigkeiten. Um solch hohe Entschädigungen zu rechtfertigen, hätte die
Beschuldigte unzählige Stunden dafür aufbringen müssen, was neben ihrer Vollzeittätigkeit
für die B.a.________AG (das Pensum geht zwar aus dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich
hervor, aufgrund des Ferienanspruchs von 20 Tagen ist aber von einem 100%-Pensum
auszugehen [D 20/1/5-10 und 20/1/85-90) nicht realistisch ist. Einziger Hinweis auf diese
Leistungen ist die oben erwähnte Chat-Nachricht von AI.________, welche jedoch nicht auf
einen grossen Umfang der Leistungen schliessen lässt. Genauere Angaben zu den angeblich
von ihr erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen machte die Beschuldigte
während des ganzen Strafverfahrens nicht. Sie beliess es bei pauschalen Ausführungen, wie
die Ausführungen oben zeigen. Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der
erhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden. Dieses
Vorbringen ist daher, zumindest in einem Umfang, der die hohen Zahlungen gerechtfertigt
hätte, als unglaubhaft zu qualifizieren. In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung
des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr
der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.;
6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die
Beschuldigte tatsächlich Dienstleistungen unabhängig von den Geschäften mit den
Privatklägerinnen erbracht hat, sie ihre dafür zustehenden Entschädigungen aber (teilweise)
in Relation zu den Lieferungen der Privatklägerinnen vereinbart. Die Verteidigung bringt dazu
vor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei. Die Vergütungen seien
sowohl für die gute Zusammenarbeit sowie die Verlässlichkeit bei der Vertragsabwicklung als
auch für die Beratung bei anderen Fragen erfolgt (SG GD 9/2/5 Ziff. 159; OG GD 9/5/4
Ziff. 110). Eine indirekte Entschädigung ist angesichts der unspezifischen Angaben zu den
tatsächlich erbrachten Leistungen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen.
3.5.4 Die Tatsache, dass die Beschuldigte teilweise aufgefordert wurde, Nachrichten in
Zusammenhang mit Kommissionsangeboten zu löschen, wäre grundsätzlich mit der Variante
"Dienstleistungen" vereinbar, da die Beschuldigte eine zusätzliche Beschäftigung,
Seite 47/123
Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit gemäss Ziff. 7 ihres Employment Agreements vom 1.
September 2010 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber
ausüben durfte, eine solche Genehmigung aber nicht bestand und sie ihre Tätigkeit somit
geheim halten musste. Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung "kompromittierender"
Nachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der
Privatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff. 8-12). Aufgrund der – bereits mehrfach
erwähnten – lediglich pauschalen Angaben zu den Dienstleistungen ist von einem
Bestechungs- bzw. Schmiergeldcharakter der Zahlungen auszugehen.
3.5.5 Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergütungen als Zeichen
der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind, weshalb "in dubio pro reo"
davon auszugehen ist. Dass ein Anteil als Entschädigung für Beratungsleistungen erbracht
wurde, ist hingegen auszuschliessen. Auch wenn auf die Variante "Vergütungen als Zeichen
der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc." abgestellt wird, ist nicht
ausgeschlossen, dass die Preise oder das Verhalten der Beschuldigten durch diese
Vergütungen beeinflusst worden sind. Denn das Prinzip "Guanxi" ist – wie erwähnt – auf
gegenseitige Hilfe und gegenseitige Gefälligkeiten ausgerichtet (dies zeigt sich eindrücklich
an der Aussage von AD.________ im Schreiben vom 19. März 2018, wonach in China viele
Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden, welches sie
auch auf ausländische Freunde angewendet hätten [SG GD 9/1/1/4]) und kann nicht (immer)
eindeutig von Korruption unterschieden werden. Im Folgenden ist deshalb eine allfällige
Beeinflussung der Preise und/oder des Geschäftsverhaltens der Beschuldigten zu prüfen und
auf die weiteren Argumente der Verteidigung einzugehen.
3.6
3.6.1 Die Verteidigung führt an, die Beschuldigte habe jeweils den besten Verkaufspreis für die
B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. ausgehandelt. Die an die Beschuldigte
ausgerichteten Vergütungen hätten weder einen Bestandteil des Kaufpreises noch einen
zusätzlichen Verkaufserlös für die Rohstoffverkäufe dargestellt. Die Vergütungen hätten
keinen Einfluss auf den verhandelten Preis gehabt und die chinesischen Vertragspartner
hätten auch dann keinen höheren Preis bezahlt, wenn die Beschuldigte keine Vergütungen
erhalten hätte (SG GD 9/2/5 Ziff. 32, 148). Die Beschuldigte sei auch nicht bereit gewesen,
den chinesischen Vertragspartnern im Gegenzug zu Vergütungen Rabatte zu gewähren.
Dass die Beschuldigte die Preise gedrückt bzw. nicht die besten Verkaufspreise
ausgehandelt hätte, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern aktenkundig sogar widerlegt
(SG GD 9/2/5 Ziff. 149-150, 188; OG GD 9/5/4 Ziff. 102, 134-141). Kommissionen seien
zudem auch bei Rohstofflieferungen bezahlt worden, bei denen sich der Kaufpreis fix nach
dem MBIO [Metal Bulletin Iron Ore Index] gerichtet habe und folglich nicht verhandelbar
gewesen sei, weshalb die Zahlungen keinen Einfluss auf die Preise gehabt hätten (SG GD
9/2/5 Ziff. 170-173; OG GD 9/5/4 Ziff. 119-124). Weiter seien auch nicht für alle Lieferungen
Vergütungen geleistet worden und bereits versprochene Vergütungen seien nachträglich
wieder gekürzt worden und hätten variiert. Sie hätten im Ermessen der chinesischen
Vertragspartner gestanden und daher keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (SG GD
9/2/5 Ziff. 174-180; OG GD 125-127, 133).
3.6.2 Wie die Aufstellungen unter E. B.III.2 zeigen, ist mangels rechtsgenüglichen Nachweises
davon auszugehen, dass nicht sämtliche Zahlungen Lieferungen der Privatklägerinnen
betroffen haben und somit nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen "commissions"
Seite 48/123
bezahlt wurden. Insoweit ist der Verteidigung zuzustimmen. Es gibt jedoch keine
Anhaltspunkte oder gar Belege, dass bereits versprochene Vergütungen nachträglich wieder
gekürzt worden sind. Die Chat-Korrespondenz zeigt gerade das Gegenteil, hat doch die
Beschuldigte Ausstände konsequent eingefordert. Weiter ergibt sich aus der Beweislage
auch nicht, dass die Vergütungen im Ermessen der chinesischen Vertragspartner standen.
Wie bereits mehrfach erwähnt, war es die Beschuldigte, die in ihren Nachrichten konkrete
"commissions" forderte. Warum hätte die Beschuldigte konkrete Forderungen stellen sollen,
wenn die "commissions" ohnehin vom Ermessen der chinesischen Vertragspartner
abgehangen hätten. Die Chat-Korrespondenz zeigt zwar, dass ihre Forderungen teilweise
noch verhandelt wurden, sie standen aber deshalb keineswegs automatisch im Ermessen
der chinesischen Vertragspartner. Auch aus der von der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 89)
angeführten Nachricht von AF.________ (V.________Ltd.) ergibt sich nicht, dass die
Vergütungen im Ermessen – hier – der V.________Ltd. standen. In der besagten SMS vom
21. November 2012 schrieb AF.________ "Mr AE.________ has agreed to pay you the
commission of October and we have remitted the money this afternoon. […]" (D 25/2/5/10-
11). In isolierter Betrachtung könnte wohl auf ein freies Ermessen von Herrn AE.________
geschlossen werden. Jedoch ist diese Nachricht im Kontext zu sehen. Am Tag davor, am
20. November 2012, fragte die Beschuldigte AF.________, wann sie die "commission" für die
Oktober-Lieferung bezahlen würden (D 25/2/5/10). Die Nachricht vom 21. November 2012
war die Antwort darauf und ist daher so zu verstehen, dass Herr AE.________ den Auftrag
zur Zahlung gegeben hat.
3.6.3 Es trifft zu, dass auch Kommissionen bei Lieferungen bezahlt worden sind, für welche eine
Preisvereinbarung mit dem Index MBIO vorgesehen war. Gemäss Vorinstanz habe aber
offensichtlich ein Verhandlungsspielraum bei der jeweils vereinbarten Reduktion (z.B. "MBIO
Index minus 20.00 USD/DMT" [D 20/1/188]) bestanden (OG GD 1 E. C.V.1.5). Die
Verteidigung bestreitet dies. Die Reduktionen seien immer gleich hoch gewesen (für die
Verträge mit der V.________Ltd. immer USD 20.00 und mit der Y.________Ltd. immer USD
10.00). Diese Reduktionen seien fix vorgegeben und abhängig davon gewesen, welcher
Grenzübertritt betroffen gewesen sei. Die Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Höhe
der Reduktionen gehabt und es habe auch kein Spielraum bestanden, über deren Höhe zu
verhandeln (OG GD 9/5/3 Ziff. 121-122). Es ist korrekt, dass die Reduktion bei den Verträgen
mit der V.________Ltd., welche die Preisfestsetzung nach MBIO vorsahen, immer USD
20.00 (D 20/1/188-189; 20/1/190-191) und bei jenen mit der Y.________Ltd. immer USD
10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben. Weiter trifft zu, dass in
den Verträgen mit diesen Gesellschaften verschiedene Grenzübertritte vereinbart worden
sind. Es zeigt sich aber auch, dass diese Art von Preisfestsetzung nur bei sehr wenigen
Verträgen (V.________Ltd.: 2 von 18; Y.________Ltd.: 2 von 14) vereinbart worden war und
dies nur bei Verträgen der B.b.________Ltd.. Die Rahmenverträge enthielten keine
Ausführungen zur Preisfestsetzung nach MBIO. Ob die Reduktionen tatsächlich fix
vorgegeben waren und die Beschuldigte diese nicht beeinflussen konnte, ergibt sich nicht
aus den Akten und kann daher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.
3.6.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann ein Einfluss der Vergütungen auf die
Preise und/oder das sonstige Verhalten der Beschuldigten nicht bestätigt, aber auch nicht
ausgeschlossen werden. Im Folgenden ist deshalb auf die Geschäfte mit den verschiedenen
chinesischen Gesellschaften im Detail einzugehen.
Seite 49/123
3.7 V.________Ltd.
3.7.1 Wie unter E. B.III.2.1-2.3 ausgeführt, ist nicht bei sämtlichen Vergütungen der
Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen erstellt, weshalb der
Beschuldigten und ihrer Verteidigung (SG GD 9/1/1/1 S. 4-5; SG GD 9/2/5 Ziff. 84, 90, 96,
181; OG GD 9/5/4 Ziff. 127) insoweit zuzustimmen ist, dass Entschädigungen auch im
Zusammenhang mit Geschäften Dritter und auch nicht für alle Lieferungen der
Privatklägerinnen geflossen sind bzw. sein dürften. Dies wird auch von AE.________, dem
ehemaligen General Manager der V.________Ltd., im von der Verteidigung eingereichten
Schreiben bestätigt (SG GD 9/1/1/3). In diesem Schreiben erklärt AE.________, sie hätten
der Beschuldigten Vergütungen bezahlt, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden
gewesen seien ("if we were happy with business results, we paid her remuneration"). Sie
hätten ihr bei Eisenerzkäufen von "B.________" als auch anderen Unternehmen
Vergütungen bezahlt, wobei er hervorhebe, dass viele der bezahlten Vergütungen nichts mit
"B.________" und deren Geschäften zu tun gehabt hätten. Die für Geschäfte mit der
"B.________" geleisteten Zahlungen an die Beschuldigte hätten den Endpreis nicht
beeinflusst und "B.________" keinen Schaden zugefügt. Sie hätten unabhängig von der
Vergütung keine höheren Preise bezahlt. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die
V.________Ltd. stets die gleichen Preise wie die anderen Abnehmer bezahlt habe
(SG GD 9/2/5 Ziff. 181 mit Verweis auf D 20/1/49).
3.7.2 Wie die Gegenüberstellungen (vgl. E. B.III.2.1-2.3) zeigen, standen – mit Ausnahme von
zwei – sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Privatklägerinnen. Somit
erfolgten – entgegen den Ausführungen von AE.________ – die meisten Zahlungen für
Geschäfte mit "B.________". Die geleisteten "commissions" hingen sodann offenbar vom
Profit ab, den die V.________Ltd. aus dem Geschäft mit der B.a.________AG bzw.
B.b.________Ltd.. erzielte. AE.________ schrieb der Beschuldigten am 1. März 2013, dass
sie USD 1.00 Profit machen würden und ihre "commission" USD 0.50 betrage. Beim
nächsten Mal, wenn der Profit höher sei, könne er mehr bezahlen (D 25/2/5/12). Diese
Abhängigkeit ergibt sich auch aus den Nachrichten von AC.________ vom 28. März 2013
(D 25/2/5/13-14). Diesem Umstand war sich offenbar auch die Beschuldigte bewusst, denn
für die Lieferung im April 2012 vereinbarten sie und die V.________Ltd. eine "commission"
von USD 0.60/dmt und die Beschuldigte erklärte "I understand that you can not give me
more" (D 25/2/5/4). Somit ist die Aussage von AE.________ in seinem Schreiben, wonach
sie Vergütungen geleistet hätten, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen
seien, zutreffend.
Im Bewusstsein um die Abhängigkeit von Preis und "commission" war die Beschuldigte
offenbar bereit, einen tieferen Preis anzubieten, wenn sie im Gegenzug eine höhere
"commission" erhält. Auf die Mitteilung von AC.________, dass AE.________ einer
"commission" von USD 0.50 zustimmen könnte, antwortete die Beschuldigte, sie könne USD
1.00 Rabatt geben und ihre "commission" betrage dann [USD] 1.50 (D 25/2/5/13). Diesen
Rabatt von USD 1.00 wollte sie somit wieder als ihre "commission" zurückfordern. Die in
diesem Zusammenhang diskutierten Preise von USD 120.00 bzw. USD 121.00 passen
jedoch zu keiner Lieferung der Privatklägerinnen, weshalb sich daraus nicht ergibt, ob die
V.________Ltd. bei einem konkreten Geschäft höhere Preise bezahlt hätte bzw. ob die
Seite 50/123
Beschuldigte konkret Rabatte gewährte, wenn sie im Gegenzug "commissions" erhielt; der
Verteidigung ist insoweit zuzustimmen (OG GD 9/5/4 Ziff. 139). Es ist aber ein starkes Indiz
dafür. Dieses Indiz wird durch eine weitere Chat-Korrespondenz noch verstärkt. Bereits am
28. Mai 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, "[…] I am ready to give you another
2 dollars of discount, so 112 as a final price‚ but my commission will be 2 dollars per ton"
(D 25/2/5/5-6). Wenige Minuten danach antwortete AF.________, "Okay! I will tell Mr
AE.________ your new discount price and commission for June. […]" (D 25/2/5/6). Die
Preisdiskussion betraf somit den Juni. Der schriftlich vereinbarte Preis für die Juni-Lieferung
betrug USD 111.00/dmt und die "commission" rund USD 2.40/dmt (vgl. E. B.III.2.1.1).
Aufgrund dieser Nachrichten und der Erklärung der Beschuldigten in der Stellungnahme,
wonach die Standard-Entschädigung USD 1.00/dmt betrug (SG GD 9/1/1/1 S. 4), ist zu
schliessen, dass die Beschuldigte für einen Rabatt eine höhere "commission" verlangt hat.
Insofern könnte angenommen werden, die V.________Ltd. hätte beispielsweise einem Preis
von USD 112.00/dmt und einer "commission" von USD 1.40/dmt oder einem Preis von
USD 113.00/dmt und einer "commission" von USD 0.40/dmt zugestimmt und damit höhere
als die vereinbarten Preise bezahlt. Dies steht aber ausdrücklich im Widerspruch zu den
Aussagen von AE.________ in seinem Schreiben. Auch ist davon auszugehen, dass
AE.________ bei einer Einvernahme dies bestätigt hätte. Zudem war der Preis von USD
111.00 offensichtlich marktkonform, da auch andere Abnehmer diesen Preis bezahlt haben,
wie die Aufstellung der B.a.________AG zeigt (D 20/1/53/4). Es kann daher nicht zweifelsfrei
nachgewiesen werden, ob dieser Preis von USD 111.00 tatsächlich unter dem Einfluss der
"commissions" vereinbart wurde oder weil er dem aktuellen Marktpreis entsprach, zumal die
Preisfestsetzung von zahlreichen Faktoren abhing, wie der Rechtsvertreter der
Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 9/5 S. 14). Ebenfalls kann
aufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.________ nicht zweifelsfrei nachgewiesen
werden, dass die V.________Ltd. tatsächlich bei einem Preis von USD 112.00/dmt oder USD
113.00/dmt Eisenerzkonzentrat von der B.a.________AG gekauft hätte. Folglich ist
diesbezüglich nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Gegenzug zu
"commissions" Rabatte bzw. tiefere Preise gewährt hatte.
3.7.3 Die Behauptung der Verteidigung, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere
Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 128), trifft sodann nur
teilweise zu. Die Aufstellung der B.a.________AG (D 20/1/49-53), auf welche die
Verteidigung verwiesen hat, zeigt zwar, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie
andere Abnehmer bezahlt hat. Diese Aufstellung bezieht sich aber nur auf die Lieferungen
der Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012. Für den
Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 zeigt die entsprechende Aufstellung, dass die
V.________Ltd. für die Lieferungen im Mai, Juni und Juli 2013 tiefere Preise bezahlt hat als
die W.________Ltd. (D 20/1/129-130). Für die Lieferungen im Mai 2013 bezahlte die
V.________Ltd. USD 107.00/dmt (D 20/1/192-195), die W.________Ltd. bezahlte
USD 109.00/dmt (D 20/1/222-223). Sämtliche Verträge wurden am 9. Mai 2013 geschlossen.
Die Mengen betrugen bei den Verträgen mit der V.________Ltd. 30'000 + 5% mt und 10'000
+ 5% mt und beim Vertrag mit der W.________Ltd. 30'000 +/- 10% mt. Die übrigen
Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in sämtlichen Verträgen
gleich. Aus den vorliegenden Dokumenten ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die
V.________Ltd. einen tieferen Preis als die W.________Ltd. erhielt. Es ist erstellt, dass die
V.________Ltd. im Zusammenhang mit den Lieferungen im Mai 2013 Vergütungen an die
Seite 51/123
Beschuldigte gezahlt hat (vgl. E. B.III.2.2.2). Wie erwähnt, war die Beschuldigte grundsätzlich
bereit, Rabatte bzw. tiefere Preise anzubieten, um im Gegenzug eine (höhere) "commission"
zu erhalten. Es ist daher naheliegend, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" der
V.________Ltd. einen tieferen Preis geboten hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass sich bei
Verhandlungen mit unterschiedlichen Unternehmen auch unterschiedliche Ergebnisse
resultieren können. Die Aufstellungen der Privatklägerinnen (D 20/1/49-53 und 20/1/53/1-6)
zeigen zwar, dass im jeweiligen Monat vielfach sämtliche Abnehmer die gleichen Preise
bezahlt haben, aber eben nicht immer. In den Fällen, in denen nicht alle den gleichen Preis
bezahlt haben, betrug die Differenz zwischen USD 1.00 und USD 2.00, meistens aber
USD 2.00, wie vorliegend. Diese unterschiedlichen Preise entstanden ohne die mögliche
Einwirkung durch "commissions", da bei den meisten dieser anderen Abnehmer keine solche
Vorwürfe bestehen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte sodann an der
Berufungsverhandlung aus, dass zahlreiche Faktoren die Preisfestlegung beeinflusst hätten,
z.B. Qualität und Quantität, Verfügbarkeit, Transport- und Lagerkosten, Zölle (OG GD 9/5 S.
14). Die unterschiedlichen Preise lassen sich daher auch anders als durch die Beeinflussung
durch die "commissions" erklären. Nach dem Gesagten kann daher nicht zweifelsfrei
nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die
Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist.
Für die Juni-Lieferung betrug der im schriftlichen Vertrag festgehaltene Preis für die
V.________Ltd. USD 95.00/dmt (D 20/1/196-197) und für die W.________Ltd. USD
99.00/dmt (D 20/1/224-225). Der Vertrag mit der V.________Ltd. wurde am 29. Mai 2013
und jener mit der W.________Ltd. am 31. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen
20'000 + 10% mt (V.________Ltd.) und 40'000 +/- 10% mt (W.________Ltd.). Die übrigen
Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in beiden Verträgen
gleich. Für die Festlegung des Preises war jeweils vor allem der aktuelle Marktpreis
entscheidend. Da die beiden Verträge nicht am gleichen Tag geschlossen worden sind, ist
nicht auszuschliessen, dass sich in der Zwischenzeit – auch wenn diese nur äusserst kurz
war – der Marktpreis verändert hat und damit die unterschiedlichen Preise in den Verträgen
erklären, zumal – wie oben erwähnt – zahlreiche (weitere) Faktoren den Preis beeinflusst
haben. Somit kann auch hier aufgrund des Beweisergebnisses nicht zweifelsfrei
nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die
Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist.
Für die Juli-Lieferung wurde zwischen der B.b.________Ltd.. und der V.________Ltd. ein
Preis von USD 93.00/dmt vereinbart (D 20/1/200-201). Die W.________Ltd. hat – entgegen
der Aufstellung – ebenfalls den Preis von USD 93.00/dmt bezahlt (D 20/1/226-227).
Betreffend die W.________Ltd. ist keine Beeinflussung des Preises erstellt (vgl.
E. B.III.3.6.2). Die Beschuldigte schrieb jedoch am 28. Juni 2013 an AC.________
(V.________Ltd.) "lt can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt."
(D 25/2/5/21). Der tiefste Preis lag somit grundsätzlich bei USD 94.00/dmt. Da schliesslich im
Vertrag vom 29. Juni 2013 der Preis von USD 93.00/dmt vereinbart worden ist, könnte
geschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" den Preis dennoch
um USD 1.00/dmt gesenkt hat. Eine entsprechende Chat-Korrespondenz liegt jedoch dazu
nicht vor. Zudem ist bei der W.________Ltd. – wie erwähnt – keine Beeinflussung des
Preises durch die "commission" erstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Preis von
USD 93.00/dmt aufgrund anderer Parameter – der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat
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an der Berufungsverhandlung zahlreiche aufgezählt (OG GD 9/5 S. 14) – vereinbart worden
ist. Entsprechend muss davon auch bei der V.________Ltd. ausgegangen werden.
Beim Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 zeigt sich ebenfalls, dass die V.________Ltd.
nicht die gleichen Preise wie alle anderen Abnehmer bezahlt hat, sondern einmal einen
tieferen und einmal einen höheren (D 20/1/53/6). Für die Lieferung im Februar 2015 bezahlte
die V.________Ltd. gleich wie die W.________Ltd. einen Preis von USD 55.00/dmt. Die
Abnehmerin AL.________ bezahlte gemäss der Aufstellung hingegen USD 58.00/dmt. Die
vereinbarten Liefermengen und übrigen Vertragsbestimmungen, mit Ausnahme der
Zahlungskonditionen, waren in den Verträgen der V.________Ltd. und der W.________Ltd.
gleich (D 20/1/69/9-10, 20/1/210-211). Wie der Vertrag mit AL.________ aussah, ist
unbekannt. Betreffend die W.________Ltd. ist keine Vergütungszahlung für den fraglichen
Vertrag erstellt, weshalb von keiner Beeinflussung auszugehen ist. Die Lieferung im März an
die V.________Ltd. erfolgte noch gestützt auf den Februar-Vertrag, jene an die
W.________Ltd. jedoch aufgrund eines neuen Vertrages (D 20/1/212-213), was den
unterschiedlichen Preis erklären könnte. Nach dem Gesagten kann auch hier keine
Beeinflussung des Preises durch die "commission" zweifelsfrei nachgewiesen werden.
