3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren nur teilweise. Er wird zwar vom Vorwurf der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich der Urkundenfälschung im Amt wird eingestellt sowie die Anschlussberufung abgewiesen, weshalb er in diesen Punkten im Ergebnis obsiegt. Jedoch obsiegt er hinsichtlich der Strafe und der Kostenregelung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nicht.