2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB wird eingestellt. 4. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Tatvorwürfen: 4.1 der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB; 4.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.