3.7.4 Auch wenn nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, dass die V.________Ltd. höhere
Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätte bzw. ihr aufgrund der "commissions" tiefere
Preise gewährt wurden, bestand zwischen den Preisen und den "commissions" offensichtlich
eine Wechselwirkung. Die Höhe der "commission" hing – wie erwähnt – vom Preis und dem
erzielten Gewinn der V.________Ltd. ab. Die V.________Ltd. musste bei ihrem
Kaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter
insofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff. 13-14). Es ist aber davon
auszugehen – bzw. das Gegenteil kann nicht nachgewiesen werden –, dass die
V.________Ltd. die "commissions" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht
der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.IV.2.3), ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen
Abnehmer das benötigte Eisenerzkonzentrat nur von solchen Gesellschaften beziehen
wollten, bei denen sie persönliche Ansprech- bzw. Geschäftspartner hatten, denen sie
vertrauen konnten. Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D
22/2/16 Ziff. 75), ist auch nicht auszuschliessen, dass sie auf eben solche Dritte
ausgewichen wären, wenn sie ihre Zahlungen nicht mehr ihrer Vertrauensperson, der
Beschuldigten, als Teil des "Guanxi" hätten vergüten dürfen, sondern der B.a.________AG
und der B.b.________Ltd.. als Teil des Kaufpreises hätten leisten müssen.
3.7.5 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Zeichen der guten
Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind und keinen Einfluss auf die
vereinbarten Preise hatten. Zumindest ist Gegenteiliges nicht rechtgenügend nachweisbar.
Anderweitige Vorteile für die V.________Ltd. gehen aus den Akten nicht hervor und wären
ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind.
3.8 Y.________Ltd.
3.8.1 Betreffend die Zahlungen der Y.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass diese
Gesellschaft im Zeitpunkt, als die Beschuldigte deren Mitarbeiter AB.________
kennengelernt habe, eine Person namens AK.________ als Agenten beschäftigt und diesen
Seite 53/123
für seine Beratungs- und Agentenfunktion i.d.R. mit USD 1.00 pro gelieferte Tonne
entschädigt habe. Ende Januar 2012 habe AB.________ der Beschuldigten mitgeteilt, dass
man aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit nunmehr mit ihr und nicht mehr mit AK.________
zusammenarbeiten und ihr die Kommissionen zahlen wolle. Am 26. Januar 2012 habe die
Beschuldigte AB.________ alsdann mitgeteilt, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden
sei, die Zahlungen aber keinen Einfluss auf das Geschäft haben würden. Bereits dies zeige
deutlich, dass die Vergütungen an AK.________ und später an die Beschuldigte keinen
Kaufpreisbestandteil gebildet hätten; diese seien unabhängig davon verhandelt und
ausbezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 62-72, 160-162; OG GD 9/5/4 Ziff. 111-113). Die
Y.________Ltd. habe sogar höhere Preise als die anderen Abnehmer bezahlt, was auf die
guten Verhandlungen und insbesondere den guten persönlichen Kontakt zur Beschuldigten
zurückzuführen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 182-184; OG GD 9/5/4 Ziff. 129-130). Diese Umstände
würden zeigen, dass die Beschuldigte nicht zu ihrem eigenen Vorteil nur mit diesen
Gesellschaften habe verhandeln wollen, sondern es gerade im Interesse der
B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gewesen sei, mit diesen Gesellschaften
Geschäfte abschliessen zu können. Sowohl die Vorgesetzten als auch "Moskau" seien immer
sehr zufrieden mit ihren Leistungen und den ausgehandelten Preisen gewesen (SG GD 9/2/5
Ziff. 186-187; OG GD 9/5/4 Ziff. 132).
3.8.2 Aus der Nachricht der Beschuldigten vom 26. Januar 2012 an AB.________ ist zu
entnehmen, dass offenbar in der Vergangenheit eine Person namens AK.________ bei den
Geschäften zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd. involviert war, ab dann
jedoch nicht mehr (D 25/2/5/31). Es ist nicht auszuschliessen, dass AK.________ ein Agent
der Y.________Ltd. war und für seine Funktion mit USD 1.00/Tonne entschädigt wurde,
zumal auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat
(SG GD 9/1/2 S. 6). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Y.________Ltd. der
Beschuldigten, die ansonsten AK.________ bezahlte Kommission gewährt hat, wie es die
Verteidigung ausführt. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass für die
Lieferung im Januar 2012 und die erste Lieferung im Februar 2012, bei welchen
AK.________ noch involviert gewesen sein dürfte (die Beschuldigte schrieb [erst] am 26.
Januar 2012 an AB.________, dass sie diese zusätzliche Tonnage ohne AK.________
machen [D 25/2/5/31]), keine Zahlungen an die Beschuldigte geleistet worden sind. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. keine höheren Preise an die
B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. bezahlt hätte. Dies wird zusätzlich dadurch
bestätigt, dass die Y.________Ltd. vielfach höhere Preise als andere Abnehmer bezahlt hat,
wie die Aufstellung der Privatklägerin B.a.________AG zeigt (D 20/1/49-53).
3.8.3 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. die Kommission, welche
sie sonst an AK.________ bezahlt hätte, an die Beschuldigte vergütet hat, die Beschuldigte
quasi eine Vermittlerprovision erhalten hat, und dies im Rahmen von "Guanxi" als Zeichen
der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt ist. Weiter muss angenommen
werden, dass keine Beeinflussung der Preise erfolgt ist. Wie für die V.________Ltd. ergeben
sich auch hier keine anderweitigen Vorteile aus den Akten (mit Ausnahme der angeblichen
Lieferung trotz Zahlungsschwierigkeiten) und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im
Anklagesachverhalt enthalten sind.
Seite 54/123
3.9 W.________Ltd.
3.9.1 Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die W.________Ltd. führte die
Verteidigung aus, dass die Z.________Ltd., welche die Zahlungen an die Beschuldigte
geleistet habe, als Agentin der W.________Ltd. tätig gewesen sei. Die Z.________Ltd. habe
einen Teil ihrer von der W.________Ltd. erhaltenen Kommission aufgrund der guten
Zusammenarbeit und der Verlässlichkeit an die Beschuldigte weitervergütet. Daher hätten
diese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf
die Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die
Vergütungen den Kaufpreis beeinflusst hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 112-132; OG GD 9/5/4 Ziff.
114-118).
3.9.2 Die Z.________Ltd. war gemäss den Rahmenverträgen vom 9. April 2013 und vom 31.
Dezember 2013 für die W.________Ltd. in die Zahlungsabwicklung involviert, indem sie
ermächtigt war, für die W.________Ltd. Zahlungen zu leisten (D 20/1/216 Ziff. 5, 20/1/239
Ziff. 5). Im Rahmenvertrag vom 16. Januar 2015 wurde die Z.________Ltd. sodann als
"Buyer's Agent" aufgeführt (D 20/1/202). Es ist daher erstellt, dass die Z.________Ltd. als
Agent für die W.________Ltd. tätig war. Da auch die B.a.________AG ihre Agenten mit
USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6), kann nicht ausgeschlossen
werden, dass auch die Z.________Ltd. eine entsprechende Entschädigung von der
W.________Ltd. erhalten hat. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass die
Z.________Ltd. lediglich einen Teil ihrer eigenen Kommission an die Beschuldigte
weitervergütet hat und dies aufgrund des Prinzips "Guanxi" erfolgt ist und kein Einfluss auf
die verhandelten Preise bestand. Dies würde AH.________ (Z.________Ltd.) bei einer
Einvernahme wohl auch so bestätigen. "In dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass
auch hier keine Beeinflussung der Preise stattgefunden hat. Anderweitige Vorteile sind auch
hier nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus dem Anklagesachverhalt hervor.
3.10 X.________Ltd.
Wie oben ausgeführt (E. B.III.2.7), ist kein Zusammenhang zwischen den Zahlungen der
X.________Ltd. und den Lieferungen erstellt. Deshalb kann auch keine Beeinflussung der
verhandelten Preise erfolgt sein, was auch dadurch bestätigt wird, dass die X.________Ltd.
die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat (D 20/1/49-53).
4. Kenntnis des Managements von Vergütungen chinesischer Gesellschaften
4.1 Sowohl die Verteidigung als auch die Beschuldigte brachten vor, dem Management der
B.a.________AG sowie der B.b.________Ltd.. sei die gängige Geschäftspraxis chinesischer
Gesellschaften bekannt gewesen, wonach bei guter und respektvoller Zusammenarbeit
finanzielle Geschenke als Zuwendungen ausgerichtet würden und auch an ihre Mitarbeiter
ausgerichtet worden seien (SG GD 9/2/5 Ziff. 193 ff.; 9/1/1/1 S. 6-7).
4.2 Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass die B.a.________AG gemäss der Aussage
von J.________ im chinesischen Markt mit Agenten zusammengearbeitet habe und diese
eine Kommission von USD 1.00-5.00 pro Tonne erhalten hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 195). Die
Verteidigung hat diese Aussage der Zeugin J.________, der ehemaligen Finanzchefin der
B.c.________AG, korrekt wiedergegeben (SG GD 9/1/2 S. 6). Dieser Umstand ist vorliegend
Seite 55/123
jedoch nicht von Relevanz, soweit es um Zahlungen an die Beschuldigte für Geschäfte mit
der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. geht. Die Beschuldigte hat als Mitarbeiterin
der B.a.________AG und im Rahmen der Vereinbarung dieser mit der B.b.________Ltd.. bei
deren Geschäften mit chinesischen Gesellschaften nicht als Agentin gehandelt. Sie war als
Mitarbeiterin der B.________-Gesellschaften und nicht als Drittperson involviert. Deshalb
lässt sich aus der Tatsache, dass die B.a.________AG Kommissionen an Agenten bezahlt
haben soll, in dieser Hinsicht nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten.
4.3
4.3.1 Das (angebliche) Wissen des Managements um die Vergütungen chinesischer
Gesellschaften begründen die Verteidigung und die Beschuldigte mit dem Fall "R.________".
Gemäss ihren Ausführungen hätten im Unternehmen viele Gerüchte kursiert, wonach
R.________ Zahlungen von chinesischen Gesellschaften erhalten würde (SG GD 9/2/5 Ziff.
197; 9/1/1/1 S. 6), was durch die Zeugen J.________, K.________ (ehemaliger Direktor für
Transport der B.a.________AG) und L.________ (Leiterin des Rechtsdienstes der Schweizer
Gesellschaften der B.________-Gruppe) insofern bestätigt wurde (SG GD 9/1/2 S. 4; 9/1/3 S.
4; 9/1/4 S. 7). Die Verteidigung erklärte, die Gerüchte seien selbstverständlich auch dem
Management der B.a.________AG bekannt gewesen. Die Beschuldigte habe ihren
damaligen Vorgesetzen AM.________ bei einem gemeinsamen Mittagessen auf diese
Gerüchte angesprochen, worauf dieser erklärt habe, dass ihn dies nicht kümmern würde,
solange die Kohlegeschäfte durchgeführt und zu einem vernünftigen Preis abgeschlossen
werden könnten (SG GD 9/2/5 Ziff. 199; vgl. SG GD 9/1/1/1 S. 6). Das Management sei
somit bereit gewesen, solche Vergütungen zu tolerieren, solange die Geschäfte im
wirtschaftlichen Interesse der B.________ gelegen hätten. Dies habe auch aus
wirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn gemacht. Denn das Unterbinden solcher Zahlungen
hätte die Beziehungen der B.a.________AG zu den chinesischen Kunden gefährdet, was
man um jeden Preis habe verhindern wollen, da der chinesische Markt sehr attraktiv
gewesen sei. Die Verteidigung verwies dazu auf die Aussagen von Q.________ (SG GD
9/2/5 Ziff. 200-201). Dieser sagte im Zusammenhang mit der Frage nach der Zufriedenheit
des Managements mit der Arbeit von R.________ aus, dass der chinesische Markt immer als
Markt angeschaut worden sei, wo B.________ am meisten Kohle habe verkaufen können.
Auch sei der Markt attraktiv gewesen, was die Liefermengen angehe. Er könne sagen, dass
das Management nicht immer mit den Preisen auf dem China-Markt zufrieden gewesen sei.
Die Preise hätten sich rasch ändern können (D 22/2/17-18 Ziff. 82).
AM.________ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson klar aus, es sei nicht
toleriert worden, von Kunden private Kommissionen zu verlangen und zu erhalten (D 22/1/5-
6 Ziff. 16). Die Aussagen von AM.________ sind glaubhaft und wurden auch nicht in Frage
gestellt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, OG GD 1 E. B.V.1.2). Die Darlegung der
Verteidigung bzw. der Beschuldigten widerspricht somit der Aussage von AM.________.
Auch aus der E-Mail von AA.________ an AN.________ vom 12. August 2013 geht hervor,
dass das Management Verletzungen des Code of Business Conduct and Ethics of
B.c.________AG, B.a.________AG und B.d..________AG vom 1. Januar 2009
(nachfolgend: Ethikkodex), worunter auch private Vergütungen fallen (vgl. SG GD 9/1/2/3 S.
2), nicht tolerierte (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Gemäss Verteidigung zeige sich das Tolerieren
aber auch darin, dass gemäss der Aussage von J.________ "Moskau" mit dem Verhalten
von R.________ nicht immer zufrieden gewesen sei, sie aber nicht viel hätten machen
können, da der chinesische Markt einfach zu wichtig gewesen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 202).
Seite 56/123
J.________ sagte aus, dass R.________ nach ihrem Gefühl einen starken Einfluss auf dem
chinesischen Markt gehabt und dort viel Respekt genossen habe. Die Leitung in Moskau sei
mit ihm nicht immer zufrieden gewesen, aber sie hätten natürlich nichts machen können, da
er für den chinesischen Markt zu gewichtig gewesen sei (SG GD 9/1/2 S. 4). Diese erwähnte
mangelnde Zufriedenheit "Moskaus" hat sich auf das Verhalten von R.________ gegenüber
seinen Vorgesetzten bezogen. Denn die Zeugin J.________ führte aus, R.________ sei zu
selbstbewusst gewesen und habe gegenüber den Leuten aus Moskau wenig Respekt
gezeigt, was man gerade in Bezug auf die russische Mentalität dem Vorgesetzten gegenüber
nicht so machen sollte (SG GD 9/1/2 S. 4). Die Unzufriedenheit dürfte weiter auch durch die
Preise auf dem China-Markt begründet gewesen, da sich diese rasch hätten ändern können,
wie den Aussagen von Q.________ zu entnehmen ist (D 22/2/17-18 Ziff. 82). Einen Hinweis
auf das Tolerieren von irgendwelchen Zahlungen ergibt sich daraus nicht. Zudem ist nicht
ersichtlich und auch die Verteidigung führt keine Gründe an, weshalb die Privatklägerinnen
im vorliegenden Verfahren die Beschuldigte plötzlich beschuldigen und von ihr die
Kommissionen herausverlangen sollten, wenn sie dies zuvor über Jahre toleriert hätten.
4.3.2 Als Beleg für die Kenntnis des Managements reichte die Verteidigung im Vorverfahren ein
Schreiben vom 16. März 2018 ein, in welchem "I, Mr. AD.________", General Manager der
X.________Ltd. "to whom it may concern" bestätigt, dass [die] X.________Ltd. und andere
Gesellschaften ca. im Frühjahr oder Sommer 2012 Kommissionen an R.________ gezahlt
hätten, während dieser für die "B.________ Company" gearbeitet habe und das B.________
Management in dieser Zeit darüber informiert worden sei. Da dies bereits lange Zeit
zurückliege, erinnere er sich nicht mehr genau an das Datum (HD 5/1/69). Die
Privatklägerinnen bestreiten bzw. bezweifeln, dass das Schreiben tatsächlich von
AD.________ stammt (SG GD 9/2/2 Ziff. 22; OG GD 9/5/3 Ziff. 7). Die Vorinstanz hat auf
Antrag der Verteidigung (SG GD 4/7) bei der B.a.________AG die entsprechende E-Mail der
X.________Ltd. vom Frühling/Sommer 2012 ediert (SG GD 2/6). Gemäss deren
Ausführungen vom 20. Januar 2021 (SG GD 6/1/12) handle es sich hierbei um die bereits am
5. Oktober 2020 zu den Akten gereichten (verwertbaren) E-Mails vom 7. August 2013.
Hieraus ergibt sich Folgendes (SG GD 6/1/5/1 Beilage 7 [Übersetzung durch die
Vorinstanz]):
- AN.________ "from X.________Ltd." teilt AM.________ mit, dass sie eine Anfrage für
"PCI Coal" gestellt hätten und es sehr schwierig sei, ein Angebot von R.________ zu
erhalten. R.________ hätte ihnen mitgeteilt, dass die meiste "PCI Coal" direkt zu
Mühlen ("mills") geliefert werde; in Wahrheit würden die Vorräte jedoch an drei andere
(namentlich genannte) Handelsgesellschaften geliefert. Sogar alarmierender sei, dass
R.________ von den genannten Gesellschaften oder denjenigen Firmen, welche ein
direktes Angebot von ihm erhalten wollten, Bestechung ("bribe") für PCI-Lieferungen
verlangen würde. Viele Marktteilnehmer seien mit seinem Verhalten nicht zufrieden; das
Kohlegeschäft von B.________ auf dem chinesischen Markt würde durch R.________s
private Interessen eine illegale Bedeutung erhalten. Er würde den bestechungswilligen
Kunden Vorzug geben, wenn der Markt gut sei und ihre eigenen Anfragen nur
berücksichtigen, wenn der Markt sehr schwach sei und die sonstigen Gesellschaften
nicht alle Ladungen abnehmen könnten. Sie hätten versucht, im August und September
ein Angebot über K10 PCI zu erhalten, seien von R.________ aber zurückgewiesen
worden. Er hoffe, dass der Ruf von B.________ auf den chinesischen Markt nicht
ruiniert sei und ihre Zusammenarbeit im Kohlegeschäft zur Normalität zurückkehre.
Seite 57/123
- AM.________ leitet das vorgenannte Schreiben an AA.________ weiter, der es mit
"what a bullshit" kommentiert. Dies sei "business life".
- R.________ teilt AM.________ und AA.________ mit, dass X.________Ltd. gestern für
K10 coking coal nachgefragt, aber AA.________ ihn gebeten habe, keine neuen
Tonnagen zu verkaufen. Dies hätte er X.________Ltd. mitgeteilt und sie hätten gesagt,
sie würden mit AM.________ sprechen. Er habe einen persönlichen Anwalt in China und
würde nach einem Gespräch mit diesem gegen X.________Ltd. vorgehen.
Des Weiteren hatte die Privatklägervertretung am 5. Oktober 2020 folgende (verwertbare)
Korrespondenz eingereicht (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8 [Übersetzung durch die Vorinstanz]):
07.08.2013: E-Mail von AN.________ an AA.________ mit dem wortwörtlich gleichen
Inhalt wie im Schreiben an AM.________.
12.08.2013: E-Mail von AA.________ an AN.________, in welcher er diesen über die
Exportstrategie der B.________ auf dem chinesischen Markt und deren
teilweise eingeschränkte Lieferkapazitäten informiert. Dies hätte nichts mit
der Entscheidung von R.________ zu tun, deren Anfrage abzulehnen. Dies
sei seine Entscheidung gewesen. Zudem wurden die erhobenen
Anschuldigungen zurückgewiesen.
13.08.2013: E-Mail von AA.________ an die Beschuldigte, mit welcher er ihr seine
Antwort an X.________Ltd. zur Kenntnis bringt und mitteilt, dass
AD.________ seiner Meinung nach verärgert sei, seine günstige Position bei
B.________ verloren zu haben und sie bittet, ihn über das, was
AD.________ ihr sage, zu informieren.
19.08.2013: E-Mail der Beschuldigten an AA.________, in welchem sie ihm mitteilt, dass
sie heute mit AD.________ gesprochen habe und dieser vom Verhalten von
R.________ enttäuscht sei. Sie hätte nicht nach Einzelheiten gefragt.
AD.________ würde ihm einen Brief mit seinen Kommentaren schicken.
Basierend auf ihren eigenen Erfahrungen hätte niemand R.________ in
Hinblick auf Bestechungspraktiken beschuldigt.
4.3.3 Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 bereits ausgeführt
hat, ist aufgrund der Reaktion von AA.________ davon auszugehen, dass es sich bei den
E-Mails vom 7. August 2013 um die erste Mitteilung der X.________Ltd. handelte. Da sich
AD.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2018 über das Datum der Information nicht
mehr sicher war, ist dies plausibel. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch
nie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen
würden (OG GD 7/5 Ziff. 4.3.1). Die Verteidigung hat jedoch bereits im vorinstanzlichen
Verfahren als auch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei diesen E-Mails nicht
um die vollständige Korrespondenz in diesem Zusammenhang handle. Denn die
Beschuldigte habe Kenntnis, dass die X.________Ltd. nach der E-Mail von AA.________
vom 12. August 2013 der B.a.________AG per E-Mail Beweise für die Zahlungen an
R.________ in Form von PDF-Kopien von Bankunterlagen zugestellt habe. Diese
E-Mail sei ihr später von AD.________, General Manager der X.________Ltd., weitergeleitet
worden. Aus dem von der B.a.________AG eingereichten E-Mail der Beschuldigten an
AA.________ vom 19. August 2013 (SG GD 6/1/5/1) gehe zudem klar hervor, dass
AD.________ beabsichtigt habe, in jener Woche ein weiteres Schreiben an AA.________
Seite 58/123
zuzustellen. Dieses Schreiben oder E-Mail habe die B.a.________AG jedoch nicht
eingereicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 207-210; OG GD 2/6 Rz. 3-10). Die Privatklägerin
B.a.________AG brachte vor, AN.________ habe die Vorwürfe trotz Aufforderung nie belegt
und auch eine interne Untersuchung habe die Vorwürfe nicht bestätigt (SG GD 9/2/2 Ziff. 18).
L.________, J.________ und K.________ haben in ihren Einvernahmen durch die
Vorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte "Schmiergeld"
angenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte
gehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.; SG GD 9/1/2 S. 3-5, 9-10; SG GD 9/1/3 S. 4, 6, 8). Da
R.________ weiterhin für die B.________-Gruppe arbeitet (D 22/1/23-24 Ziff. 95-96), ist dies
nachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich
gegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst
worden wäre. Selbst die Beschuldigte erklärte in ihrer E-Mail vom 19. August 2013 an
AA.________, dass AD.________ vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei, sie aber
nicht nach Details gefragt habe. Gemäss ihrer Erfahrung habe niemand
Bestechlichkeitsvorwürfe gegen R.________ erhoben. Einige hätten jedoch gesagt, dass es
aufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD
6/1/5/1 Beilage 8). Offenbar glaubte die Beschuldigte selbst nicht, dass R.________
Zahlungen verlangt bzw. angenommen hatte. Die Ausführungen der Beschuldigten sind
sodann mit den Erklärungen der Privatklägerinnen für die Anschuldigung vereinbar, wonach
AN.________ offensichtlich Mühe mit dem Entscheid der B.a.________AG hatte, grössere
Kunden prioritär zu behandeln, und sich im gleichen Kontext auch über den Umgang mit
R.________ beklagt hatte (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). Schliesslich widersprechen sich die
Aussagen von AN.________ und AD.________ zu (allfälligen) Zahlungen von
Bestechungsgeldern/Kommissionen an R.________. AN.________ schrieb in einer E-Mail
vom 7. August 2013 (SG GD 6/1/5/1 Beilagen 7 und 8), dass R.________
Bestechungsgelder für die Lieferung von PCI verlangt habe ("demanded bribe"). Die
X.________Ltd. hat jedoch gemäss dieser E-Mail keine "Bestechungsgelder" an R.________
bezahlt, was sich auch daraus ergibt, dass ihre Bestellungsanfragen abgelehnt worden sind
("We were trying to get K10 and PCI offer in Aug and Sep, but all refused by R.________.").
Insofern widerspricht dies der Darlegung von AD.________ im Schreiben vom 16. März
2018, dass "Kommissionen" an R.________ bezahlt worden seien. Nach dem Gesagten ist
jedenfalls davon auszugehen, dass selbst wenn AD.________ bzw. die X.________Ltd.
weitere Schreiben bzw. E-Mails an die B.a.________AG gesandt hätten, diese keine
Beweise für die Vorwürfe enthielten.
Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschuldigte offensichtlich die
Kommissionsvereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vor ihrer Arbeitgeberin
geheim halten wollte. Sie hat ihre Kontaktpersonen offensichtlich angewiesen, betreffend
"commissions" nur über ihre Privatadresse zu kommunizieren, was sich aus der Nachricht
von AI.________ vom 27. Januar 2015 ergibt (D 25/2/5/27), und in E-Mails an ihre
Geschäftsadresse nicht zu erwähnen. Dies wird gestützt durch die Aufforderungen ihrer
chinesischen Kontaktpersonen, Nachrichten, welche "commissions" erwähnen, zu löschen
("Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned
commission!" [D 25/2/5/10], "Dear D.________, pls open ur Company email and delete my
last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned
commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.________-
W.________Ltd. Price Mechanism […]."; "If any one read it already, pls reply with decline
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commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make
such silly in next time. And my apologize again." [D 25/2/5/15-16]). Wenn dem Management
bekannt gewesen wäre, dass Zahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet werden, und das
toleriert worden wäre, wäre dieses "Versteckspiel" nicht notwendig gewesen. Ebenfalls
wären die Gerüchte um R.________ wohl nicht im ganzen Unternehmen besprochen
worden, wie es die Beschuldigte erklärt hat (SG GD 9/1/1/1 S. 6), wenn es üblich gewesen
wäre, Zahlungen zu erhalten und diese toleriert worden wären. Entsprechend steht nach dem
Gesagten fest, dass das Management der Privatklägerinnen von Zahlungen an ihre
Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt und/oder solche toleriert hatte.
IV. (Haupt-)Vorwurf des Betruges
1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Für die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird unter Vorbehalt der nachstehenden
Ergänzung zur Arglist auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.I.1).
Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als
arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er
nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der
Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche
Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes
nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht
bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das
betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153
E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende
Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen
Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit
der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches
Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht
arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken
und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer.
Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen
Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März
2015 E. 3.4.2 m.H.).
Seite 60/123
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihre Vorgesetzten getäuscht zu haben,
indem sie ihnen die vorbereiteten Vereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften
vorgelegt habe, welche den Verkaufspreis ohne die ihr zugesicherten Kommissionen
enthielten. Sie habe die Kommissionen verschwiegen, obwohl sie aufgrund ihres
Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.1,
1.2.1.2.1, etc.). Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung
erfüllt sei. Denn die Staatsanwaltschaft werfe der Beschuldigten eine Täuschung durch
Unterlassen vor, welche eine Garantenpflicht erfordere, die vorliegend nicht gegeben sei (SG
GD 9/2/5 Ziff. 251-256). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch
(konkludentes) Tun, wenn nur ein Teil bekannt gegeben wird (OG GD 1 E. B.I.1.1 m.H.),
womit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre. Ein ausschliesslich durch Schweigen
begangener Betrug setzt voraus, dass der Täter den Irrtum beim potenziellen Opfer nicht
durch sein eigenes aktives Verhalten bewirkt, mithin keine Erklärung abgegeben hat, mit
welcher ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden ist (Donatsch, Strafrecht III,
Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 236). In casu hat die Beschuldigte nicht
ausschliesslich geschwiegen, sondern durch die Vorlage der Verträge aktiv gehandelt. Die
Frage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die
Beschuldigte durch die Vorlage der Verträge mit den verhandelten Preisen (ohne
Kommissionen) konkludent erklärt hat, keine Kommissionen zu erhalten bzw. die
Vertragspartner würden keine weiteren Zahlungen leisten, d.h. im Sinne einer Teilwahrheit
erklärte, bei den in den Verträgen festgehaltenen Preisen handle es sich um die ganze
Wahrheit. Auch die Vorinstanz ging von einer möglichen konkludenten Täuschung aus (OG
GD 1 E. B.IV.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird.
2.2 Die Arglist sieht die Staatsanwaltschaft darin begründet, dass die Vorgesetzten der
Beschuldigten nicht hätten feststellen können, ob bzw. wann und in welchem Umfang die
Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt und in der Folge
privat einkassiert habe. Die Beschuldigte habe sich die Kommissionen separat zusichern
lassen und ihre eigenen Bankkonten angegeben. Sie habe sich zunutze gemacht, dass für
Eisenerzkonzentrat kein einheitlicher Marktpreis existiert habe, sondern dieser starken
Schwankungen unterworfen gewesen sei. Mit dem Wissen über die aktuellen Marktpreise
habe sie ihren Verhandlungsspielraum gekannt und die Kommissionen so angesetzt, dass
einerseits ihren Vorgesetzten nichts aufgefallen sei und andererseits die chinesischen
Gesellschaften die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Da sie nach der Einschätzung von
AM.________ gut gearbeitet habe, hätten die Vorgesetzten keinen Anlass gehabt, an ihrer
Korrektheit zu zweifeln (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.2, 1.2.1.2.2, usw.). Die Verteidigung verneint
auch die Arglist, da erstens das Management Kenntnis von Zahlungen chinesischer
Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gehabt habe und zweitens die angeklagten
Täuschungshandlungen ohne weiteres hätten überprüft werden können, da gemäss der IT-
Richtlinie umfassende Prüfungen der Arbeitscomputer durch das für die Kontrolle der
Einhaltung der Compliance-Richtlinien zuständige Corporate Security Departement möglich
gewesen wären (SG GD 9/2/5 Ziff. 264-279). Wie oben ausgeführt, ist die Kenntnis des
Managements von Zahlungen an ihre Mitarbeiter und/oder das Tolerieren solcher Zahlungen
nicht erstellt (E. B.III.4). Der Verteidigung ist hingegen insoweit zuzustimmen, als es möglich
gewesen wäre, durch die Prüfung des Arbeitscomputers der Beschuldigten die angeklagten
Seite 61/123
Täuschungen zu erkennen, hat doch eine solche Überprüfung zur Strafanzeige geführt.
Fraglich ist jedoch, ob dies auch zumutbar war. Dies kann jedoch ebenfalls offenbleiben.
2.3
2.3.1 Gemäss Anklage seien die Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund der arglistigen
Täuschung dem Irrtum unterlegen, das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den
von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös verkaufen zu
können. Die Vorgesetzten hätten nicht gewusst, dass die Beschuldigte für die Ware
insgesamt einen höheren Erlös erzielte. In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss
den schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien. Die
von der Beschuldigten heimlich und unerlaubterweise einkassierten Kommissionen hätten
einen zusätzlichen Verkaufserlös dargestellt, welcher den Privatklägerinnen zugestanden
habe. Im Umfang, in welchem der Erlös aus den Verkäufen den Privatklägerinnen
vorenthalten worden sei, hätten diese einen Vermögensschaden erlitten (SG GD 1 Ziff.
1.2.1.1.3 ff, 1.2.1.2.3 ff., usw.).
2.3.2 Die Verteidigung bestreitet nebst der Täuschungshandlung und der Arglist auch die Erfüllung
der weiteren Tatbestandselemente. Erstens handle es sich beim umschriebenen Irrtum nicht
um das Spiegelbild der Täuschung, wie es erforderlich sei. Die Täuschungshandlung werde
als Verschweigen der erhaltenen Kommissionen, der Irrtum hingegen damit umschrieben,
dass kein höherer als der ausgehandelte Preis bzw. Erlös möglich gewesen sei. Zweitens
hätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum
fehle. Drittens bestehe zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition kein
Motivationszusammenhang und die Disposition habe auch keine unmittelbare
vermögensmindernde Wirkung gehabt. Schliesslich fehle auch der umschriebene
Vermögensschaden (SG GD 9/2/5 Ziff. 281-283).
2.3.3 Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. ist kein Zusammenhang mit den Lieferungen
der Privatklägerin B.a.________AG erstellt (E. B.III.2.7). Folglich ist diesbezüglich der
Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. Bei den Zahlungen der Y.________Ltd. handelt es sich
um Vergütungen, die früher an ihren Agenten AK.________ bezahlt worden sind, weshalb
die Y.________Ltd. keine höheren Kaufpreise bezahlt hätte (E. B.III.3.3). Bei den Zahlungen
der Z.________Ltd. für die Lieferungen an die W.________Ltd. handelt es sich um einen
Anteil ihrer eigenen Kommission, weshalb die W.________Ltd. ebenfalls keine höheren
Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.4). Auch bezüglich der V.________Ltd. ist nicht erstellt, dass
sie höhere Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.2).
2.3.4 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es jedoch irrelevant, ob die chinesischen
Vertragspartner höhere Preise schriftlich vereinbart und bezahlt hätten, da die
"Kommissionen" einen Preisbestandteil und damit einen zusätzlichen Erlös darstellten (der
Privatklägervertreter führte ebenfalls Entsprechendes aus [OG GD 9/5/3 Ziff. 20]). Die
"Kommissionen", welche an die Beschuldigte flossen, stellten – entgegen der Ansicht von
Staatsanwaltschaft und Privatklägervertreter – keinen Bestandteil des Preises dar. Aufgrund
des Beweisergebnisses handelte es sich vielmehr um separate Zahlungen, die zwar mit den
Lieferungen zusammenhingen, aber gerade nicht für die Ware geleistet wurden, sondern im
Rahmen von Guanxi als Dank für die Verlässlichkeit und gute Zusammenarbeit erfolgten. Die
Vorgesetzten befanden sich damit nicht im Irrtum darüber, dass für das Eisenerzkonzentrat
kein höherer Preis erzielt werden kann. Entsprechend führte die Lieferung des
Seite 62/123
Eisenerzkonzentrates zu den vertraglich vereinbarten Preisen nicht zum angeklagten
Vermögensschaden.
2.3.5 Es trifft zwar zu, dass diese "Kommissionen" den Umsatz bzw. den Erlös der
Privatklägerinnen erhöht hätten, wenn sie an diese geflossen wären; sie hätten in der
Buchhaltung als Ertrag verbucht werden müssen. Der eigentliche Irrtum lag darin, dass die
Vorgesetzten keine Kenntnisse von den "Kommissionen" als Zeichen von "Guanxi" hatten;
die Vermögensdisposition lag in der Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs
gegenüber der Beschuldigten, was – wirtschaftlich betrachtet – zu einem Schaden aufgrund
Nichtvermehrung der Aktiven führte. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Da
dies mit Bezug auf den Betrugsvorwurf jedoch nicht Bestandteil der Anklage ist, muss nicht
weiter darauf eingegangen werden.
2.3.6 Der Privatklägervertreter führte aus, die Beschuldigte habe das Vertrauen, welches sie bei
ihren Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung als erfahrene und weitgehend selbständig
agierende Rohstoffhändlerin genoss, krass missbraucht (OG GD 9/5/3 Ziff. 23). Insofern
erkannte er, dass es sich vorliegend primär um einen Vertrauensmissbrauch handelt, der
vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfasst wird, und nicht
um eine arglistige Täuschung.
2.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hat die Beschuldigte den Tatbestand des
(gewerbsmässigen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB nicht erfüllt.
Soweit sie hinsichtlich der entsprechenden Sachverhalte der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden
rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gilt hingegen, soweit sie von
einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen wird.
V. (Eventual)Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
1.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt
oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treuebruchtatbestand).
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
StGB).
1.2 Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen
eine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dar. Die
Vermögensverwaltung muss vielmehr als typischer und wesentlicher Inhalt des
massgeblichen Rechtsverhältnisses erscheinen, damit der Betroffene als Garant hinsichtlich
des Drittvermögens gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E.
4.2). Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht
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aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1).
Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell
selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht
unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert
ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen
oder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines
Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige
Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw.
Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt
und nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). Als Geschäftsführer gilt nicht
nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch wer bloss
tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll. Zudem wird
nicht verlangt, dass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen dem Geschäftsführer
allein zustehe. Allerdings muss er mit hinreichender Selbständigkeit über das fremde
Vermögen oder Teile eines solchen, über Betriebsmittel oder das Personal eines
Unternehmens verfügen können. Wer der ständigen Kontrolle eines Vorgesetzten unterliegt,
ist in der Regel nicht Geschäftsführer. Auch genügen untergeordnete Verrichtungen den
Anforderungen einer Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes nicht. Wer als Arbeitnehmer
befugt ist, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von
ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form einer Offerte zu bestätigen und Verträge
bzw. Bestätigungen derselben zu unterzeichnen, ist Geschäftsführer i.S.v. Art.158 StGB. Dies
gilt auch, wenn er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Vorgesetzten bespricht,
sofern ihm dieser insbesondere bei der Festlegung des Honorars und in den Verhandlungen
mit den Kunden freie Hand lässt und die Honorare nur stichprobenweise überprüft (BGE 105 IV
307 E. 2). Nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung
handelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Die
Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert
jedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers. Erst wenn der Betreffende bei
seinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr
begrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die
Geschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht
Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die
Vermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben
sich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der
Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher
Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der
eigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1).
Das Obergericht Thurgau hat einen Angestellten, der Verhandlungen geführt und Offerten
eingeholt und geprüft hat, ohne selbst abschlussberechtigt gewesen zu sein, offensichtlich im
Jahr 1988 als Geschäftsführer qualifiziert (Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158
StGB N 38 unter Verweis auf OGer TG, 26.1.1988, RB-TG 1988, Nr. 37).
1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung
besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als
Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des
Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Inhalt der
Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist
Seite 64/123
im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind gesetzliche und vertragliche
Bestimmungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der
Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts
6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.2).
1.3.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit
für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm
alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke
fallen nicht unter die Herausgabepflicht, da sie für den Arbeitnehmer und nicht für den
Arbeitgeber bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011
E. 4.2; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1; Pietruszak,
Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 321b OR N 4). Schmiergelder hingegen sind
trotz ihrer Bestimmung für den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 321b OR N
1). Auch Zahlungen in einer Höhe, die keinen Trinkgeldcharakter mehr haben, sind dem
Arbeitgeber herauszugeben, auch wenn es sich nicht um eigentliche Schmiergelder handelt
(Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3 m.H. auf ArGer ZH JAR
1988 158 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362
OR, 7. A. 2012, Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). Aufgrund der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer
ihm von Dritten angebotene Leistungen, wie namentlich Schmiergelder und ähnliche Vorteile,
abzulehnen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer Leistungen Dritter immer
dann ablehnen muss, wenn er sich mit deren Entgegennahme in einen Interessenkonflikt
begäbe und damit nicht mehr gewährleistet wäre, dass er die Interessen seiner Arbeitgeberin
vor die Interessen des zahlenden Dritten stellt bzw. die Entgegennahme geeignet ist, die
Treuepflicht zu beeinflussen. Nimmt er solche Leistungen dennoch an, so hat er sie dem
Arbeitgeber herauszugeben (Pietruszak, a.a.O., Art. 321b OR N 5 m.H.; Geiser/Müller/Pärli,
Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A. 2019, Rz. 355; vgl. auch Rehbinder/Stöckli, Berner
Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR N 4
Ziff. 2).
1.3.2 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner
Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn der Geschäftsführer die
Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen
hat, d.h. eine sog. Geschäftsanmassung vorliegt. Eine Geschäftsanmassung liegt namentlich
bei einer Entgegennahme von Schmiergeldern oder einer Geschäftsbesorgung unter
Verletzung der Treuepflicht, z.B. durch Unterschlagung, vor (Oser/Weber, Basler
Kommentar, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 3). Objektive Voraussetzungen der
Geschäftsanmassung sind die Besorgung eines fremden Geschäfts bzw. die Einmischung in
ein fremdes Recht, die Widerrechtlichkeit der Einmischung, die Erzielung eines
Verletzergewinns und der Kausalzusammenhang zwischen Einmischung und
Gewinnerzielung. Subjektiv ist Bösgläubigkeit des Geschäftsführers erforderlich, d.h. er muss
eigene Interessen verfolgen (Jenny/Maissen/Huguenin, in: Huguenin/Müller-Chen,
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, Arbeitsvertrag,
Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. A. 2016, Art. 423 OR N 4; Oser/Weber, a.a.O., Art.
423 OR N 5-7). Die Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einen
Rechtfertigungsgrund für seinen Eingriff hat (Jenny/Maissen/ Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR
N 10). Nebst dem Herausgabeanspruch steht dem Geschäftsherrn gemäss Lehre und
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Rechtsprechung gegenüber dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung zu (Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 19 m.w.H.).
1.3.3 Da Art. 158 StGB u.a. die Verletzung einer vertraglich übernommenen
Vermögensfürsorgepflicht ausdrücklich unter Strafe stellt, sofern der Täter als Geschäftsführer
seine Vertragspflicht missachtet, kommt dieser Straftatbestand auch bei der Verletzung eines
Arbeitsvertrags zur Anwendung. Ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist, hängt vom
vertraglich umschriebenen Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht ab. Ist dem Geschäftsführer
nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des
Vermögens aufgegeben, was bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder
Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, liegt auch im Nichtabschluss gewinnbringender
Geschäfte oder im Abschluss solcher Geschäfte für ein eigenes Konkurrenzunternehmen eine
nach Art. 158 StGB erhebliche Pflichtverletzung vor (BGE 105 IV 307 E. 3a [zu einem
Mitarbeiter mit der Kompetenz, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu
führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form von Offerten zu
bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen zu unterzeichnen, welcher im Rahmen eines
Vertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und einem Dritten ausserhalb der Bürozeit persönlich
gewisse dieser Arbeiten ausführte und berechnete]). In der Sache gleich verhält es sich, wenn
der Dritte zwar insgesamt eine äquivalente Gegenleistung erbringt, diese jedoch gemäss
interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber und im Übrigen dem
Geschäftsführer selbst zukommt. Dies gilt bspw. für den Fall, dass der Vermögensverwalter
mit dem Käufer einen Preis vereinbart, welcher als Aufschlag ein an ihn zu überweisender
Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthält (Donatsch, Aspekte der ungetreuen
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114 S. 200, 213 unter Verweis auf BGE 103
IV 227 E. 5a/bb und BGE 100 IV 33 E. 3).
1.3.4 Die Entgegennahme von Provisionen oder Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand von
Art. 158 Ziff. 1 StGB (nur), wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem
Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet
und daher schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen
Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3). In BGE 129 IV 124 hatte das Bundesgericht
festgehalten, dass das Empfangen privater Schmier- oder Bestechungsgelder – dazumal –
grundsätzlich nicht verboten sei, sofern es nicht unter Art. 4 lit. b UWG falle und in der
Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung
liege. Wie es allerdings auch ausgeführt hat, falle der Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann
ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn
auswirken würden, was etwa dann der Fall sei, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach
Geschäftsabschluss erfolgt sei und auf diesen keinen Einfluss gehabt habe (E. 4.1 unter
Verweis auf das Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003). In concreto wurde festgehalten,
dass das Zustandekommen des Geschäfts vom Einverständnis des Zahlungsempfängers mit
der geforderten Zuwendung abgehangen habe. Damit komme dieser Geldleistung der
Charakter eines Schmier- oder Bestechungsgeldes zu. Der Zahlungsempfänger wäre nach
Art. 321b OR verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin
herauszugeben, der sie ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen
zugedacht gewesen sei. Indem er den Abschluss des Geschäfts von der Zuwendung an ihn
Seite 66/123
persönlich abhängig gemacht und die Zahlung nicht abgeliefert, sondern in die eigene
Tasche abgezweigt habe, habe er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und
deren Vermögensinteressen verletzt (E. 4.1). Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E.
4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die
Vermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung
einen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch
missbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder
tatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe. Dies sei bei der nachträglichen Entgegennahme
einer Schenkung nicht der Fall, soweit sich die Zahlung nicht auf den Gang der
Kaufverhandlungen, namentlich die Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt habe.
1.3.5 Nach einer Auffassung in der Lehre soll die bundesgerichtliche Formulierung zur
Herausgabepflicht vor dem Hintergrund von Art. 322octies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016;
ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG) und Art. 322novies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals
Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG]) nicht mehr haltbar sein, was das Bundesgericht mit Hinweis auf
aArt. 4 lit. b UWG explizit festgehalten habe (BGE 129 IV 124). Art. 322octies StGB definiere
nicht nur die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder für
eine im Ermessen des Empfängers stehende Handlung als strafbar, sondern bereits das
Anbieten oder Versprechen, ebenso in Art. 322novies StGB das Fordern, Versprechen lassen
oder Annehmen solcher Vorteile. Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser
Bestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung
des Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen. Wenn die Annahme solcher
Vorteile nicht nur zivilrechtlich nicht zulässig, sondern strafrechtlich verboten sei, könne das
entsprechende Handeln auch nicht pflichtgemäss i. S. v. Art. 158 StGB sein (Niggli, a.a.O.,
Art. 158 StGB N 120; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A.
2018, S. 324).
1.3.6 Betreffend einen externen Vermögensverwalter, welcher Retrozessionen erhalten hatte,
urteilte das Bundesgericht, dass sich dieser der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar
macht, wenn er seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er
von der Depotbank erhält. Das Bundesgericht griff in diesem Entscheid seine – erwähnte –
Rechtsprechung aus BGE 129 IV 124 auf. Ein Einfluss der Retrozessionen auf das Verhalten
des Vermögensverwalters war in casu nicht gegeben. Das Bundesgericht erwog, die
Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR sei eine qualifizierte
Handlungspflicht, welche eine Garantenpflicht begründe und deren Verletzung eine
ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen könne. Die Herausgabepflicht sei von der
korrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig. Indem der Vermögensverwalter in
Verletzung seiner Rechenschaftspflicht seinen Kunden nicht über die erhaltenen
Retrozessionen informiere, sei der Kunde mangels Information nicht in der Lage, seinen
Herausgabeanspruch geltend zu machen, weshalb er einen Schaden durch Nicht-
Vermehrung der Aktiven erleide (BGE 144 IV 294 E. 3 m.w.H.). Gemäss diesem Entscheid
genügt somit die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht für
die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass ein
(zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des
Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw. dieses Verhalten eben
gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Gleich hat sich das Bundesgericht im
Ergebnis bereits in einem früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid zu
Seite 67/123
Bestandespflegekommissionen geäussert. Der interne Vermögensverwalter einer Bank,
welcher ihm entrichtete Vertriebsentschädigungen nicht seiner Arbeitgeberin zukommen
liess, sondern sich selbst zuführte, verstiess damit gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht
und richtete sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn (seiner
Arbeitgeberin), welche dadurch durch Nicht-Vermehrung der Aktiven geschädigt wurde
(Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.6).
1.4 Art. 158 StGB setzt überdies einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer
tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-
Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt
bereits vor, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer
sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen
werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss
ein Kausalzusammenhang bestehen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127-130).
1.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns
oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen
dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der
qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt überdies die
Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV
346 E. 3.2).
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Geschäftsführerstellung
2.1.1 Die Beschuldigte war ab dem 1. September 2010 mit einem Gehalt von CHF 108'000.00
(zumindest ab Januar 2011 [D 20/1/91]) bzw. CHF 121'740.00 zzgl. einem
performanceabhängigen Provisionsanspruch von CHF 4'565.00 pro Quartal (ab Januar 2012
[D 20/1/92]) als Sales Manager bei der B.a.________AG angestellt und in dieser Funktion
dem CEO unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90). Davor war die Beschuldigte ab dem 1.
November 2008 in gleicher Funktion bei der Schwestergesellschaft B.c.________AG tätig.
Zu ihren Hauptaufgaben zählte u.a. die Sicherstellung der Vertragserfüllung und zu ihren
Zuständigkeiten u.a. die Kontrolle und Überwachung der Vertragsausführung, die Planung
der Kohle- und Eisenerzkäufe, das Management des Logistikteams sowie die
Entwicklungsmärkte, Sicherstellung einer Erzielung des besten finanziellen Ergebnisses. Ihr
waren drei Mitarbeiter untergeordnet (SG GD 6/1/5/1 Beilage 1; D 20/1/100). Ab dem 1.
Januar 2014 war ihre Funktion bei ansonsten gleichbleibendem Vertrag Senior Sales
Manager (D 20/1/93). Ihre Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten blieben im Grundsatz
gleich (SG GD 6/1/5/1 Beilage 2) und ihre Kompetenzen änderten sich nicht (D 22/1/9 Ziff.
