Jedoch obsiegt er hinsichtlich der Strafe und der Kostenregelung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nicht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. 4.1 Da dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden müssen, ist er für seine erbetene Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht zu entschädigen.