2.3 Die Verfahrenskosten wären dem Beschuldigten auch gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Die Tatvorwürfe und Anklagesachverhalte stehen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang. Bei sämtlichen Tatvorwürfen ging es um das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang seiner Tätigkeit für die F.________AG. Weiter wären sämtliche Kosten auch dann angefallen, wenn man die Einstellung und Freisprüche ausblendet. Insbesondere brachten die Editionen, die Hausdurchsuchung und die Einvernahmen für sämtliche Tatvorwürfe relevante Sachverhaltselemente hervor. Seite 35/37