31).
2.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass sich aus dem Arbeitsvertrag und der Job Description
keine weitreichenden Kompetenzen ergeben würden (OG GD 9/5/4 Ziff. 38-39). Dieser
Einwand geht fehl. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die Beschuldigte
sowohl Führungsfunktionen als auch Planungsaufgaben wahrgenommen. Es handelt sich
dabei in keiner Weise um untergeordnete Aufgaben. Dies spricht klar für erhebliche
Seite 68/123
Kompetenzen. Die Beschuldigte war direkt dem CEO bzw. AM.________ betreffend den
Verkauf von Eisenerz, AA.________ für den Verkauf von Kohle und AO.________ unterstellt
(D 20/1/5-10, 20/1/85-90, 22/1/7 Ziff. 24, SG GD 6/1/5/1 Beilage 1 und 2). Die direkte
Unterstellung unter den CEO bzw. Mitglieder des Verwaltungsrates (vgl. D 20/1/3-4) spricht
für eine hohe Position der Beschuldigten im Unternehmen. Dies ergibt sich auch aus den
eigenen Darlegungen der Beschuldigten sowie jenen der Verteidigung, wonach sie in den
Jahren 2010 bis 2015 die einzige Traderin für den chinesischen Eisenerz-Markt gewesen sei
(SG GD 9/1/1/1 S. 6; SG GD 9/2/5 Ziff. 196), womit ihr für ihren Tätigkeitsbereich bereits per
se eine hohe Verantwortung oblag.
2.1.3 Nach den Angaben von AM.________, dem damaligen CEO der B.a.________AG, sei die
Beschuldigte (u.a.) für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen.
Sie habe in diesem Zusammenhang alle Vertragsverhandlungen und auch sämtliche
Preisfixierungen gemacht, d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den
Kunden vereinbart, die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet und das Einverständnis
ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven
Verkauf") einholen müssen ("up to management approval"). Ihre Kompetenz in Bezug auf
den konkreten Spielraum bei der Preisfixierung habe vom Monat und der Situation
abgehangen; am Ende habe sie immer sein Einverständnis einholen müssen, aber alle
Verhandlungen über die Preisfixierung selbst geführt. Es hätte auch sein können, dass er
dem Verhandlungsergebnis der Beschuldigten nicht zugestimmt habe; das sei ein
Arbeitsprozess. Bei der Mengen- und Lieferzeitfixierung habe sie die volle Kompetenz
gehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Er habe die Vertragsentwürfe – bei welchen die
Beschuldigte die Eckwerte habe einfügen müssen – mit den seinerseits gemäss den
Angaben der Beschuldigten genehmigten wesentlichen Eckwerten (Kundenname, Menge,
Preis, Qualität, Verlade- und Entladehäfen) abgeglichen und den von der Beschuldigten
fixierten Verkaufspreis auf Abweichungen hin überprüft. Die Unterschrift des Sales Manager
sei sehr wichtig gewesen. Wenn dieser nicht da gewesen sei, habe man dies zuvor
telefonisch mit dem Sales Manager abgesprochen. Die Beschuldigte habe die Verträge
minimal vorab visiert. Er selber habe täglich bis zu 80 Verträge unterzeichnet. Sie [die
Beschuldigte] hätte visieren müssen, bevor sie die Verträge zu ihm gebracht habe. Seine
Unterschrift sei zuletzt gewesen (D 22/1/8 ff.).
2.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Aussage von AM.________ – entgegen
den Darlegungen der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 224; OG GD 9/5/4 Ziff. 59-60) – nicht
zu entnehmen, dass die Aushandlung der Preise und der Lieferkonditionen mit den
potentiellen Käufern jeweils in enger Absprache mit einem der Vorgesetzten der
Beschuldigten erfolgte, welche laufend über die Zwischenergebnisse der
Vertragsverhandlungen orientiert worden seien. AM.________ hat lediglich bekundet, dass
er entsprechend der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrags (wonach die Beschuldigte den
CEO jederzeit umfassend über ihre Erledigung von Geschäften zu unterrichten hatte)
mündlich, schriftlich und per E-Mail unterrichtet worden sei, sie Arbeitskontakt gehabt hätten,
wenn es dies gebraucht habe, und er telefonisch oder per Mail über die Zwischenergebnisse
der Vertragsverhandlungen orientiert worden sei (D 22/1/11 Ziff. 41, 90). Eine derart enge
Absprache zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten, wie es die Verteidigung
darstellen will, kann nicht stattgefunden haben. AM.________ hat ausdrücklich ausgesagt,
dass die Beschuldigte alle Vertragsverhandlungen und alle Preisfixierungen gemacht habe
Seite 69/123
("up to management approval"), d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den
Kunden vereinbart und die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet habe sowie das
Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim
"effektiven Verkauf") habe einholen müssen (D 22/1/8 ff.). Zwar hätten er und die
Beschuldigte vor Vertragsverhandlungen jeweils den "estimated sale price" (erwarteter
Verkaufspreis) besprochen (D 22/1/23 Ziff. 89), aber auch daraus ergibt sich keine solch
enge Absprache. Vielmehr erhielt die Beschuldigte dadurch einen Richtwert, wie dies auch
beim Metal Bulletin Iron Ore Index (MBIO) und den konzertinternen Empfehlungen, welche
die Verteidigung vorbrachte (OG GD 9/5/4 Ziff. 48 ff.), der Fall war. Diese Richtwerte bzw.
generellen Weisungen sprechen nicht gegen ihre selbständige Stellung und damit gegen die
Qualifikation als Geschäftsführerin. Dass AM.________ der Beschuldigten darüber hinaus
noch Vorgaben gemacht hat, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4
Ziff. 53) – aus seinen Aussagen (act. 22/1/9 Ziff. 34) nicht hervor. Seine Ausführung bezog
sich offensichtlich auf die Bandbreite von Minimal- und Maximalpreis. Im Rahmen der
Richtwerte war die Beschuldigte bei der Preisverhandlung somit frei. Erst am Schluss, nach
der Vorarbeit (Verhandlung) mit den Kunden, musste sie den ausgehandelten "Vorschlag"
ihrem Vorgesetzten unterbreiten, welcher diesen bestätigte oder nicht (D 22/1/13 Ziff. 51). Es
ist lebensfremd anzunehmen, die Beschuldigte habe laufend über alle Details mit ihrem
Vorgesetzten Rücksprache genommen, wie es die Verteidigung vorbringt. Denn als (Senior)
Sales Manager war es gerade ihre (Kern-)Aufgabe, die Verträge auszuhandeln. Weiter wäre
die Besprechung des "estimated sale price" gar nicht notwendig gewesen, wenn die
Beschuldigte ohnehin alles wieder mit ihren Vorgesetzten hätte besprechen müssen, und
schliesslich wäre dies aufgrund der grossen Zahl an Verträgen, gemäss Aussage von
AM.________ habe er bis zu 80 Verträge pro Tag unterzeichnet (D 22/1/15 Ziff. 58), auch
schlicht nicht umsetzbar gewesen. Die Involvierung der Vorgesetzten musste sich auf die
Besprechung des "estimated sale price", die Schlusskontrolle beim Genehmigen bzw.
Unterzeichnen der Verträge und allenfalls auf Zwischenbesprechungen bei
aussergewöhnlichen Fragen beschränken. Die Schlusskontrolle konnte sich sodann
angesichts der hohen Zahl an Verträgen auch nur auf eine formale Prüfung fokussieren, d.h.
auf den Abgleich mit den bereits bekanntgegebenen und genehmigten Eckwerten sowie auf
den Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis. Dies deckt sich mit den Aussagen
von Q.________ (D 22/2/8 Ziff. 32-33).
2.1.5 Die Verteidigung bestreitet weiter, dass die Beschuldigte betreffend die Menge über eine
uneingeschränkte Kompetenz verfügt habe, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Die
zum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat sei jeweils vom Büro in Moskau für
jeden Monat vorgegeben worden (OG GD 9/5/4 Ziff. 44-45). Diese Vorgaben sind für die
Frage der Geschäftsführerstellung irrelevant. Es ist klar, dass die Beschuldigte Vorgaben
hatte, wie viel Eisenerzkonzentrat überhaupt zur Verfügung steht. Jedoch hatte die
Beschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer
zuzuteilen. AM.________ sagte ausdrücklich aus, die Beschuldigte habe betreffend
Mengenfixierung volle Kompetenz gehabt (act. 22/1/10 Ziff. 37). Dass auch die
Verkaufsmengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden sind, wie es die Verteidigung
vorbringt (OG GD 9/5/4 Ziff. 47), geht aus den Aussagen von AM.________ nicht hervor.
Angesichts ihrer uneingeschränkten Kompetenz in Bezug auf die konkreten Verkaufsmengen
(bereits der insoweit unstreitige Anklagevorwurf umfasst ein Verkaufsvolumen von
2'479'000.00 dmt bzw. eine tatsächliche Liefermenge von 1'868'139.48 dmt
Seite 70/123
Eisenerzkonzentrat zum Preis zwischen USD 52.50 und 140.50/dmt) konnte die Beschuldigte
des Weiteren über nicht unerhebliche Vermögenswerte der B.a.________AG entscheiden;
bei diesem Entscheid war sie nicht weisungsgebunden. Zudem oblagen ihr die Sicherstellung
und Kontrolle der Vertragsausführung und -erfüllung. Bei diesen Tätigkeiten nach der
eigentlichen Vertragsunterzeichnung war sie selbständig und lediglich zum Bericht
verpflichtet.
2.1.6 Die Beschuldigte hatte unbestrittenermassen keine Unterschriftsberechtigung und ihr oblag
demzufolge im Aussenverhältnis nicht die endgültige Verfügungsbefugnis. Eine
Unterschriftsberechtigung ist – wie die Verteidigung korrekt erwähnt hat (SG GD 9/2/5 Ziff.
223; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 33, 40) – zwar ein Indiz für die Geschäftsführerstellung, aber
eben nur das. Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich. Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass es offensichtlich der Geschäftspolitik der B.a.________AG
bzw. des B.________-Konzerns entsprochen hatte, die Zeichnungsberechtigung auf wenige
Personen zu beschränken (vgl. D 20/1/3-4). Gemäss den Aussagen von AM.________ habe
die Beschuldigte die Verträge visieren bzw. unterschreiben müssen, bevor sie sie ihm zur
Unterschrift habe vorlegen können (D 22/1/15 Ziff. 57-59). Dies wurde sowohl von der Zeugin
L.________ (SG GD 9/1/4 S. 11) wie auch von der Beschuldigten selbst (SG GD 9/1/5 S. 5)
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt als, dass die Sales
Manager die Verträge (möglicherweise) zum Teil visiert hätten und dies ab einem nicht mehr
bestimmbaren Zeitpunkt einer internen Vorgabe entsprochen habe (vgl. dazu auch die von
der Beschuldigten visierte Zusatzvereinbarung vom 4. März 2015 zum Rahmenvertrag "B.a.
AG - W. Ltd./2015" [D 20/1/212-214]). Die Beschuldigte hatte somit intern eine
"Unterschriftsberechtigung".
2.1.7 Dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2018 und in
der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 die Geschäftsführerstellung der
Beschuldigten verneint hat, ist nicht relevant. In der Nichtanhandnahmeverfügung äussert
sich die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend, ob die fehlende Unterschriftsberechtigung
zur Verneinung der Geschäftsführerstellung führt. Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt,
welcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden. Es
handelte sich erstens um verschiedene Gesellschaften und zweites bereitete die
Beschuldigte gemäss dem damals beurteilten Sachverhalt keine Verträge für die
B.c.________AG vor (SG GD 9/1/1/8 E. 2.2). Die Geschäftsführerstellung ist zudem relativ,
d.h. sie kann in einer Konstellation gegeben sein, in einer anderen hingegen nicht, wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/5 S. 13).
2.1.8 Zusammenfassend war die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge mit den Kunden,
ihrer Hauptaufgabe, weitgehend frei (abgesehen vom Richtwert für den Preis und die
Genehmigung am Schluss) und somit selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Da
sie namentlich betreffend die Menge über volle Kompetenz verfügte und auch bezüglich des
Preises faktisch immer einen Spielraum hatte, konnte sie über nicht unerhebliche
Vermögenswerte verfügen. Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich "Verkauf von
Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" als Geschäftsführerin i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB
zu qualifizieren.
Seite 71/123
2.1.9 Gleiches gilt für die Verträge, welche die B.b.________Ltd.. aufgrund des Services
Agreements vom 1. September 2012 mit den vorliegend relevanten chinesischen
Geschäftspartnern abgeschlossen hat. Die Beschuldigte war gemäss Art. 319 Abs. 1 OR zur
Leistung von Arbeit im Dienst der B.a.________AG verpflichtet. Mit Stellenantritt, d. h. durch
die Eingliederung in deren Arbeitsorganisation, war ein für das Arbeitsverhältnis typisches
Abhängigkeitsverhältnis entstanden, welches sie im Arbeitsvollzug persönlich,
organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt ihres Arbeitgebers (Art. 321d
OR) unterstellt hat (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 319 OR N 14).
Die B.a.________AG konnte die Beschuldigte somit für jegliche Tätigkeit gemäss der
Aufgabenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag und der diesbezüglichen gesonderten Job
Description einsetzen. Im Services Agreement hatte sich die B.a.________AG verpflichtet,
die B.b.________Ltd.. bei Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Kunden zu unterstützen;
entsprechende Unterstützungsleistungen gegenüber anderen Gesellschaften der
B.________ Gruppe waren arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen, sodass sie auch von der
Beschuldigten zu erbringen waren, sofern es um ihren Aufgabenbereich "Verkauf von
Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" ging (zumal AM.________ als CEO der
B.a.________AG gemäss deren unbestrittenen Darlegungen [HD 2/2/9 Rz. 15 f.]
offensichtlich auch in diese Geschäfte involviert war). Da die Beschuldigte bei dieser
Unterstützung dieselben Kompetenzen hatte, wie bei den entsprechenden Geschäften der
B.a.________AG (anderes wurde weder von ihr selbst, noch verteidigerseits geltend
gemacht und ist angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden
Vertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich), ist sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als
Geschäftsführerin der B.b.________Ltd.. zu qualifizieren.
2.2 Allgemeines zu Pflichtenstellung und Pflichtverletzungen
2.2.1 Die Beschuldigte hatte gemäss Ziff. 4 des – dem Schweizerischen Recht unterliegenden
(Ziff. 33) – Employment Agreements vom 1. September 2010 als Arbeitnehmerin alle
Pflichten, welche die Position des Sales Managers üblicherweise mit sich bringen und zwar
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags, den Statuten der B.________
Group, dem anwendbaren Recht und den Anweisungen und Richtlinien (wie bspw. dem
Organisationsreglement und den Richtlinien des Arbeitgebers). Nach Ziff. 6 hatte sie nach
besten Kräften die Interessen des Arbeitgebers zu fördern und nicht wissentlich und
willentlich zu erlauben, dass diesem oder einem mit dem B.________-Konzern verbundenen
Unternehmen Schaden oder Verlust zugeführt wird. Eine andere oder zusätzliche
Beschäftigung, Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit durfte sie gemäss Ziff. 7 nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10). Weiter
hatte die Beschuldigte gemäss dem Ethikkodex private Interessen aktiv zu vermeiden, wenn
diese ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Unternehmens beeinträchtigen bzw. eine
objektive und effektive Aufgabenerfüllung erschweren könnten. Ein solcher Interessenkonflikt
sollte bestehen, wenn die Privatinteressen des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise mit den
Interessen des Unternehmens kollidieren würden bzw. den Anschein hätten, damit zu
kollidieren. Beispielhaft aufgezählt wurden u.a. unangemessene persönliche Vorteile oder
Vergünstigungen, welche der Arbeitnehmer aufgrund seiner Position im Unternehmen nicht
empfangen solle. Jegliche Interessenkonflikte waren offenzulegen. Wie es überdies hiess,
sei der Arbeitnehmer zur Förderung der Interessen des Unternehmens verpflichtet und dürfe
Seite 72/123
Unternehmenseigentum und -informationen oder seine Position im Unternehmen nicht zur
Erlangung eines persönlichen Vorteils nutzen (D 20/1/70-75).
2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (OG GD 1 E. C.V.2.1), wurde weder von der
Beschuldigten selbst noch ihrer Verteidigung vorgebracht, es hätte eine mündliche oder
schriftliche Vereinbarung bestanden, wonach die Beschuldigte bei Verkaufsgeschäften,
welche sie als Arbeitnehmerin tätigen würde, zusätzliche private "Kommissionen"
vereinbaren oder vereinnahmen durfte. Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die
Verantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus
welchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die
Beschuldigte informiert worden wären. Auch war keine Kenntnis des Managements von
Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gegeben, woraus sich allenfalls
eine stillschweigende Zustimmung ergeben könnte.
2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist – nach der von der Vorinstanz zitierten
älteren Rechtsprechung (OG GD 1 E. B.I.2.2.2) – nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die
Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich
gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend
auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos
(BGE 129 IV 124 E. 4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist nicht zweifelsfrei nachweisbar,
dass die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften die Beschuldigte zu einem Verhalten
verleitet haben, das sich für die Privatklägerinnen schädigend auswirkt.
2.3.1 V.________Ltd.
Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich sämtlicher Zahlungen mit
Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August
2013 zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.1-2.3). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen des
Respekts etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.4). Weiter
ist nicht nachgewiesen und ohnehin nicht im Anklagesachverhalt enthalten, dass die
V.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte.
Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass das Zustandekommen der konkreten Geschäfte
von der Vereinbarung einer "commission" abgehangen hat. Die Beschuldigte habe zwar die
Verträge nicht selber unterzeichnet, aber sie sei als (Senior) Sales Manager für die konkrete
Ausgestaltung sowie die eigentliche Akquisition zuständig gewesen, sodass es auch von
ihrem Entscheid abgehangen habe, ob sie ihren Vorgesetzten die massgeblichen Verkäufe
überhaupt präsentiert (OG GD 1 E. C.V.2.4.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen,
dass die Beschuldigte grundsätzlich entscheiden konnte, welche Verträge sie ihren
Vorgesetzten vorlegt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass die Beschuldigte den
Abschluss von Verträgen mit der V.________Ltd. von der Zahlung von "commissions"
abhängig gemacht hat, wie dies im Fall gegeben war, der BGE 129 IV 124 zugrunde lag. Die
Beschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret "commissions" gefordert, war aber
auch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten
bzw. konnten. Sie hat daher nicht darauf bestanden, "commissions" in einer bestimmten
Höhe zu erhalten und den Vertragsschluss davon abhängig gemacht. Hätte sie den
Vertragsschluss tatsächlich von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht, wäre
zudem zu erwarten gewesen, dass sie diese im Voraus verlangt hätte. Die "commissions"
wurden jedoch stets im Nachhinein, nach Vertragsschluss und Lieferung, vergütet. Dieser
Seite 73/123
Schluss wird auch dadurch gestützt, dass nicht für sämtliche Lieferungen "commissions"
bezahlt und davor wohl auch nicht gefordert wurden. Zudem wurden auch Verträge mit
Abnehmern geschlossen, die offensichtlich keine Vergütungen bezahlt hatten, da keine
entsprechenden Vorwürfe erhoben wurden. Ein Einfluss der "commissions" auf die
Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest "in dubio pro reo"
nicht gegeben.
2.3.2 Y.________Ltd.
Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich aller Zahlungen zweifelsfrei
erstellt (vgl. E. B.III.2.4-2.5). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen der guten
Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten
Preise (vgl. E. B.III.3.5). Weiter ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________Ltd. aufgrund
der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die angebliche Lieferung an
die Y.________Ltd. trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht
hervor und ist folglich unbeachtlich. Auch hier ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte den
Abschluss von Verträgen von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat. Ein
Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem
Gesagten nicht gegeben.
2.3.3 W.________Ltd.
Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. im Rahmen der Geschäfte zwischen der
W.________Ltd. und den Privatklägerinnen ist der konkrete Zusammenhang der Zahlungen
mit den Lieferungen, mit Ausnahme betreffend die Zahlung von USD 19'500.00 am 17.
Februar 2015, erstellt (E. B.III.2.6.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese keinen
Einfluss auf die Preise hatten, welche vertraglich vereinbart worden sind (E. B.III.3.4). Diese
Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen
die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt.
2.3.4 X.________Ltd.
Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. konnte kein Zusammenhang mit den
Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt werden. Auch wurden die gleichen
Preise wie von anderen Abnehmern bezahlt (E. B.III.2.7). Diese Zahlungen haben die
Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die
Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt.
2.4 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 erfüllt der
Vermögensverwalter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn er seinen
Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiert, also seine Rechenschaftspflicht
(Informationspflicht) verletzt, und der Kunde dadurch seinen Herausgabeanspruch nicht
geltend machen kann. Die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der
Herausgabepflicht genügt für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen
Geschäftsbesorgung ohne, dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die
Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw.
Seite 74/123
dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Es ist zu
prüfen, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
2.4.1 Gemäss Bundesgericht stellt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 OR) eine
erhöhte oder qualifizierte Verpflichtung dar. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des
Beauftragten gegenüber dem Auftragnehmer muss diesem ermöglichen zu überprüfen, ob
sein Vertragspartner seinen auftragsrechtlichen Pflichten in guten Treuen nachgekommen
ist. Die Information muss ihn in die Lage versetzen, das zu fordern, was der Beauftragte ihm
schuldet, sowie, falls nötig, auch von ihm Schadenersatz zu verlangen (BGE 144 IV 294 E.
3.3).
Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung
Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde
zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Informationspflicht ist die
Konsequenz der Wahrung fremder Interessen und fliesst aus der allgemeinen Treue- und
Sorgfaltspflicht
(Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2). Die Pflicht zur Ablieferung ist – wie die
Rechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die
Herausgabepflicht lässt sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR
verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive
Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr
vorbeugt, der Beauftragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst
sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III
755 E. 5.3).
Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b OR ist
ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (Rehbinder/Stöckli, Berner
Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020,
Art. 321b OR N 1). Sowohl der Beauftragte als auch der Arbeitnehmer ist im Interesse eines
anderen, des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, tätig. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen
fremdnützig. Der Arbeitnehmer, welcher als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu
qualifizieren ist, verwaltet ebenfalls Vermögen. Einziger Unterschied zwischen dem
Beauftragten und dem Arbeitnehmer ist, dass Letzterer in der Arbeitsorganisation
eingebunden und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Diese Umstände
haben jedoch keinen Einfluss auf die vorliegende Frage, weshalb sie unbeachtlich sind. Auch
die Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers dient dazu, dem Arbeitgeber zu ermöglichen,
seine sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Schliesslich trifft auch den
Geschäftsführer bei der Geschäftsanmassung eine Auskunftspflicht (Rechenschaftspflicht).
Auch da liegt ein fremdes Geschäft vor und die Auskunftspflicht soll dem Geschäftsherrn u.a.
ermöglichen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen.
Der Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen nicht offenlegt, und der vorliegende
Fall der Beschuldigten, welche die "commissions" nicht offenlegte, sind absolut vergleichbar,
da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin mit Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB in
einer gleichartigen Position war wie der Vermögensverwalter. Zudem hat sie durch die
Unterschlagung der Gelder, die sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorschriften,
insbesondere gemäss dem Ethikkodex, nicht annehmen durfte, eine Geschäftsanmassung
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begangen. Denn die Zahlungen wurden ihr namentlich für die verlässliche Vertragserfüllung
geleistet. Diese Pflicht gegenüber den chinesischen Vertragspartnern traf die
B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. Die Beschuldigte hatte als Arbeitnehmerin lediglich
die Aufgabe, die Pflicht für diese zu erfüllen, weshalb die Kommissionen den
Privatklägerinnen zustanden. Die Position der Geschäftsführerin ohne Auftrag ist mit jener
des Vermögensverwalters als Beauftragten ebenfalls absolut vergleichbar. Die
Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 ist deshalb vorliegend anzuwenden. Es ist daher zu
prüfen, ob eine Informations- und Herausgabepflicht der Beschuldigten bestanden hat.
