4.2 Für das Berufungsverfahren macht der Beschuldigte einen Aufwand von CHF 4'787.25 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 14/2/1). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und wurde zum ordentlichen Ansatz des Anwaltstarifs berechnet. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 14/2 S. 9). Die Verhandlung von anderthalb Stunden (OG GD 14) und die Nachbesprechung ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 5'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.