2.4.2 Die "commissions", welche die Beschuldigte erhalten hat, wurden ihr gemäss dem
Beweisergebnis als Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft,
Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung vergütet. Aufgrund der Höhe der
Vergütungen handelt es sich klarerweise nicht um Gelegenheitsgeschenke. Die Annahme
dieser Gelder führte bei der Beschuldigten sodann zu einem Interessenkonflikt. Konkrete
Auswirkungen dieses Interessenkonfliktes durch Pflichtverletzungen sind zwar nicht
rechtsgenüglich erstellt, jedoch ist die immanente Gefahr eines Interessenkonfliktes und von
Pflichtverletzungen zweifellos gegeben, wie beispielsweise die Nachrichten der
Beschuldigten zeigen, in denen sie Rabatte gewährte und im Gegenzug eine höhere
"commission" forderte. Die "commissions" waren somit geeignet, die Treuepflicht der
Beschuldigten zu beeinflussen. Die Annahme solcher Vorteile war gerade deshalb gemäss
dem internen Ethikkodex der B.________-Gesellschaften ausdrücklich untersagt (D 20/1/71).
Aus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der
Arbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden. Da die
Ablehnung der Vergütungen durch die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen von den
chinesischen Geschäftspartnern als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen worden wäre,
muss ihr zugestanden werden, dass sie sie nicht ablehnen konnte. Die Beschuldigte hätte
diese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art.
321b OR sowie der arbeitsvertraglichen Regelung offenlegen – was sie selber einsieht (SG
GD 9/1/1/1 S. 7) – und ihr auch herausgeben müssen, soweit sie für bzw. im Zusammenhang
mit Lieferungen der B.a.________AG oder der B.b.________Ltd.. geleistet worden sind. Die
gleiche Herausgabepflicht ergibt sich auch aus Art. 423 Abs. 1 OR, da – wie oben ausgeführt
– eine Geschäftsanmassung vorlag.
2.4.3 Zusammengefasst bestand für die im Zusammenhang mit den Lieferungen der
Privatklägerinnen gezahlten "commissions" für die Beschuldigte eine Rechenschafts- und
Herausgabepflicht. Diese Pflichten hat sie beide verletzt. Durch die Verletzung der
Rechenschaftspflicht konnte die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. den
Herausgabeanspruch nicht geltend machen und erlitt dadurch einen Schaden in Form der
Nicht-Vermehrung der Aktiven. Damit ist der objektive Tatbestand betreffend die Zahlungen
der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der
USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw.
der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) erfüllt. Dieser
Schluss steht nicht im Widerspruch zu BGE 129 IV 124. Denn in diesem Entscheid lag das
strafbare Verhalten in der Verletzung der Herausgabepflicht. Vorliegend geht es hingegen
um die Verletzung der Rechenschaftspflicht, welche gemäss neuster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 144 IV 294) eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Betreffend
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die Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der
V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. ist der objektive
Tatbestand mangels Zusammenhangs mit den Lieferungen der Privatklägerinnen nicht
gegeben.
2.5 Subjektiver Tatbestand
Die Beschuldigte kannte aufgrund ihrer täglichen Arbeit ihre Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten. Sämtliche Umstände, welche zu ihrer Qualifikation als
Geschäftsführerin führten, waren ihr somit bekannt. Der Vorsatz betreffend die
Pflichtwidrigkeit ist sodann klar gegeben. Denn die Beschuldigte kannte ihre Pflichten und
wusste, dass die Annahme solcher Zahlungen nicht erlaubt war; der Ethikkodex, der dies
ausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76). Ihr Wissen um die
Pflichtwidrigkeit zeigt sich schliesslich insbesondere darin, dass sie die chinesischen
Kontaktpersonen ausdrücklich angewiesen hatte, "commissions" in Nachrichten an ihre
geschäftliche Adresse nicht zu erwähnen. Sie hatte also Vorkehrungen getroffen, damit ihre
Vorgesetzten keine Kenntnis von den "commissions" erlangen. Wäre ihr nicht bewusst
gewesen, dass sie etwas Unerlaubtes macht, wären diese Vorkehrungen nicht notwendig
gewesen. Ihr Verhalten zeigt damit auch, dass sie gegen ihre Pflichten handeln wollte. Indem
sie die "commissions" privat einkassierte, obwohl ihr das nicht erlaubt war, wusste sie um die
daraus folgende Schädigung des Vermögens der Privatklägerinnen und wollte diese auch, da
sie die Vergütungen für sich verwenden wollte. Dass sie dies auch gemacht hat, zeigt die
Tatsache, dass nicht mehr sämtliche erhaltenen Vergütungen vorhanden sind, sondern
verbraucht wurden (vgl. E. E). Damit ist auch die Bereicherungsabsicht gegeben. Ihr ging es
einzig um ihren finanziellen Vorteil. Zusammengefasst hat die Beschuldigte klar vorsätzlich
und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
2.6 Damit ist die Beschuldigte betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der
USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der
Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der
USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig zu sprechen. Sofern sie hinsichtlich der Zahlungen der X.________Ltd. und der
vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der
Z.________Ltd. der passiven Privatbestechung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der
lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gälte
hingegen, sofern sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen
würde.
2.7
2.7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob diese Zahlungen je eine Einzelhandlung darstellen, wie es
die Vorinstanz angenommen hat (OG GD 1 E. E.II.2), oder ob eine oder mehrere
Handlungseinheiten vorliegen. Bei "mehreren Handlungen", die denselben Tatbestand
erfüllen, kann eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit bestehen. Eine
tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon
begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE
131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art. 49 StGB N 11). Mehrere
Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, wenn sie auf einem
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einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes
Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des
Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49
StGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B.
eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit
Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann
nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den
einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer
Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6.
März 2019 E. 1.5 m.H.).
2.7.2 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die ungetreue Geschäftsbesorgung
setzt nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, sondern eine Einzelhandlung genügt. Eine
natürliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen. Die Zahlungen betrafen mehrere
Rahmenverträge sowie dazugehörende Addenden, die zwischen unterschiedlichen Parteien
an verschiedenen Daten geschlossen wurden. Die einzelnen "commissions" wurden jeweils
pro Lieferung (neu) ausgehandelt. Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen
werden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen. Auch
wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht (i.d.R. wurde monatlich ein
Liefervertrag geschlossen und dabei die "commission" ausgehandelt und auch grundsätzlich
monatlich erhielt die Beschuldigte eine Zahlung), erscheint dieser nicht derart eng, dass eine
natürliche Handlungseinheit angenommen werden könnte, zumal dabei Zurückhaltung zu
üben ist. Daher handelt es sich um 25 Einzelhandlungen. Folglich ist die Beschuldigte der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
StGB schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf USD 918'472.32.
VI. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
1. Vorbemerkungen
1.1 Die B.a.________AG hat am 19. Juni 2015 Strafanzeige wegen mehrfacher passiver
Privatbestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG erstattet (HD 2/2/1
ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 30. Juni 2020 keine Verurteilung
wegen dieses Tatbestands beantragt. In ihrem Parteivortrag an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Nachweis eines
wettbewerbsverzerrenden Verhaltens als nicht erbringbar erachtet worden sei. Eine formelle
Einstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4). Sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beantragten die beiden
Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. bezogen auf die Sachverhalte ab
dem 1. Januar 2014 eine entsprechende Verurteilung (SG GD 9/2/2 S. 1, 8-12; OG GD 9/5/3
Ziff. 29-42). Die Verteidigung hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf
hingewiesen, dass keine passive Privatbestechung angeklagt sei; die erforderliche
Sachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung
ausser Betracht falle. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 19.
Juni 2012 dargelegt, dass es ganz offensichtlich an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle,
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worauf verwiesen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass es neben der geforderten
Wettbewerbsbeeinflussung an der Pflichtwidrigkeit des Handelns fehlen würde, zumal der
Abschluss der entsprechenden Geschäfte auch im Interesse der B.a.________AG und der
B.b.________Ltd.. gelegen habe. Weiter sei die dreimonatige Antragsfrist verpasst worden,
da gemäss dem internen Untersuchungsbericht (der B.________ Group) bereits im Januar
2015 Verdachtsmomente vorgelegen hätten (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Der
Strafantrag der B.b.________Ltd.. sei auf jeden Fall verspätet, da sich diese erst mit
Posteingang vom 3. Juni 2020 als Privatklägerin konstituierte und vorher keine anderweitigen
Erklärungen abgegeben habe (OG GD 9/5 S. 11).
1.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin
vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den
Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es
dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344
StPO). Da zwischen Art. 158 StGB und Art. 4a UWG Realkonkurrenz besteht (Niggli, a.a.O.,
Art. 158 StGB N 187b), wurden die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt von Art. 9 StPO darauf hingewiesen, dass sich das
Strafgericht vorbehalte, den entsprechenden Anklagesachverhalt auch unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt einer UWG-Widerhandlung zu prüfen (SG GD 9/2 S. 6). Die Parteien hatten
sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich
zur passiven Privatbestechung zu äussern.
1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Privatklägervertretung am 19. Juni 2020 mitgeteilt, dass es
ihrer Auffassung nach an einer Wettbewerbsbeeinflussung fehle und der Vorwurf der
Widerhandlung gegen das UWG daher einzustellen sei (HD 5/1/93; dazu auch SG GD 9/2/1
S. 4). Gemäss Aktenlage war eine solche Einstellung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils und ist auch bis dato nicht erfolgt, sodass das in Art. 11 StPO normierte Verbot der
doppelten Strafverfolgung nicht weiter zu prüfen ist.
1.4 Am 1. Juli 2016 trat Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in
Kraft, welcher die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23
aUWG abgelöst hat. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 2
StGB gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare Recht, es sei denn, das neue Recht ist für den
Täter milder. Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des
leichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung
mehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, 2018, Art. 4a UWG N 37). Daher ist
vorliegend Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG anwendbar.
1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind allfällige strafbaren Widerhandlungen
gegen das UWG, welche vor dem 1. Januar 2014 begangen worden sind, verjährt. Dies wird
auch nicht bestritten (vgl. OG GD 9/5/3 Ziff. 42). Es wird deshalb auf die Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.III.4). Demzufolge sind nur noch folgende
Verträge zu prüfen:
- Rahmenvertrag mit der V.________Ltd. B.a. AG - V. Ltd./2015
- Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 (Addendum Nr. 8
vom 10. Januar 2014)
Seite 79/123
- Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2014
- Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.a. AG - W. Ltd./2015
1.6
1.6.1 Wie ausgeführt, ist umstritten, ob die Strafantragsfrist gewahrt wurde. Gemäss Art. 31 StGB
erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag,
an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der
Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist
laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält
das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit
Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der
Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der
Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats,
der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die
Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der
Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur
Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler
Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w. H.). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist,
ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, und setzt das Erfordernis der Kenntnis der Tat
mithin die Kenntnisse deren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente voraus (statt
vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O.,
Art. 31 StGB N 17 f. m.w.H.). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon,
wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Vielmehr verlangt
das Erfordernis der Kenntnis des Täters eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein
Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt, und den Antragsberechtigten
gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu
werden, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es
genügt, den Täter zweifelsfrei individualisieren zu können; die berechtigte Person ist nicht
verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die
Antragsfrist nicht aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November
2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 26 ff.). Juristische Personen des Privatrechts wie
auch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche
Personen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen
können Kenntnis von Tat und Täter nehmen. Entscheidend ist, wann ein effektiv mit solchen
Angelegenheiten betrautes und folglich zum Strafantrag befugtes Organ die vorausgesetzte
Kenntnis erlangt. Eine Anrechnung des Wissens anderer Organe bezüglich Art. 31 StGB ist
dann statthaft, wenn es die relevanten Organe schuldhaft unterlassen, sich intern die nötige
Kenntnis zu verschaffen (Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 10 f.).
Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB).
Als verletzt i. S. der genannten Norm gilt nicht jeder, dessen Interessen irgendwie
beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes
(BGE 128 IV 81 E. 3a; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 30 StGB N 1 m.w.H.; Riedo, Basler
Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 8 ff.). Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist
Seite 80/123
neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in
dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für
die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Trechsel/Geth, a.a.O., Art.
30 StGB N 1; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 11). Die Aktionäre einer durch unlauteren
Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt
oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen (BGE 90
IV 39; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1).
Inhaltlich erfordert der Strafantrag zunächst eine Erklärung des Willens des Verletzten, dass
die Strafverfolgung stattfinden soll. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafantragsstellung
die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere
Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 47 ff.
m.w.H.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen
namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten
jedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag
vorliegt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 52). Der Strafantrag bedarf einer Umschreibung des
Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, nicht aber dessen rechtliche
Würdigung. Selbst eine falsche oder unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Antrag
nicht ungültig. Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: Der Verletzte darf
die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für
einzelne Antragsdelikte verlangt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 54 ff. m.w.H.). Ein
rechtsgültiger Strafantrag erfasst das ganze Tatgeschehen. Es muss nicht erneut Strafantrag
gestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten
andere
oder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher
Hinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98). Die allgemeinen Grundsätze für
die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten auch für die Ermittlung des Inhalts des
Strafantrags (Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N 93).
1.6.2 Die B.a.________AG hat den Strafantrag mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellt
(D 20/0/1 ff.) und am 15. Januar 2016 (D 20/0/21 ff.) sowie am 9. Juni 2016 (D 20/0/76 ff.)
ergänzt. Die Verteidigung machte geltend, der Strafantrag sei verspätet, denn gemäss dem
internen Untersuchungsbericht hätten bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen
(SG GD 9/2 S. 7 Ziff. 11; OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen
bestreitet, dass der Strafantrag verspätet erfolgte. Es sei gegen die Beschuldigte umgehend
Anzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt
hätten. Für die Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten worden sei, sei daher nicht das
Datum der Einleitung der internen Untersuchung ausschlaggebend. Den Privatklägerinnen
müsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch
genommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails,
Skype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde. Zu den
Anzeigeergänzungen führte er aus, bei der Anzeige im Juni 2015 hätten zwar schon konkrete
Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der Beschuldigten vorgelegen, jedoch hätten die
Privatklägerinnen erst nach Einleitung des Strafverfahrens und nach Einsicht in die
Bankunterlagen der Beschuldigten vollständige Kenntnis der Sachverhalte erlangt und darum
auch die Nachträge zur Strafanzeige eingereicht (OG GD 9/5/3 Ziff. 39-41).
Seite 81/123
Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 brachte
die B.a.________AG in der Eingabe vom 19. Juni 2015 zur Anzeige. Allerdings hatte die
B.a.________AG den angezeigten Sachverhalt aufgrund unverwertbarer Beweise erfahren.
Die Staatsanwaltschaft hatte daher diesen Teil der Eingabe sowie die dazu gehörenden
Beilagen ausgesondert, was sie dem damaligen Rechtsvertreter der B.a.________AG am
7. Juli 2015 mitgeteilt hatte (HD 2/1/23). Es fragt sich deshalb, ob dieser Strafantrag daher
gültig gestellt wurde. Weiter ist auch umstritten, ob die Antragsfrist gewahrt wurde. Der
interne Untersuchungsbericht datiert vom 20. Mai 2015 (D 20/1/13). Die internen
Ermittlungen liefen gemäss diesem Bericht vom 22. Januar 2015 bis 18. Mai 2015. Wann
genau die B.a.________AG vom Sachverhalt betreffend den Rahmenvertrag B.a. AG - V.
Ltd./2015 Kenntnis erlangt hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Ob der Strafantrag
rechtzeitig erfolgte und gültig ist, kann jedoch offenbleiben, wie noch zu zeigen sein wird.
Die Kommissionen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015
waren in der Ergänzung vom 15. Januar 2016 enthalten (D 20/0/34-35). Die Privatklägerin
B.a.________AG liess in dieser Eingabe ausführen, anlässlich der polizeilichen Einvernahme
der Beschuldigten seien sechs Gutschriften und eine Belastung der Z.________Ltd. auf dem
M.________-Bankkonto der Beschuldigten entdeckt worden. Interne Abklärungen hätten
daraufhin ergeben, dass es bei der Z.________Ltd. um die Agentin der W.________Ltd.
handle (D 20/0/34). Die fragliche Einvernahme fand am 23. Oktober 2015 statt (D 21/1/4-17),
anlässlich welcher der Beschuldigten zahlreiche Gutschriften vorgehalten wurden (D 21/1/14
Ziff. 31). Der interne Untersuchungsbericht des Corporate Security Departements vom
20. Mai 2015 enthielt nichts zur Z.________Ltd. bzw. W.________Ltd. (D 20/1/13-20). Die
Rechtsvertreter der B.a.________AG haben am 22. Dezember 2015 erstmals Akteneinsicht
genommen, nachdem das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2015
gutgeheissen worden war (D 4/1/27-38). Somit hat die B.a.________AG an der Einvernahme
vom 23. Oktober 2015 erstmals von den Zahlungen der Z.________Ltd. erfahren, weshalb
der Strafantrag vom 15. Januar 2016 fristgerecht erfolgt ist.
1.6.3 Die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 sowie die
entsprechenden Lieferverträge (Addenden) wurden zwischen der B.b.________Ltd.. und der
W.________Ltd. geschlossen. Die B.b.________Ltd.. hat sich erstmals mit Eingabe vom
2. Juni 2020 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. Juni 2020) im Verfahren geäussert
und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 5/1/77-87; D 4/1/119-120)
und damit einen Strafantrag gestellt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 50 m.w.H.). Die
mutmasslichen Taten der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Verträgen wurden bei
der Staatsanwaltschaft durch die Rechtsvertreter der B.a.________AG in der Eingabe von
15. Januar 2016 angezeigt (D 20/0/35-39). Die Tat und die Täterin waren innerhalb des
B.________-Konzerns somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt. Die B.b.________Ltd..
ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG und wird von der Schweiz aus
verwaltet (OG GD 9/5/3 Ziff. 59). AM.________ war sowohl Mitglied des Verwaltungsrates
der B.a.________AG (D 20/1/3-4) als auch Direktor der B.b.________Ltd.. (D 20/1/119-123).
Die Leiterin des Rechtsdienstes, L.________, welche auf Seiten der Privatklägerschaft aktiv
im Strafverfahren involviert war (vgl. D 4/1/7-11), war ebenfalls sowohl für die
B.a.________AG als auch die B.b.________Ltd.. zuständig (SG GD 9/1/4 S. 1). Die gleichen
Personen waren somit für beide Gesellschaften tätig. Die B.b.________Ltd.. hat zudem keine
Prozessentschädigung geltend gemacht, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich von
Seite 82/123
der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79), was zeigt, dass von Beginn
an eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften bestand. Nach dem
Gesagten waren der B.b.________Ltd.. die mutmasslichen Taten der Beschuldigten daher
bereits viel früher, spätestens im Januar 2016, bekannt, weshalb der Strafantrag durch die
Konstituierung als Privatklägerin am 2. Juni 2020 klar verspätet erfolgte. Frühere
Erklärungen der B.b.________Ltd.. bzw. eines Bevollmächtigten finden sich nicht in den
Akten. Die B.a.________AG als Aktionärin der B.b.________Ltd.. war ihrerseits – wie oben
ausgeführt – nicht berechtigt, selber Strafantrag wegen Taten zum Nachteil ihrer
Tochtergesellschaft zu stellen. Somit fehlt es betreffend die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W.
Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit an einer
Prozessvoraussetzung, weshalb kein Schuldspruch erfolgen kann. Da die Staatsanwaltschaft
keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat,
bedarf es diesbezüglich auch keiner formellen Einstellung.
1.7
1.7.1 Weiter wird von der Verteidigung bestritten, dass in der Anklageschrift die für eine allfällige
Verurteilung wegen passiver Privatbestechung notwendige Sachverhaltsumschreibung
enthalten sei (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Nach Art. 9 StPO kann eine Straftat nur
gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person
wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben
hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art.
32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der
Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher
konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit
er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E.
2.2.5 m.H.).
1.7.2 Den Tatbestand der privaten Bestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 23 Abs. 1)
aUWG erfüllt, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere
Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder
geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung
oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt.
1.7.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen der
Vorteilsgewährung und der im Ermessen stehenden Handlung des Bestochenen, d.h. der
Versuch der chinesischen Abnehmer, die Beschuldigte mittels Kommissionszahlungen zu
einer Verletzung ihrer, gegenüber der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..
bestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation
Seite 83/123
zwischen den Vertragspartnern zu beeinflussen bzw. die Gewährung eben dieses Vorteils für
den erfolgreichen Kaufvertragsabschluss, in der Anklageschrift nicht umschrieben sei. Sie
führte weiter aus, dass die Zahlungen erfolgt seien, um – mit den Worten der
Privatklägerschaft – den Zuschlag für den knappen Rohstoff Eisenerzkonzentrat zu erhalten
(HD 2/2/26) bzw. eine Gegenleistung zu erlangen, die anderen Marktteilnehmern nicht zuteil
wird oder für die dem Wettbewerbsteilnehmer ein noch höherer Preis hätte gezahlt werden
müssen, als dem bestechlichen Angestellten (SG GD 9/2/2 Ziff. 40), sei nicht Gegenstand
der Anklage; vielmehr werde ausgeführt, dass die Beschuldigte die verlangten
Kommissionen je nach Verhandlungsspielraum so angepasst habe, dass die Abnehmer die
Geschäfte hätten abschliessen wollen. Gleiches gelte für die seitens der Privatklägerschaft
überdies angeführte Begünstigung der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen
Y.________Ltd. (SG GD 9/2/2 Ziff. 43 f.), welche in der Anklage ebenfalls nicht erwähnt
werde (OG GD 1 E. C.III.5.1).
1.7.4 Die Verteidigung verwies in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren auf die nach ihrer
Ansicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter
der Privatklägerinnen führte hingegen aus, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen
(einmal mehr) nicht den Anklagesachverhalt geprüft, sondern einen Sachverhalt, der gerade
nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklageschrift werde konkret ausgeführt,
die Beschuldigte habe in ihrer Eigenschaft als angestellte Rohstoffhändlerin für die Lieferung
von Eisenerzkonzentrat der Privatklägerinnen an deren Kunden von diesen die Bezahlungen
von Kommissionen an und für sich selbst gefordert und auch erhalten. Damit würden die
Tatbestandselemente umschrieben (OG GD 9/5/3 Ziff. 33-38).
1.7.5 Nach dem Gesagten ist umstritten, ob in der Anklageschrift das Äquivalenzverhältnis
(genügend) umschrieben ist. Dass die weiteren Tatbestandselemente in der Anklageschrift
nicht genügend ausgeführt würden, wird nicht geltend gemacht. Aus Sicht des Gerichts sind
diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Anklage denn auch entsprechend
beschrieben.
1.7.6 Das Äquivalenzverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vorteilszuwendung und
pflichtwidriger oder im Ermessen stehender Handlung oder Unterlassung des Bestochenen.
Die Handlung oder Unterlassung muss mit anderen Worten gerade darum vorgenommen
werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wird. Sie stellen synallagmatisch Leistung und
Gegenleistung dar (Andreotti/Sethe, a.a.O., Art. 4a UWG N 176). Bei der pflichtwidrigen oder
im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung stehen Entscheide bezüglich
Vertragsabschlüsse mit der Gewährung einer Vorzugsbehandlung (z.B. schnellere
Auslieferung) oder die Diskriminierung von Dritten (Nichtberücksichtigung, Verzögerung bei
der Auslieferung, Lieferung schlechter Qualität, etc.) im Vordergrund (Spitz, in: Jung/Spitz
[Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, Art. 4a UWG N 69).
1.7.7 Die Anklageschrift führt klar aus, dass sich die Beschuldigte habe Kommissionen zusichern
lassen und dann erhalten habe. Sie beschreibt weiter, für die Vorgesetzten sei nicht
feststellbar gewesen, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise
um separate Kommissionen gekürzt gehabt habe. Schliesslich hätten sich die Vorgesetzten
im Irrtum darüber befunden, dass das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von
der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös würde verkaufen
können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den chinesischen
Seite 84/123
Vertragspartnern in den schriftlichen Verträgen tiefere Preise geboten haben soll. Dies soll
sie aufgrund der zugesicherten Kommissionen getan haben, da sie die Preise um diese
Kommissionen gekürzt haben soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der
Verteidigung ist somit das Äquivalenzverhältnis in der Anklageschrift umschrieben.
2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Für die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird auf das vorinstanzliche
Urteil verwiesen (OG GD 1 E. C.III.5).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.III.5), genügte gemäss
dem anwendbaren, alten Recht die reine Nichtherausgabe von Bestechungsgeldern nicht zur
Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung. Nebst der Nichtherausgabe der
Bestechungsgelder musste daher regelmässig eine weitere Pflichtverletzung hinzukommen,
ansonsten fehlte es am erforderlichen Äquivalenzverhältnis. Die Handlung oder Unterlassung
mussten mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein
Vorteil gewährt wurde.
3.2 Die Zahlungen erfolgten – wie bereits gerichtlich festgestellt – als Zeichen der guten
Zusammenarbeit und als Dank für die Verlässlichkeit. In E. VI.2.3 wurde weiter aufgezeigt,
dass das Verhalten der Beschuldigten bzw. deren Geschäftsführung durch die Vergütungen
nicht beeinflusst wurde bzw. eine Beeinflussung nicht nachweisbar ist. Entsprechend gilt dies
auch hier. Die chinesischen Gesellschaften haben als Folge der Zahlungen keinen Vorteil
erhalten, womit es am Äquivalenzverhältnis fehlt. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllte
somit den Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht. Da die Staatsanwaltschaft keinen
Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf
es diesbezüglich auch keines formellen (Teil-)Freispruchs.
VII. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche
Die Beschuldigte ist in Zusammenhang mit den Zahlungen der V.________Ltd. (mit
Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August
2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit
Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der
B.a.________AG und der B.b.________Ltd. schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Zahlung
der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und vom 26. August 2013 und der Zahlung der
W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen
der X.________Ltd. hat hingegen ein Freispruch von Hauptvorwurf des gewerbsmässigen
Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualvorwurf der
mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu
erfolgen. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil-
)Freispruchs bzw. keiner formellen Einstellung.
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C. Sanktion
1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
1.1 Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte
Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2
StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt
(Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40
Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die
unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue
im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4).
1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des
Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist
zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden
ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und
Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der
durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des
Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler
Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven
Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat
aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende
Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht
hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob
diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht
werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die
Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das
Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55
E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich
eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als
nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts
6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE
144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das
Seite 86/123
Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil
ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die
Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im
Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1;
6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
1.3 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht,
innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe
kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten,
d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV
55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).
1.4
1.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind
keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142
IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2).
1.4.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt
anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat
zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von
derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht
(Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller
Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen.
Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen
durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu
hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
1.4.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des
betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere
bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei
hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen
Seite 87/123
Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen
einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung
des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.4.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den
Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für
jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter
Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln
ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die
passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und
E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4;
6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen
der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden
sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als
angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine
hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB;
BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020
vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft
gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,
ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen.
Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein,
wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE
144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
1.4.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind
schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der
Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für
sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder
vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist
namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der
Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren
während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken
(Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.;
Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB
N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie
ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind
grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017
E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.
April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom
Seite 88/123
9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in
die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die
Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt
somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1).
1.6 Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung liess Ausnahmen von der konkreten
Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften
Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche
Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV
217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4;
6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes
eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie
sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2
m.w.H).
1.7 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis angesichts der
seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl
verhalten hat. Eine verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ablauf
von zwei Dritteln der Verjährungsfrist verstrichen. Diese Zeitspanne kann unterschritten
werden, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.).
Auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind, aber
die Straftat dennoch weit zurückliegt, kann die Strafe gemildert werden (Mathys, a.a.O., N
343). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
Zudem kann es auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das
gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).
1.8 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen
Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt
wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt
sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob
sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus
Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu
unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden,
solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur
verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt.
Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte
vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020
E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das
Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I
139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der
Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu
berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung
getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe
Seite 89/123
ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.
Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des
Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat
(BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
1.9 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz
oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art.
44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann nach aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Geldstrafe
oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbindungsstrafe kommt
insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm
aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen
spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom
30. April 2009 E. 2.1).
2. Strafzumessung
2.1 Die Beschuldigte ist bezüglich folgender Zahlungen der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen:
Rahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission total (USD)
B.a. AG - V. Ltd./2011 /
B.a. AG - V. Ltd./2012
15.03.2012 20'000.00
27.04.2012 15'000.00
11.05.2012 15'000.00
08.06.2012 8'586.00
11.06.2012 8'586.00
22.06.2012 16'987.00
20.07.2012 9'027.00
03.10.2012 20'750.37
11.10.2012 25'501.42
24.10.2012 30'617.07
B.b. Ltd. - V. Ltd./2012
21.11.2012 58'660.54
18.01.2013 9'828.53
06.05.2013 10'100.00
31.07.2013 44'707.00
B.a. AG - V. Ltd./2015
09.04.2015 40'050.00
B.a. AG - Y. Ltd./2011
Seite 90/123
29.03.2012 28'659.94
27.04.2012 44'751.94
08.06.2012 34'851.09
09.07.2012 43'788.40
17.10.2012 100'000.00
B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012
31.12.2012 100'000.00
B.b. Ltd. - W. Ltd./2013
12.11.2013 64'753.52
B.b. Ltd. - W. Ltd./2014
21.03.2014 49'955.22
23.09.2014 78'875.41
08.12.2014 39'435.87
Total 918'472.32
2.2
2.2.1 Die schwerste Straftat stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Verhalten der
Beschuldigten im Zusammenhang mit der Zahlung von USD 100'000.00 am 17. Oktober
2012 durch die Y.________Ltd. dar. Es handelt sich dabei um die erste deliktische Handlung
der Beschuldigten in dieser Grössenordnung. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen. Der
Strafrahmen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt Freiheitsstrafe bis
fünf Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze.
2.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Kriterium der Deliktsbetrag von
USD 100'000.00 zu berücksichtigen, was das Verschulden nicht mehr leicht erscheinen lässt.
Weiter wirkt sich auf die objektive Tatschwere – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat – leicht erhöhend aus, dass die Beschuldigte nicht nur ihre Pflichten verletzte,
sondern auch das ihr entgegengebrachte Vertrauen krass missbrauchte. Ein allenfalls
unzureichendes Kontroll- bzw. Compliance-System kann der Beschuldigten mit der
Vorinstanz nur marginal zugutekommen, hat sie doch explizite Vorkehrungen
(Kommunikation über private E-Mail-Adressen, etc.) getroffen, um interne Kontrollen zu
umgehen. Erhöhend kommt hinzu, dass davor bereits mehrere deliktische Zahlungen
erfolgten. Die Tatsache, dass die erhaltenen Kommissionen jeweils weniger als 1% des
vereinbarten Kaufpreises ausgemacht hat, vermindert das Verschulden entgegen der Ansicht
der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177) nicht, denn auf das Verhältnis kommt es nicht an,
sondern auf die Deliktssumme. Auch dass die Privatklägerinnen marktkonforme und für sie
gar sehr vorteilhafte Vertragskonditionen hätten vereinbaren können, so die Verteidigung
(OG GD 9/5/4 Ziff. 177), lässt die Tatschwere nicht in anderem Licht erscheinen. Jedoch ist
leicht mindernd zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen, auch wenn der Deliktsbetrag
beträchtlich war, für die Privatklägerin nicht derart gravierend waren, dass diese namentlich
in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten
Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht.
Seite 91/123
2.2.3 In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den
Tag gelegt, was sich in der Tatausführung und namentlich in der hartnäckigen Einforderung
der Kommissionen zeigt. Allerdings ist mit der Vorinstanz in gewissem Mass auch zu
berücksichtigen, dass ihr (deliktisches) Handeln dazumal im Rohstoffhandel wohl nicht
aussergewöhnlich war (vgl. dazu die entsprechende Aussage von AM.________, wonach er
wisse, dass in China Korruption weit verbreitet sei [D 22/1/ Ziff. 93] und gemäss
Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass solche Zahlungen in der chinesischen
Geschäftswelt durchaus üblich sind bzw. waren). Die Tatschwere wird dadurch leicht
gemindert. In Einklang mit der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/2/1 S. 21) und der Vorinstanz ist
sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie aus rein
eigennützigen Beweggründen ohne jeglichen finanziellen Engpass gehandelt hat, was sich
leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Da sie bei der B.a.________AG ab Januar 2011
CHF 108'000.00 und ab Januar 2012 CHF 121'740.00 zzgl. einer performanceabhängigen
Provision von CHF 4'565.00 pro Quartal und ab Januar 2014 ohne Bonus monatlich
CHF 9'092.65 verdiente (D 20/1/91 f. und 114; 23/1/2/95 ff.), wäre es ihr ein Leichtes
gewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Tatschwere ist folglich auch unter
Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen.
2.2.4 Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene
Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen
erscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten.
2.3 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden,
rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu
würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können.
2.4 Die Einsatzstrafe von 240 Einheiten ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen
zu erhöhen. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten lief immer nach dem gleichen Muster
ab. Die objektive Tatschwere unterscheidet sich einzig bezüglich der Höhe des
Deliktsbetrages und der Anzahl davor bereits erfolgten Zahlungen, d.h. der begangenen
Delikte. Bei der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Unterschiede. Es kann deshalb
auf die obenstehenden Ausführungen zur Tatschwere verwiesen werden. In Beachtung der
bereits erwähnten Strafzumessungskriterien und der jeweiligen Deliktsbeträge und bereits
erfolgten Delikten wäre bei isolierter Betrachtung die Tatschwere wie folgt zu beurteilen und
die folgenden Strafhöhen auszusprechen:
Rahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission Tatschwere Strafeinheiten
total (USD)
B.a. AG - V. Ltd./2011
und B.a. AG - V.
Ltd./2012
15.03.2012 20'000.00 leicht 45
27.04.2012 15'000.00 sehr leicht 30
11.05.2012 15'000.00 sehr leicht 30
08.06.2012 8'586.00 sehr leicht 15
11.06.2012 8'586.00 sehr leicht 15
Seite 92/123
22.06.2012 16'987.00 sehr leicht 30
20.07.2012 9'027.00 sehr leicht 15
03.10.2012 20'750.37 leicht 45
11.10.2012 25'501.42 leicht 45
24.10.2012 30'617.07 leicht 60
B.b. Ltd. - V. Ltd./2012
21.11.2012 58'660.54 leicht 135
18.01.2013 9'828.53 sehr leicht 15
06.05.2013 10'100.00 sehr leicht 15
31.07.2013 44'707.00 leicht 90
B.a. AG - V. Ltd./2015
09.04.2015 40'050.00 leicht 90
B.a. AG - Y. Ltd./2011
29.03.2012 28'659.94 leicht 60
27.04.2012 44'751.94 leicht 90
08.06.2012 34'851.09 leicht 60
09.07.2012 43'788.40 leicht 90
B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012
31.12.2012 100'000.00 nicht mehr 240
leicht
B.b. Ltd. - W.
Ltd./2013
12.11.2013 64'753.52 leicht 150
B.b. Ltd. - W.
Ltd./2014
21.03.2014 49'955.22 leicht 120
23.09.2014 78'875.41 leicht 180
08.12.2014 39'435.87 leicht 90
Total 918'472.32 1'755
Angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs wird jedoch nur ein
"Aufschlag" von jeweils einem Drittel der bei isolierter Betrachtung angemessenen
Einzelstrafe für sachgerecht erachtet, sodass sich grundsätzlich eine Strafe von 825
Strafeinheiten errechnet (240 Einheiten Einsatzstrafe + 585).
2.5
2.5.1 Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung keine Angaben zu ihren
persönlichen Verhältnissen gemacht (D 1/1/10, /15). Gemäss dem Leumundsbericht der
Kantonspolizei Zürich vom 12. Dezember 2019 verfügt sie über eine
Seite 93/123
Niederlassungsbewilligung C und wurde im Jahr 2019 mit einem Einkommen von CHF
190'800.00 und einem Vermögen von CHF 334'000.00 (provisorisch) besteuert (D 1/1/11-14).
Den Akten der zuständigen Migrationsämter der Kantone Zug und Zürich ist zu entnehmen,
dass der Beschuldigten am 14. November 2008 – offensichtlich zwecks Tätigkeit bei der
B.c.________AG – erstmalig eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde und sie im Jahr
2014 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hat (D 1/1/15/27-55; 1/1/16/49).
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte bekundet, das
Schweizer Bürgerrecht noch nicht erhalten zu haben; alles sei "eingefroren", was wohl bis
zum Abschluss des Verfahrens so bleibe. Wie sie überdies erklärt hat, habe sie ein
vierjähriges Kind und sei bei der AP.________AG als Sales Managerin für Kohle, Erz, Eisen
usw. tätig. Sie erhalte einen Bruttolohn von CHF 190'000.00 zzgl. Erfolgsboni und 13.
Monatslohn (SG GD 9/1/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihre
persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Alles sei beim Alten geblieben, wie vor
der Vorinstanz angegeben, einzig ihre Position bei der AP.________AG habe sich geändert.
Sie sei neu Head of Sales (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 4-9). Der Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister weist weiterhin keine Eintragungen auf (OG GD 8/3).
2.5.2 Die Beschuldigte lebt in geordneten familiären und beruflichen Verhältnissen. Ein Geständnis
liegt nicht vor. Eine Strafminderung scheidet daher unter diesem Gesichtspunkt aus. Die
Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist neutral zu werten; dass sie sich seit der letzten Tat
im April 2015 wohl verhalten hat, wird bei der Prüfung einer Strafminderung gemäss Art. 48
lit. e StGB gewürdigt (dazu nachfolgend). Angesichts dieser Umstände führt die
Täterkomponente weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Reduktion der schuld- und
tatangemessenen Strafe.
2.6 Für sämtliche Einzeltaten kommt eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage. Diese
Einzeltaten stehen in engem sachlichem und situativem Zusammenhang, da sie immer nach
dem gleichen Muster und – im Rahmen des gleichen Arbeitsverhältnisses – zum Nachteil der
gleichen zwei Geschädigten abliefen. Die Beschuldigte zeigte über eine lange Zeit, wobei die
Mehrheit der Delikte innert weniger Monate erfolgte, eine erhebliche kriminelle Energie mit
vielen Einzeltaten und einem Gesamtdeliktsbetrag von USD 918'472.32. Wie bei der
Tatschwere ausgeführt, traf sie konkrete Vorkehrungen, um ihr Verhalten vor ihren
Vorgesetzten zu verheimlichen. Sie hat das ihr von den Vorgesetzten entgegengebrachte
Vertrauen krass missbraucht. Bei den verschiedenen Geschäftspartnern und verschiedenen
Verträgen hat sie sich immer neu dazu entschieden, Gelder für sich persönlich einzunehmen
und ihre Arbeitgeberin nicht zu informieren und dadurch zu schädigen. Mit Vehemenz hat sie
schliesslich die Kommissionen bei den chinesischen Geschäftspartnern eingefordert. Dies
alles um sich zu bereichern. Von der Tatsache, dass ihr Verhalten namentlich durch den
Ethikkodex ausdrücklich untersagt war, liess sie sich nicht beirren. Auch wenn die
Beschuldigte mittlerweile im Grundsatz einsieht, dass sie ihre Vorgesetzten über die
erhaltenen Vergütungen hätte informieren müssen, streitet sie ein eigentliches Fehlverhalten
weiterhin ab und ist insofern nicht einsichtig. Angesichts dieser wiederholten Delinquenz und
auch der Tatsache, dass die Beschuldigte weiterhin im Rohstoffhandel tätig ist, und dies als
Head of Sales in einer hohen Position (SG GD 9/1/5 S. 2; OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5), erscheint
eine Geldstrafe für kein Delikt geeignet, die Beschuldigte von künftiger Delinquenz
abzuhalten. Vielmehr erscheint aus spezialpräventiver Sicht einzig eine Freiheitsstrafe
zweckmässig. Somit ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27,5 Monaten.
Seite 94/123
2.7
2.7.1 Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einer zu langen Verfahrensdauer aus und
berücksichtigt diesen Umstand – einschliesslich der ebenfalls angenommenen besonderen
Strafempfindlichkeit – in ihrem Antrag mit einer Strafreduktion von 5 % (SG GD 9/2/1 S. 21;
OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der langen
Verfahrensdauer und der erheblichen Belastung der Beschuldigten um zweieinhalb Monate
bzw. knapp 10 % (OG GD 1 E. E.II.4.2). Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als
nicht angemessen. Die Beschuldigte sei während der Strafuntersuchung erheblichen
Belastungen ausgesetzt gewesen (Schwangerschaft, Verlust des Kindes,
Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Millionenhöhe). Das Verfahren hätte
daher umso eher zügig vorangetrieben werden müssen. Die erhebliche Verletzung des
Beschleunigungsverbots müsse zu einer deutlich höheren Strafreduktion führen (OG GD
9/5/4 Ziff. 181).
2.7.2 Das Strafverfahren 2A 2015 109 beruht auf der Strafanzeige der B.a.________AG vom
19. Juni 2015. In der Folge wurde diese Anzeige zwischen dem 13. Juli 2015 und tt.mm.
2016 mehrfach ergänzt und erweitert. Zudem wurden am 9. April und 24. Mai 2018
polizeiliche Aufforderungen zur Stellungnahme beantwortet. Am 13. und 26. August 2015 hat
die Staatsanwaltschaft die von der Beschuldigten genutzten Büroräumlichkeiten und deren
Wohnung durchsucht, diverse, auf ihren Namen und in einem Fall zusätzlich auf G.________
lautende Konten gesperrt, Bankunterlagen ediert und über die im Eigentum des Ehepaars
D.________ und G.________ stehende Wohnung in der Gemeinde S.________ eine
Grundbuchsperre angemerkt. Zudem wurden zwischen dem 26. April 2017 und 18. Januar
2018 (wiederholt) internationale Rechtshilfeersuchen an das Home Office, London und das
Department of Justice, Hong Kong, gestellt. Die polizeilichen Einvernahmen der
Beschuldigten fanden zwischen dem 13. August 2015 und 17. Juni 2016 statt und diejenigen
von AM.________ und Q.________ am 26. Oktober und 13. November 2018. Die am 15. Juli
2015, 28. Januar 2016 und 2. Mai 2017 in Auftrag gegebenen polizeilichen Berichte datieren
vom 27. August 2015, 14. Juli 2016, 22. Januar 2019 und 13. Februar 2020.
Das Verfahren 2A 2016 75-76 wurde aufgrund der "Ergänzung II zum Strafantrag vom
19. Juni 2015" vom 4. März 2016 eröffnet. In der Folge wurde auch diese Anzeige bis zum
10. August 2018 mehrfach ergänzt und erweitert. Die Einvernahmen der Beschuldigten und
von I.________ fanden am 26. Oktober 2017 und 4. Dezember 2018 statt und diejenige von
AQ.________ am 14. Februar 2019. Am 28. August und 5. Oktober 2017 edierten die
Strafverfolgungsbehörden bei der H.________ AG diverse Unterlagen, welche am 18.
September und 11. Oktober 2017 eingingen. Die am 1. Juni 2017 und 27. März 2018 in
Auftrag gegebenen polizeilichen Aufstellungen und Rapporte datieren aus der Zeit zwischen
dem 5. Juli 2017 und 16. März 2019.
Die Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erfolgte am 22. April 2020 und die Anklageerhebung
am 30. Juni 2020.
Im erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 11. September 2020 und am 4. Januar 2021
verfahrensleitendende Verfügungen. Am 13. April 2021 erfolgte ein Beschluss über die
Privatklägerstellung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016
Seite 95/123
75-75. Am 20. und 21. Juni 2021 fand sodann die Hauptverhandlung statt. Das Urteil erging
am 7. September 2021. Das begründete Urteil wurde am 4. Oktober 2021 versandt.
Am 26. Oktober 2021 gingen die Berufungserklärungen beim Gericht ein. Die erste
Präsidialverfügung erging am 4. November 2021. Am 24. November 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Nachdem die Verteidigung nach zweimaliger
Fristerstreckung die Beweisanträge gestellt hatte und sich die anderen Parteien dazu
äussern konnte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 über die Beweisanträge der
Verteidigung entschieden und die Parteien gleichzeitig zur Berufungsverhandlung
vorgeladen. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt.
2.7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten
Tätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung
über einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden
können (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem
subjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen). Da die Beschuldigte
bereits anlässlich der Hausdurchsuchung und Befragung vom 13. August 2015 über die
hängige Strafuntersuchung informiert wurde und demzufolge fast fünf Jahre auf deren
staatsanwaltschaftlichen Abschluss warten musste, war sie auch unter Berücksichtigung der
konkreten Tatvorwürfe und der entsprechenden Komplexität des Falles eine recht lange Zeit
dem Strafverfahren ausgesetzt. In ihren, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht
ausgehändigten Stellungnahmen (D 21/1/90; SG GD 9/1/1/1 f.) hat die Beschuldigte
nachvollziehbar dargelegt, dass das Strafverfahren insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen
Schwangerschaft und dem Verlust ihres ungeborenen Kindes eine erhebliche Belastung
dargestellt habe.
Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von eineinviertel Jahre ist angesichts der Menge
an Akten, der zahlreichen Delikten und der Tatsache, dass zwei Beschuldigte sowie drei
Privatklägerinnen, welche sich aktiv beteiligten, involviert waren, nicht zu beanstanden. Auch
das Berufungsverfahren wurde mit einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahre
beschleunigt vorangetrieben.
Die lange Dauer der Strafuntersuchung und die damit zusammenhängenden erheblichen
Belastungen für die Beschuldigte sind mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um dreieinhalb
Monate, mithin hier von über 12 %, zu berücksichtigen.
2.8
2.8.1 Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast
sechseinhalb Jahren wohl verhalten hatte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer weiteren
Reduktion von einem Monat. Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015
unberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom
26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1
E. E.II.4.3). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass von den 22
Zahlungen, wegen denen die Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden
sei, 21 zwischen März 2012 und August 2013 erfolgt seien. Bei diesen seien zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen. Bei weiteren Zahlungen stehe die "Überschreitung" von zwei
Dritteln der Verjährungsfrist kurz bevor, weshalb spätestens im Zeitpunkt der
Seite 96/123
Berufungsverhandlung eine allfällige Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern sei (OG
GD 9/5/4 Ziff. 179).
2.8.2 Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, sind bei den meisten Zahlungen die zwei
Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Betreffend die Zahlung vom 9. April 2015 sind
die zwei Drittel noch knapp nicht erreicht. Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe um einen
weiteren Monat zu reduzieren.
2.9
2.9.1 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nehmen eine besondere Strafempfindlichkeit
der Beschuldigten an, da sie Mutter eines fünfjährigen Kindes ist (OG GD 9/5 S. 18; OG GD
9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz prüfte die Frage der besonderen Strafempfindlichkeit angesichts
des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weiter. Sie hielt aber fest, dass gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum ein Strafmilderungsgrund zum Tragen käme
(OG GD 1 E. E.II.5).
2.9.2 Es ist unbestritten, dass ein allfälliger Strafvollzug für die Beschuldigte, das Kind sowie die
Partnerschaft eine Belastung darstellen würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist
indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte
verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte
Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 146 IV 267 E.
3.2.2). Die Trennung der Beschuldigten von ihrem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare
gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sollte sie tatsächlich vollzogen
werden. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des
Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver
Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Allein
der Umstand, dass das Kind während des Vollzugs fremdbetreut werden müsste, stellt noch
keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts
6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.).
2.9.3 Vorliegend ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben. Die Trennung
von ihrem Sohn würde bei einem Vollzug klar eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine
zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe.
Aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
2.10 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden
der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. Sowohl die
Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit
ist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht.
2.11 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte.
Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Strafvollzug bzw. eventualiter den
bedingten Strafvollzug beantragt (OG GD 9/5/5). Der Beschuldigten ist daher der bedingte
Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit angesichts der Vorstrafenlosigkeit auf das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auf die Verhängung einer
Verbindungsbusse wird zufolge der Warnwirkung der verhängten Freiheitsstrafe in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet.
Seite 97/123
2.12 Die Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht sie während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere
Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das
Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um
höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
D. Zivilklagen
1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person – die sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2
lit. b StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachte Forderung ist nach
Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der
angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben
spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Eine nachträgliche
Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess
(vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das
Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler
Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht,
muss derselbe sein, der zur Strafverfolgung Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit.
a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig
spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf
den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet
oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
1.2
1.2.1 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der
geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend
machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht
mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22;
Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine
Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf
deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer
Auslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden,
verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen
rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex
ultra petita partium" nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher
Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern
er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang
des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im
Seite 98/123
Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011
vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.).
1.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der
geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und
in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt,
in Schweizer Franken zu erfüllen, soweit die Parteien die Möglichkeit einer solchen
Ersatzleistung nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen haben. Bei Fremdwährungsschulden
ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die
Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den
Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in
Fremdwährung; er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten
Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine
Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Es darf eine in Fremdwährung
geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische
Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde
dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in
Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten
Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht
statthaft. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten
Währung, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2, E. 2.4; Urteil des
Bundesgerichts 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4-6; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E.
4.1.2). Vertraglicher sowie ausservertraglicher Schadenersatz ist in derjenigen Währung zu
leisten, in der die Vermögensverminderung eingetreten ist (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 100
[2011] Nr. 95 E. 3.2.2; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10-11).
1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist
für die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungs-
und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der
Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im
Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen.
Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die
Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h.
detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen
Schadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.).
1.4 Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der
Straftat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf
deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. In erster Linie sind es Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR.
1.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus
Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art.
41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3)
Widerrechtlichkeit der Schädigung und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler,
Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c; Schönenberger, Kurzkommentar
Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 2).
Seite 99/123
1.5.1 Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der
Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er
entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den
das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts
4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2).
1.5.2 Bei Sachschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht gesondert zu prüfen, da die Schädigung
einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum und Besitz) darstellt. Reine
Vermögensschäden (das heisst Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes
Rechtsgut entstehen) sind hingegen nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn
sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem
Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen.
Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem
im Vermögensstrafrecht (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 33-35).
1.6 Sieht das Zivilprozessrecht vor, dass dem obsiegenden Kläger eine Entschädigung für alle
ihm entstandenen notwendigen und unerlässlichen Verfahrenskosten zusteht, so ist gemäss
Rechtsprechung ausschliesslich das Verfahrensrecht – vorliegend die StPO – anwendbar. Es
bleibt kein Raum, gestützt auf Bundeszivilrecht separat oder nachträglich von der
Gegenpartei Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten zu fordern. Dagegen bilden Kosten,
welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des
Schadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende
Parteientschädigung gedeckt sind. Der obsiegende Kläger profitiert hingegen von einer
günstigeren Regelung, wenn er sich einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Gegenpartei
ausgesetzt sieht, wenn also die Gegenpartei während des Verfahrens eine Position vertreten
hat, von welcher sie wusste oder wissen musste, dass sie nicht vertretbar war. Art. 41 OR
gebietet, dass der aus dieser rechtswidrigen Handlung resultierende Schaden zu ersetzen
ist. Dieser Anspruch steht in Konkurrenz mit einem Anspruch aus Verfahrensrecht (BGE 139
III 190 = Pra 102 (2013) Nr. 107 E. 4.2 und 4.4; 117 II 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
4A_445/2021 vom 4. April 2022 E. 5.1).
2. Beurteilung der Zivilklagen
2.1 Vorbemerkungen
2.1.1 Die B.a.________AG hat sich in ihrem Strafantrag vom 19. Juni 2015 ausdrücklich als
Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 2/1/15 Ziff. 61) und die Zivilforderung
vorläufig auf mindestens USD 1 Mio. beziffert. Im Verfahren 2A 2015 109 erfolgte am 9. Juli
2015 die Unterzeichnung des Formulars "Beteilung der Geschädigten am Strafverfahren",
wobei die Unterschrift offensichtlich von der dazumal nicht vertretungsberechtigten
AO.________ stammte (D 4/1/55, /68). Am 28. Oktober 2016 wurde erneut ein solches
Formular unterzeichnet, diesmal durch den einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrat
AR.________ (D 22/1/26-27). Im Formular vom 28. Oktober 2016 wurde eine Zivilforderung
von USD 1'603'790.02 ("Kommissionen") und USD 2'482'680.31 ("Schaden
zahlungsunwillige Käuferin") geltend gemacht (D 4/1/3, /77). Die Staatsanwaltschaft hat die
Verteidigung am 13. Mai 2020 über diese Zivilforderung informiert (HD 5/1/50). Im Verfahren
2A 2016 75-76 erfolgte am 28. Oktober 2016 eine Konstituierung gegenüber der
Seite 100/123
Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (D 4/2/7 [Verfahren
2A 2016 75-76]; Unterzeichnung durch AR.________).
2.1.2 Die B.b.________Ltd. hat sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Posteingang: 3. Juni 2020) in
den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 gegenüber der Beschuldigten und
I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Unterzeichnet wurde das
entsprechende Formular durch den am 30. April 2020 "zu allen Rechtshandlungen von
Generalbevollmächtigten" bevollmächtigen Rechtsvertreter (D 4/1/119; D 4/2/64 [Verfahren 2A
2016 75-76]).
2.1.3 Mit – unangefochtenem – Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2021 wurde festgestellt,
dass der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016 75-76 bzw.
hinsichtlich der in Ziffer 1.3 der Anklage erhobenen Vorwürfe (allfällige Straftaten zum
Nachteil der H.________ AG) keine Privatklägerstellung zukomme und sie dementsprechend
nicht als Privatklägerinnen zugelassen werden (SG GD 2/14).
2.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertretung der
B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. folgende Zivilforderung gestellt (SG GD 9/2/2
S. 1):
"Die Beschuldigten sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG
Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich
Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021
zu bezahlen."
"Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd..
CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu
bezahlen."
Diese Begehren unterschieden sich von den bisherigen. Die Änderung der Rechtsbegehren
an der Hauptverhandlung ist jedoch zulässig. Für das Urteil sind daher die an der
Hauptverhandlung gestellten Begehren massgebend.
Die Verteidigung hatte im vorinstanzlichen Hauptverfahren beantragt, die Zivilklagen der
Privatklägerinnen abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 9/2/5
S. 1).
2.1.5 Die Privatklägerinnen bestätigten an der Berufungsverhandlung ihre Anträge zu den
Zivilforderungen (OG GD 9/5/3 S. 1). Auch die Verteidigung hielt an ihrem Antrag auf
Abweisung, eventualiter auf Verweisung auf den Zivilweg, fest (OG GD 9/5/4 S. 1).
2.1.6 Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen lauten ausdrücklich auf Schadenersatz. Auch aus
der Begründung geht dies eindeutig hervor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat an
der Berufungsverhandlung eingehend ausgeführt, dass die Privatklägerinnen Schadenersatz
verlangen und verlangt haben und nicht Vertragserfüllung. Die Klagen werden in der
Begründung namentlich auf Art. 41 OR gestützt (OG GD 9/5/3 Ziff. 45 ff.). Dies geht auch
bereits aus dem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor (SG GD
9/2/2 Ziff. 47 ff.). Folglich durfte die Vorinstanz die Zivilansprüche nicht mangels Pflicht zur
Seite 101/123
Herausgabe in Schweizer Franken nach Art. 321b OR oder Art. 423 OR abweisen, ohne eine
Schadenersatzpflicht geprüft zu haben.
2.2 Die Privatklägerinnen haben ihre Schadenersatzforderungen in CHF eingeklagt. Die
Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Forderungen hätten in USD bzw. SGD
(Singapur Dollar) geltend gemacht werden müssen (OG GD 9/5/4 Ziff. 203, 210). Die
Vorinstanz wies die Zivilklagen denn auch mit der Begründung ab, dass diese in USD hätten
geltend gemacht werden müssen (OG GD 1 E. F.II.4-5). Der Rechtsvertreter der
Privatklägerinnen führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, Art. 84 Abs. 2 OR sei
nicht anwendbar. Den Privatklägerinnen habe es freigestanden, ihren
Schadenersatzanspruch in CHF geltend zu machen. Dies sei auch naheliegend gewesen, da
es sich bei der B.a.________AG um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle. Der
Rohstoffhandel werde zwar in USD abgewickelt, die Kosten der Gesellschaft würden jedoch
in CHF anfallen, weshalb für die Ermittlung des Vermögensschadens CHF massgebend sei.
Zur B.b.________Ltd.. ergänzte er, dass es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der
B.a.________AG handle und diese von der Schweiz aus verwaltet werde. Der Gewinn,
welcher der B.b.________Ltd.. unrechtmässig vorenthalten worden sei, bilde somit
Bestandteil des Vermögens der B.a.________AG, weshalb für die Bestimmung des
Vermögensschadens ebenfalls die Umrechnung von USD in CHF erfolgt sei (OG GD 9/5/3
Ziff. 56-59).
2.3
2.3.1 Die von der B.a.________AG geltend gemachte Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt
zusammen:
CHF 741'885.30 Summe der von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen
chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021
CHF 337'236.00 Entschädigung für die Vertretung im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Hauptverfahren (Parteientschädigung)
Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 ab 24. Juni 2021
Die von der B.b.________Ltd.. geltend gemachte Schadenersatzforderung von
CHF 566'878.90 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 setzt sich aus den
von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 %
bis 23. Juni 2021 zusammen.
2.3.2 Die Privatklägerinnen verlangen jeweils Schadenersatz im Umfang sämtlicher Zahlungen,
welche die Beschuldigte von den chinesischen Gesellschaften erhalten hat, sowie für den
Währungsverlust, inkl. Zins zu 5 % bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. OG GD
9/5 S. 16). Zum Schaden führte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der vor-
instanzlichen Hauptverhandlung aus, durch den Bezug der Kommissionen habe die
Beschuldigte unrechtmässig den Ertrag der B.a.________AG verkürzt (SG GD 9/2/2 Ziff. 47;
die B.b.________Ltd. wurde dabei nicht erwähnt [zumindest nicht ausdrücklich]). Die
Kommissionen würden dem entgangenen Gewinn der Privatklägerinnen entsprechen (SG
GD 9/2/2 Ziff. 47). An der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter aus, der
Anspruch der Privatklägerinnen beschränke sich (…) nicht bloss auf die Vertragserfüllung,
d.h. auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten (…) gutgeschriebenen
Seite 102/123
Kommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auch auf Ausgleich
des übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten
entstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens
der Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe,
und dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Diese
Differenz, es handle sich dabei dogmatisch um entgangenen Gewinn, basiere zwar
hauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, er beinhalte
darüber hinaus aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen infolge zwischenzeitlicher
Abwertung des USD gegenüber dem CHF entstanden seien (OG GD 9/5/3 Ziff. 52-53).
2.3.3 Die Privatklägerin hat unter anderem Schadenseintritt und -höhe zu beweisen (Art. 8 ZGB).
Da die Beschuldigte eine teilweise Herausgabepflicht trifft, haben die Privatklägerinnen für
diesen Teil auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt zu klagen und nicht auf
Schadenersatz. Ein Schaden im Rechtssinn liegt nicht vorDenn solange die Erfüllung
möglich ist, haben die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der
Beschuldigten. Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der
Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden
entstanden sei. Sie sind denn auch vielmehr der Ansicht, dass die Erfüllung der
Herausgabepflicht möglich ist, machen sie doch im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022
die Herausgabe geltend (OG GD 9/5/2/1). Die Zivilklage erweist sich diesbezüglich als nicht
hinreichend begründet. Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen
würde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Indem die Privatklägerinnen
vorliegend die von der Beschuldigten erhaltenen Geldbeträge ihrem erlittenen Schaden
gleichsetzen, behaupten sie implizit, ihnen sei ein Gewinn exakt in Höhe dieses Totalbetrags
entgangen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen
Konstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen
Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf Schadenseintritt und -höhe zu
schliessen. Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich
durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche
"Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin
keinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten. Wie vorliegend im Rahmen der
Beweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit
den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc.
("Guanxi"). Mit Bezug auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung
umgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der
Beschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, sind die Verhältnisse nicht liquid.
Entsprechend ist die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen.
2.3.4 Die B.a.________AG hat weiter Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren
verlangt. Einen vorprozessualen Aufwand hat sie nicht geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1
StPO sieht einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person
nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sieht somit wie das
Zivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des "obsiegenden Klägers" vor.
Entsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich. Folglich besteht
grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das
Bundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem
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rechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.a.________AG hat sich
dazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweist sich daher in diesem Punkt ebenfalls als
nicht hinreichend begründet.
2.3.5 Nach dem Gesagten sind die Zivilklagen der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..
mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Frage der Verjährung
kann deshalb offenbleiben.
E. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen
Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Folgende Ausführungen sind zu ergänzen: Kommt es
namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer
Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den
deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich
dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre
vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der
deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und
Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird
(Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 46 m.w.H.).
2. Beschlagnahmungen und Anträge der Parteien
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren 2A 2015 109 am 13. und 26. August 2015 diverse,
auf die Beschuldigte und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt
(D 5/1/1/1-3; 5/1/2/1/1-3; 5/1/3/1-3) und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und
G.________ stehende Wohnung Nr. xxx, STWE Nr. D-5, GBBl xxx (Gemeinde S.________)
eine Grundbuchsperre angemerkt (D 5/3/1/1 f.). Der alsdann unter den Aktenzeichen 2A
2015 109 und 2A 2016 75-76 erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte
Beschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D
5/4/1/1-3; D 5/4/1/1-3 [Verfahren 2A 2016 75-76]):
- 1 Fingerring, Bulgari, ca. CHF 8'000.00; Aufbewahrungsort Tresor der
Staatsanwaltschaft (D 8/1/7; 8/2/3 f.);
- 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; total CHF 200.00; Aufbewahrungsort
Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/4; 8/2/4);
- Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40;
Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.);
- Privatkonto P.________Bank 77-116.112-XX; CHF 9'087.80 (D 8/3/1/5 f., /16);
- Sparkonto P.________Bank 77-135.037-XX; CHF 25.95 (D 8/3/1/5, /7);
- Privatkonto O.________Bank 1100-5420.XXX; CHF 3'970.50 (D 8/3/2/58; 23/2/1/2/87);
- Sparkonto O.________Bank 3500-4.5397XX.X; CHF 20'764.60 (D 8/3/2/58);
- Privatkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 742'033.84 (D 8/3/3/13);
- Sparkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 2.40 (D 8/3/3/5);
Seite 104/123
- Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________; Kaufpreis:
CHF 1'750'000.00; Stand Hypothek: CHF 900'000.00.
Zufolge Währungsschwankungen hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der
M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken
wechseln und auf das M.________-Konto 0273-107677.XXX transferieren lassen (D 8/3/1/9-
17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124).
2.2 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil
der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2).
2.3 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen
fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter
auf Erkennung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von
USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der
beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht.
3. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte
3.1 Schmuck und Bargeld
Bezüglich des Fingerrings der Marke Bulgari, der acht Münzen "Glatt Sfr. 25" und des
Bargelds ist keine deliktische Herkunft erstellt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.III.5.1-5.3).
3.2 Guthaben auf dem Konto 77-116.112-XX bei der P.________Bank
3.2.1 Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 77-116.112-XX bei der P.________Bank wies
am 26. Januar 2015 einen Negativsaldo von CHF 241.01 auf (D 23/1/2/122), weshalb
allfällige vorherige deliktische Zahlungseingänge für die Frage der deliktischen Herkunft des
beschlagnahmten Guthabens nicht relevant sind. Von den nach dem 26. Januar 2015
erfolgten Gutschriften sind zunächst die folgenden näher zu beleuchten:
18.02.2015 CHF 70'000.00 AS.________GmbH, RB ZH-Flughafen, "Darlehen AT.________"
19.02.2015 CHF 10'000.00 AT.________, Post
24.02.2015 CHF 20'000.00 AU.________AG. Post, "Darlehen AT.________"
3.2.2 Diese Überweisungen betreffen offensichtlich das von der Beschuldigten und G.________ an
AT.________ gewährte Darlehen. Zwischen diesen Parteien wurde am 22. Dezember 2014
ein Vertrag über ein Darlehen von CHF 100'000.00 zur "Liquiditätsüberbrückung"
abgeschlossen. Das Darlehen war am 22. Januar 2015 zur Rückzahlung fällig. Der
vereinbarte Zins betrug 2 % ab 23. Dezember 2014 (D 25/2/3/1 f.). Per 24. Dezember 2014
wurden ab dem Konto 0273-107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank
CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von
AT.________ bei der T.________Bank überwiesen (D 23/3/2/98, /117-118, /120-121). Wie
die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat, ist es zwar möglich, dass die an AT.________
überwiesenen CHF 100'000.00 deliktischer Herkunft waren; da der sog. Paper Trail zwischen
den vorgenannten Geldflüssen jedoch nicht erstellt ist, ist auch nicht erwiesen, dass es sich
Seite 105/123
bei den alsdann an die Beschuldigte über ein Drittkonto und zwei Posteinzahlungen
geflossenen CHF 70'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 um unechte Surrogate der
zuvor an AT.________ transferierten Gelder gehandelt hat.
3.2.3 Die weiteren Gutschriften stammen – mit Ausnahme von zweien – ab dem Konto
77-135.039-XX bei der P.________Bank (D 23/1/4/31, /33, /35). Das Vermögen auf diesem
Konto ist nicht deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.6.4). Die zwei Gutschriften vom 9. April 2015
(CHF 5'000.00) und vom 13. Mai 2015 (CHF 885.10) erfolgten ab dem Konto 77-135-037-XX
bei der P.________Bank (D 23/1/3/11). Das Guthaben auf diesem Konto stammt aus
Überweisungen vom Konto 77-116.112-XX, welches selbst mit den Lohnzahlungen
gespiesen wurde. Direkte deliktische Zahlungseingänge auf das Konto 77-116.112-XX sind
nicht ersichtlich, weshalb von nicht-deliktischen Vermögenswerten auszugehen. Dies gilt
somit auch für das Guthaben auf dem Konto 77-116.112-XX.
3.3 Guthaben auf dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank
Das auf die Beschuldigte lautende Sparkonto 77-135.037-XX bei der P.________Bank hatte
im Zeitpunkt der Sperre – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – einen Saldo von
CHF 0.00 (D 5/1/1/5). Bei den am 22. April 2020 beschlagnahmten CHF 25.95 handelt es
sich um den Saldo der Abschlussbuchungen (D 8/3/1/7).
3.4 Guthaben auf dem Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank
Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank war am
20. Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte
eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der
P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl.
E. E.3.2). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX bei
der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nicht-
deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.2.3). Die restlichen Gutschriften waren Lohnzahlungen der
B.a.________AG (D 23/2/1/2/3-15). Am 2. März 2015 wurden alsdann CHF 370'000.00 auf
das Konto 3500-4.5397XX.X, lautend auf G.________ und D.________, bei der
O.________Bank transferiert (D 23/2/1/2/5, 23/2/1/3/3). Das beschlagnahmte Guthaben ist
daher nicht deliktischer Herkunft.
3.5 Guthaben auf dem Konto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank
Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei
der O.________Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein
Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF
0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine
Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den
beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln.
3.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank
3.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der
M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 auf das CHF-Konto 0273-
Seite 106/123
107677.XXX bei der M.________Bank transferieren lassen. Der entsprechende Saldo von
CHF 742'033.84 setzt sich aus folgenden beschlagnahmten Bankguthaben zusammen:
- Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: USD 430'580.32 (D 5/1/3/12),
in CHF 400'304.37 (D 8/3/3/10)
- Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: CHF 12'684.72 (D 5/1/3/11;
23/3/2/91)
- Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank: USD 350'773.90 (D 5/1/1/5), in
CHF 329'044.75 (D 8/3/1/15-17).
3.6.2 Das Konto 0273-107677.XXX wies am 24. Dezember 2014 einen Negativsaldo von
CHF 53'462.15 auf (D 23/3/2/74). Somit haben (allfällige) deliktische Zahlungen vor diesem
Tag keinen Einfluss auf das beschlagnahmte Guthaben. Am 29. Dezember 2014 erfolgte
eine Gutschrift von CHF 244'000.00 (D 23/3/2/74). Diese Zahlung stammt vom Konto 0273-
107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/119). Dabei handelt es
sich um deliktisches Geld (vgl. nachfolgend E. E.3.6.3). Am 11. Februar 2015, 9. März 2015
und 13. Mai 2015 erfolgten Gutschriften vom Konto 273-107677.MK1 der Beschuldigten bei
der M.________Bank (D 23/3/2/79, 23/3/2/81, 23/3/2/85, 23/3/4/6). Das Guthaben auf dem
Konto 273-107677.MK1 stammt vom Konto 0273-107677.XXX (D 23/3/3/1-3, 23/3/4/2). Bis
zur Überweisung vom Konto 0273-107677.XXX auf das Konto 273-107677.MK1 gingen auf
Ersterem nur deliktische Zahlungen der V.________Ltd. und der Y.________Ltd. ein
(D 23/3/3/1-3). Folglich handelte es sich beim Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1
und daher auch auf dem Konto 0273-107677.XXX um deliktisches Vermögen. Da keine
weiteren Gutschriften auf dem Konto 0273-107677.XXX eingingen, ist der beschlagnahmte
Saldo von CHF 12'684.72 deliktischer Herkunft.
3.6.3 Das Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre
(13. August 2015 [D 5/1/3/1-3]) einen Saldo von USD 430'580.32 auf (D 23/3/3/16). Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand auf dem Konto am 27. September 2012 ein
Negativsaldo von USD 4'290.13 (D 23/3/3/4), sodass die bis zu diesem Datum
eingegangenen deliktischen Vergütungen keinen Einfluss auf das im August 2015 gesperrte
Guthaben gehabt haben können. Am 28. September 2012 führte eine Einzahlung von USD
5'000.00 ("Forex Sale"), deren deliktische Herkunft nicht bewiesen ist, zu einem Guthaben
von USD 709.87 (D 23/3/3/4). Bis zum 25. August 2013 gingen sodann ausschliesslich
deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 374'663.51 ein. Die Belastungen beliefen
sich in diesem Zeitraum auf USD 5'469.47. Gemäss der Bodensatzlösung wurden damit
sämtliche nicht-deliktischen Vermögenswerte und ein Teil der deliktischen Gelder verbraucht.
Per 25. August 2013 war folglich das gesamte Guthaben von USD 369'903.91 deliktischer
Herkunft. Am 26. August 2013 erfolgte eine nicht-deliktische Gutschrift von USD 18'335.00.
Anschliessend erfolgten bis 16. Februar 2015 deliktische Vergütungen von total
USD 233'020.02. In der gleichen Zeit wurden insgesamt USD 250'228.61 belastet. Das
Guthaben per 16. Februar 2015 von USD 371'030.32 war somit vollumfänglich deliktischer
Herkunft. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine weitere nicht-deliktische Gutschrift von
USD 19'500.00. Danach erfolgte noch eine einzelne deliktische Gutschrift von
USD 40'050.00 (D 23/3/3/1 ff.). Belastungen erfolgten nicht. Somit ist das beschlagnahmte
Guthaben von USD 430'580.32 im Betrag von USD 411'080.32 (95.5 %) deliktischer Herkunft
und im Restbetrag von USD 19'500.00 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. Vom in CHF
Seite 107/123
gewechselten und übertragenen Betrag waren somit CHF 382'290.67 (95.5 %) deliktischer
und CHF 18'013.70 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft.
3.6.4 Die auf das Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank eingegangen Zahlungen
stammen einerseits von der AV.________Ltd., AW.________Ltd., der AX.________Ltd. und
der AY.________GmbH + Co. KG, welche allesamt nicht Gegenstand der Anklage sind.
Andererseits erfolgten auch Zahlungen von der X.________Ltd. Diese Zahlungen sind zwar
Gegenstand der Anklage, es ergeht jedoch ein Freispruch. Somit ist mit der Vorinstanz keine
deliktische Herkunft der Gelder gegeben.
3.6.5 Zusammengefasst setzt sich das beschlagnahmte Vermögen auf dem Konto 0273-
107677.XXX von CHF 742'033.84 wie folgt zusammen:
Deliktischer Anteil: CHF 394'975.39 (382'290.67 + 12'684.72)
Nicht-deliktischer Anteil: CHF 347'058.45 (329'044.75 + 18'013.70
3.7 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.M1K bei der M.________Bank
Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank
wies im Zeitpunkt der Sperre einen Saldo von CHF 0.00 auf (D 5/1/3/13). Bei den
beschlagnahmten CHF 2.40 muss es sich demzufolge um den Saldo der
Abschlussbuchungen handeln.
3.8 Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________)
3.8.1 Das am 26. August 2015 mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück in der Gemeinde
S.________ ist auf die Beschuldigte und G.________ als Gesamteigentümer infolge
einfacher Gesellschaft eingetragen. Eingetragen ist per 5. März 2020 überdies ein
Schuldbrief der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 5/3/1/15-20). Per 25. Februar
2020 hat sich das entsprechende Hypothekardarlehen auf CHF 900'000.00 belaufen (D
8/3/2/58). In der Zwischenzeit wurde das Hypothekardarlehen um CHF 30'000.00 amortisiert
(OG GD 6/1/3).
3.8.2 Per 9. März 2015 betrug der Saldo auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden
Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank CHF 1'750'000.00. Noch gleichentags
wurden CHF 176'000.00 an das Steueramt E.________ (Grundstücksgewinnsteuer
[D 23/2/1/4/16]) und CHF 1'574'000.00 an den Verkäufer der Eigentumswohnung überwiesen
(D 23/2/1/3/3). Der Saldo von CHF 1'750'000.00 hat sich aus folgenden Einzahlungen
zusammengesetzt:
- CHF 370'000.00 am 2. März 2015 ab dem auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto
1100-5420.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/2/5; 23/2/1/3/3);
- CHF 350'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Sparkonto 3551-
8.4878XX.X bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/1/46);
- CHF 80'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Privatkonto 1151-
0026.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/2/148);
- Darlehen der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 23/2/1/3/3; 23/2/1/4/4).
Seite 108/123
3.8.3 Es ist zu prüfen, ob die CHF 370'000.00, welche vom Konto 1100-5420.XXX bei der
O.________Bank stammen, deliktischer Herkunft sind. Der Saldo auf dem Konto 1100-
5420.XXX betrug vor der fraglichen Überweisung CHF 374'092.35 und setzte sich wie folgt
zusammen (D 23/2/1/2/3): CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten
bei der P.________Bank, CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX der Beschuldigten
bei der P.________Bank und CHF 9'092.35 Lohnzahlung der B.a.________AG
(D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125, 23/1/3/11). Die CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX
sind, wie vorstehend festgestellt wurde (E. E.3.2), nicht deliktischen Ursprungs. Das Konto
77-135.037-XX wurde gross mehrheitlich mittels Dauerauftrags ab dem Konto 77-116.112-
XX gespiesen. Auf dem Konto 77-116.112-XX gingen jeweils die Lohnzahlungen ein,
weshalb die übertragenen Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft sind. Somit sind die
CHF 370'000.00 nicht deliktischer Herkunft.
3.8.4 Betreffend die Beiträge von G.________ sind die Schenkung seiner Mutter AZ.________
sowie das Darlehen bzw. die Schenkung seiner Tante BA.________ näher zu prüfen. Am
30. Dezember 2014 sowie am 11. sowie 13. Februar 2015 flossen CHF 120'000.00,
CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00 vom M.________-Privatkonto 0273-107677.XXX der
Beschuldigten auf drei Konten von AZ.________ (D 23/3/2/74, /79, /122-125). Per 9. Februar
2015 erfolgte alsdann eine Vergütung von CHF 150'000.00 durch AZ.________ mit dem
Zahlungsgrund "Schenkung" auf das auf G.________ lautende Sparkonto 3551-8.4878XX.X
bei der O.________Bank, vom welchem am 3. März 2015 die vorerwähnten CHF 350'000.00
auf das Finanzierungskonto 3500-4.5397XX.X überwiesen wurden (D 23/2/2/1/46, /59). Da
der sog. Paper Trail zwischen diesen Geldflüssen nicht erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz auch nicht erwiesen, dass es sich bei diesen, in die Finanzierung der
Eigentumswohnung geflossenen Geldern um unechte Surrogate der zuvor an AZ.________
transferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. BA.________ überwies ihrerseits am 3.
Februar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.4878XX.X von G.________
(D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016
hervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von BA.________ überwiesenen
CHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die
Beschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar
bezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch
hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es
sich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise)
echtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist.
3.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG,
GBBl. xxx in E.________ (S.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert
wurde.
4. Einziehung und Ersatzforderung
4.1 Wie die Vorinstanz bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf welche verwiesen wird,
zutreffend ausgeführt hat, ist die Einziehung subsidiär zur direkten Aushändigung an den
Geschädigten (OG GD 1 E. H.I.2.1). Die Vorinstanz hat USD 40'050.00 bzw. den
entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt ab
dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank direkt der Privatklägerin
B.a.________AG zugesprochen (OG GD 1 E. H.I.2.5, Disp.-Ziff. A.9). Die USD 40'050.00
Seite 109/123
sind deliktischer Herkunft (E. E.3.6.3). Die direkte Zusprechung an die B.a.________AG ist
zu bestätigen. Allerdings kann die Umrechnung in CHF nicht zum Kurs im
Rechtskraftzeitpunkt erfolgen. Denn es darf einerseits nicht mehr zugesprochen werden, als
die Beschuldigte tatsächlich erhalten hat. Andererseits soll auch der gesamte Betrag
abgeschöpft werden, da sich Verbrechen nicht lohnen sollen. Je nach Entwicklung des
Wechselkurses bis zum Rechtskraftzeitpunkt könnte daher zu viel oder zu wenig abgeschöpft
werden. Für die Umrechnung ist daher auf den Wechselkurs am Tag der Zahlung
abzustellen. Die entsprechende Zahlung von USD 40'050.00 erfolgte am 9. April 2015. Der
Tagesschlusskurs lag an diesem Tag bei 0.9771
(; besucht am 20. Juni 2022). Die
Zahlung betrug somit umgerechnet CHF 39'132.85. Eine weitere direkte Zusprechung
deliktischer Gelder an die Privatklägerinnen kann mangels entsprechenden Antrags im
Berufungsverfahren nicht erfolgen.
4.2 Das Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank ist im Umfang
von CHF 394'975.39 durch Straftaten erlangt worden (E. E.3.6.5). Der Betrag von
CHF 355'842.54 (CHF 394'975.39 abzgl. USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) ist daher
gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
4.3 Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
schuldig gesprochen. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen insgesamt
USD 918'472.32. Vorhanden sind nur noch deliktische Vermögenswerte von total
CHF 394'975.39. Das restliche Geld wurde verbraucht und kann folglich nicht mehr
eingezogen werden. Die USD-Guthaben wurden – wie bereits erwähnt – im Auftrag der
Staatsanwaltschaft zum Kurs von 0.938800 (P.________Bank) bzw. 0.929686
(M.________Bank) in Schweizer Franken gewechselt. Da nicht zu eruieren ist, in welchem
Verhältnis die ehemaligen USD-Guthaben noch vorhanden sind, wird im Sinne des
Grundsatzes "in dubio pro reo" der für die Beschuldigte vorteilhaftere Umrechnungskurs von
0.929686 angewendet. Das noch vorhandene deliktische Vermögen beläuft sich somit auf
USD 424'848.16. Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen. Die
Umrechnung dieser Ersatzforderung in CHF hat grundsätzlich zum Kurs im Tatzeitpunkt, d.h.
im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_90/2009, 6B_91/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.4.1). In casu kann nicht eruiert
werden, welche Zahlungen zu welchem Anteil am vorhandenen deliktischen Vermögen und
folglich an der Ersatzforderungen beteiligt sind. Deshalb wird auf den tiefsten und damit für
die Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt. Am 21.
März 2014 war der Wechselkurs mit 0.8828 am tiefsten
(, besucht am 20. Juni 2022). Somit
beläuft sich die Ersatzforderung auf CHF 435'771.40. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht
einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde.
Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln
sichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt
ein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig
(OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die
Ersatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis.
Seite 110/123
5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte
5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
vom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf
Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für
Ersatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme,
2011, S. 334 ff.) bzw. die "Umdeutung" einer auf Art. 70 StGB gestützten
Beschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen
das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4.
November 2013 E. 4.8). Am 12. März 2021 wurden die Parteien und G.________ von der
Vorinstanz informiert, dass sie für den Fall, dass auf eine – von Amtes wegen zu prüfende –
Ersatzforderung erkannt werden sollte, die Prüfung vorbehalte, ob die beschlagnahmten
Vermögenswerte auch zu deren Deckung verwendet werden können (SG GD 2/11). Die
beschlagnahmten Vermögenswerte können damit zur Sicherung der Ersatzforderung
verwendet werden.
5.2 Vom Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden – wie
oben ausgeführt – CHF 355'842.54 eingezogen. Mit dem Restbetrag werden nach
Rechtskraft des Urteils die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der
übrige Saldo bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Auch die
Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des Grundstücks) ist zwecks Sicherung
der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur
vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen
Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss
Art. 98 ff SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist
bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel.
5.3 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der
Ersatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars
D.________ und G.________ stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die
Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5
Ziff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187). Vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten
beschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der
Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und
die Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf
den Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der
Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig,
weil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die
Familienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG). Aufgrund der hohen
Ersatzforderung, die durch die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht vollständig
sichergestellt werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Grundstücks
auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Die Ersatzforderung wird auf dem Betreibungsweg
durchzusetzen sein, falls die Beschuldigte diese nicht bezahlt. Die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme dient nur der vorläufigen Sicherstellung, ähnlich des betreibungsrechtlichen
Arrestes. Eine Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie von G.________ besteht darin
ebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4
Ziff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E.
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H.I.4.2). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, der Geschenkmünzen und
dem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der
O.________Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art.
201 Abs. 2 ZGB).
5.4 Der Vollständigkeit halber wird überdies festgehalten, dass die seitens der
Staatsanwaltschaft ausgesonderten Beweismittel (Passagen aus der Überwachung des
Arbeitscomputers der Beschuldigten) als gesonderter Ordner bei den Gerichtsakten
verbleiben.
F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des
Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG;
BGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis
CHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In
besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des
ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1
KoV OG).
1.2
1.2.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten
zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte
Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine
quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch
endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO
N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder
wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang
stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig
waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche
Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die
zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22.
Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N
6).
1.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat
(Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es
klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem
bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind
regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-
Seite 112/123
fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-
kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst
eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn
der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die
Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention
vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie
in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus
Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben
kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung
erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder
bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom
9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person
vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie
nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen
Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO.
Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher
Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4).
1.2.3 Nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch
ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage
abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Diese Norm ist dispositiver Natur und
überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N 5, 11).
1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder
unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid,
so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
1.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich
wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
1.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu
beantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der
beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung
auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1).
1.4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die
beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.
Seite 113/123
Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433
Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die
beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die
Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst
verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig
waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung
der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5).
Wann notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der
Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten,
notwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich
zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die
staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden
Kosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle
vorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein
erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich
stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft
des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für
anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts,
gerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung
des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht,
sodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der
beschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der
Privatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017
E. 4.3.1).
1.4.3 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene
Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich
des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und
deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des
Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).
1.4.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der
Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der
Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare
der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der
Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen
Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert,
dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst
(Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen
Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der
Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00
berechnet werden kann (§ 25 AnwT).
Seite 114/123
2. Kosten
2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren
2.1.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf
CHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der
B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." und zu einem Fünftel den Teil "Straftaten zum
Nachteil der H.________ AG" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und
die Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im
Berufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben.
2.1.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der
V.________Ltd., der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd./Z.________Ltd. nach
Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen
Sachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich
der Zahlungen der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der
Zahlung der W.________Ltd./Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der
Zahlungen der X.________Ltd. ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen
freizusprechen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche
Pflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen
erschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach
Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann.
In der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10):
Käuferin Kommissionen (USD)
V.________Ltd. 386'735.93
Y.________Ltd. 352'051.37
W.________Ltd. 252'520.02
X.________Ltd. 35'313.50
1'026'620.82
In Anbetracht dieser Zahlen und dem Verfahrenssaufwand für die zum Schuldspruch
führenden Anklagesachverhalte erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten für den Teil
"Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." vier Fünftel der
gerichtlichen Kosten aufzuerlegen und der restliche Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen.
Gleiches gilt für die diesbezüglichen gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/4)
Untersuchungskosten.
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer
entsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der H.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2
StPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind
die gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten
dieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
2.1.3 Die die Beschuldigte betreffende vorinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 13'500.00
(4/5 bzw. CHF 12'000.00 von CHF 15'000.00 für den Teil "Straftaten zum Nachteil der
B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." sowie die Hälfte von 1/5 bzw. CHF 1'500.00 für
Seite 115/123
den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG"). Die restlichen CHF 1'500.00 wurden
bereits rechtskräftig dem Staat auferlegt (Anteil von I.________). Von den, auf den
Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.."
entfallenden CHF 12'000.00 trägt die Beschuldigte 4/5 der Kosten (CHF 9'600.00); der
weitere Fünftel (CHF 2'400.00) wird auf die Staatskasse genommen. Gleiches gilt für den die
Beschuldigte betreffenden Anteil an den Kosten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der
H.________ AG" (CHF 1'500.00). Damit werden der Beschuldigten 71.1% (CHF 9'600.00 von
CHF 13'500.00) der ihre Person betreffenden gerichtlichen Entscheidgebühr auferlegt und
die restlichen 28.9% (CHF 3'900.00.00) auf die Staatskasse genommen. Von den
gerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten
aufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die
Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier
Fünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die
Staatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von
CHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für
die Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflagen
zulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427
Abs. 1 lit. c StPO).
2.2 Berufungsverfahren
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der aufwändigen Beurteilung
der Sache, des umfassenden vorgängigen Entscheids über die Beweisanträge, der
durchgeführten Berufungsverhandlung und des umfassenden Urteils auf CHF 18'000.00
festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, da sie
nicht freigesprochen wird, einzig die Strafe fällt um einen Monat tiefer aus. Weiter unterliegt
sie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und
Ersatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese gemäss
ihrem Eventualantrag auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Privatklägerinnen unterliegen
im Strafpunkt ebenfalls teilweise, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs
und Privatbestechung erfolgt. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die
Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als
noch vor Vorinstanz. Sie unterliegen hingegen wieder im Zivilpunkt, da die Forderungen auf
den Zivilweg verwiesen werden. Auch unterliegen sie betreffend die Verwendung der
eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt
schliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen
Betrugs erfolgt. Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher
ausfällt. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten zu 60 % der
Beschuldigten sowie zu je 10 % den Privatklägerinnen aufzuerlegen und zu 20 % auf die
Staatskasse zu nehmen.
3. Entschädigung
3.1 Beschuldigte
3.1.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________
erbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom
25. Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021
Seite 116/123
insgesamt CHF 95'879.70 (289.10 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 2'223.00 Auslagen und
MWST) in Rechnung gestellt (SG GD 4/19). Dieser Aufwand teilt sich wie folgt auf:
- Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2015 109 (Zeitraum 17.08.2015 –
25.05.2020): CHF 44'448.65 (133.7 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 1'089.00 Auslagen und
MWST);
- Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2016 75-76 (Zeitraum 14.12.2017 -
25.05.2020): CHF 16'719.35 (50.6 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 344.00 Auslagen und
MWST);
- Honorarnote vom 20. Juni 2021 im Verfahren SG 2020 13-14 (Zeitraum 26.05.2020 -
20.06.2021): CHF 34'711.70 (104.8 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 790.00 Auslagen und
MWST).
3.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands
(insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich
zu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die
Verteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in
Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie
entsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum
Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." nur zu einem Fünftel zu
entschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum
Nachteil der H.________ AG" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen.
3.1.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zu entschädigen. Der durch die
Zivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen
Positionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt
an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die
Privatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern ist
diese vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen.
3.1.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von
CHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD
9/5/4/1). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des
begründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der
Entschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
umfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden
kann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand
für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die Verhandlung von
sechseinhalb Stunden (OG GD 9/5), das Studium des Berufungsurteils und die
Nachbesprechung (ermessensweise vier Stunden) ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss
Kostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 53 Stunden.
Anzuwenden ist jedoch ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der
Verteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt
nicht vor. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 12'557.80
(inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind der Beschuldigten 40 % (CHF 5'023.10) zu ersetzen.
Da der Aufwand im Zivilpunkt im Vergleich zu den restlichen Fragen untergeordnet erscheint,
Seite 117/123
werden die Privatklägerinnen verpflichtet, der Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO
eine Parteientschädigung von je CHF 500.00 zu bezahlen. Im Restbetrag von CHF 4'023.10
ist die Beschuldigte durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
3.1.5 Diese Entschädigungen werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihr auferlegten
Verfahrenskosten verrechnet.
3.2 Privatklägerin B.a.________AG
3.2.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat seine Prozessanträge sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten" gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1;
OG GD 9/5/3 S. 1-2). Zu bemerken ist jedoch, dass die Parteientschädigung (sowohl im vor-
instanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren) doppelt beantragt wurde, einmal als
Schadenersatz (Zivilforderung; Antrag Ziff. 2 bzw. 3) bzw. separaten Entschädigungsantrag
für das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 5) und einmal als Entschädigungsfolge (Antrag Ziff.
5 bzw. 7). Selbstverständlich kann die Entschädigung nicht zweimal zugesprochen werden.
Nachdem die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist die
Parteientschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren hier zu
prüfen.
3.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Privatklägervertreter eine Übersicht über die
erbrachten Leistungen (CHF 337'236.00 für 1'525.33 "net working hours for case no 2A 2015
109" für den Zeitraum 17. August 2015 bis 23. Juni 2021) sowie diverse, an die
B.a.________AG adressierte Honorarnoten der jetzigen und der früheren Parteivertreter
eingereicht (SG GD 6/17 mit Beilagen 1-42). Wie hierzu geltend gemacht wurde, seien die
Anwaltskosten verhältnismässig hoch ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft die
Beweiserhebungen zu grossen Teilen an die Privatklägerinnen delegiert, d.h. unzählige
Belege zu diversen Geschäften der vergangenen Jahre angefordert und wiederholt zu
Stellungnahmen aufgefordert habe. Zudem sei die Möglichkeit wahrgenommen worden, an
Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Dennoch umfasse die geltend gemachte
Prozessentschädigung nur einen Teil der bei der B.a.________AG angefallenen Kosten;
geltend gemacht werde lediglich der Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, welche in
direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stünden. Positionen, welche sich
nicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien
ausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der
Entschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der
Komplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge,
der schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen
besonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und
Aufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien. Die B.b.________Ltd..
mache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich
durch die B.a.________AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im
Berufungsverfahren wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Privatklägervertreter
führte lediglich zusätzlich aus, dass bei der Bemessung der Entschädigung zu
berücksichtigen sei, dass der effektive Schaden wesentlich höher sei als geltend gemacht
und die Entschädigung im gesamten vom Gericht für angemessen bestimmten Umfang
Seite 118/123
auszurichten sei, und zwar ohne Kürzung für einen allfälligen Teilfreispruch (OG GD 9/5/3
Ziff. 64-74).
3.2.3 Die Vorinstanz hat den Aufwand geschätzt. Den Erwägungen der Vorinstanz zur
Notwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen.
Die Privatklägerinnen haben an der Berufungsverhandlung auch nichts konkret dagegen
vorgebracht. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1
E. G.II.2.1). Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die
Vorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und
MWST) fest. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, den Straf- und Zivilpunkt gleich zu
gewichten, da die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzes jedenfalls bei
Vermögensdelikten in der Regel für die Privatklägerschaft nicht weniger wichtig ist, als die
Bestrafung der beschuldigten Person. Anders als noch vor Vorinstanz wird die Beschuldigte
vorliegend für mehr Zahlungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung
verurteilt. Die Privatklägerin obsiegt in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76
dennoch insgesamt nur zu 32% (zu entschädigender Gesamtaufwand abzgl. 20%
Unterliegen im Verfahren 2A 2016 75-76 = 80%, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt =
40 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 32%), weshalb diese
Entschädigung auf CHF 21'827.65 zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren
setzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest. Da die Privatklägerin im
Verfahren 2A 2015 109 (das Verfahren 2A 2016 75-76 war nicht mehr relevant, da die
Privatklägerstellung verneint wurde) nur zu 40 % obsiegt hat (zu entschädigender
Gesamtaufwand, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 50 %, davon Unterliegen zu 1/5
zufolge der Freisprüche = 40 %), ist diese Entschädigung auf CHF 6'052.40 zu kürzen.
Zusammengefasst hat die Beschuldigte die Privatklägerin B.a.________AG für das
Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen.
3.2.4 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin B.a.________AG einen Aufwand von
total CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote
vom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend
"motions prosecutor / summary GS / BD.________ case". Dabei ging es offenbar um einen
anderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin
auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die
telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der
Kostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage
42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die
Honorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie
ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt BB.________ bzw. BC.________Anwaltskanzlei aus.
Dabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März
2022 von der B.a.________AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt BB.________,
BC.________Anwaltskanzlei, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht
somit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt
werden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere
Kontakte mit Rechtsanwalt BB.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die
Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die
Berufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen
und der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der
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Besprechung ist um drei Stunden zu erhöhen. Der massgebende Aufwand beträgt somit 51.7
Stunden. Bei einem Honorar von CHF 220.00 ergibt dies CHF 11'374.00. Die geltend
gemachten Spesenpauschale von 3 % des Honorars beträgt CHF 341.20. Der massgebende
Totalaufwand inkl. MWST beläuft sich somit auf CHF 12'617.25. Die Beschuldigte hat der
Privatklägerin B.a.________AG davon 60 % (CHF 7'570.35) zu bezahlen.
3.3 Privatklägerin B.b.________Ltd..
Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. hat keine separate Parteientschädigung geltend
gemacht, da die Kosten vollumfänglich von der B.a.________AG getragen würden (OG GD
9/5/3 Ziff. 79).
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Urteilsspruch
1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht,
vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend
mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum
mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen
B.a.________AG und B.b.________Ltd.. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
werden teilweise gutgeheissen.
3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die
Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD
18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd.
über USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd.
freigesprochen.
4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.
6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der
Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen.
7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus
der Staatskasse entschädigt.
Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den
gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden
Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen
Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu
entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der
B.a.________AG abgewiesen.
Seite 121/123
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
CHF 18'000.00Entscheidgebühr
CHF 160.00 Auslagen
CHF 18'160.00Total
und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der
Privatklägerin B.a.________AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin
B.b.________Ltd.. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die
Staatskasse genommen.
10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit
CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.
Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den
gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden
Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273-
107677.XXX bei der M.________Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur
Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese
nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können.
12. Die Privatklägerin B.a.________AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer
anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.
13. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer
anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.
14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen
Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber
hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.
15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________AG werden auf den Zivilweg verwiesen.
16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________Ltd.. werden auf den Zivilweg
verwiesen.
17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und
beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der
Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5
im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den
Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des
rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.
herauszugeben, wird abgewiesen.
18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der
M.________Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________AG ausgehändigt.
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19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der
M.________Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen.
20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von
CHF 435'771.40 erkannt.
21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung,
der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu
deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren
über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden
wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger
Rechtsmittel verstrichen sind:
- 1 Fingerring, Bulgari;
- 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt";
- Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen;
- Guthaben des Privatkontos 77-116.112-XX bei der P.________Bank;
- Guthaben des Sparkontos 77-135.037-XX bei der P.________Bank;
- Guthaben des Privatkontos 1100-5420.XXX bei der O.________Bank;
- Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank;
- Guthaben des Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank;
- Guthaben des Sparkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank;
- Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________.
22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den
massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten
Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter
Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
23. Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________
- erbetene Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. F.________
- Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic.iur. C.________
- beschwerter Dritter, G.________
- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht
- Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1
EG AuG)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel
an:
- Bundesamt für Justiz (Auszug aus dem Dispositiv, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TEVG)
- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)
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Obergericht des Kantons Zug
Strafabteilung
lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller
Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
versandt am:
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