b BeurkG ablehnen müssen. Hätte er die Beurkundung sorgfältig vorbereitet und ausgeführt, wie es § 10b Abs. 1 BeurkG verlangt, hätte er seinen Fehler bemerkt (vgl. E. III.4.2). Er hat unsorgfältig und damit fahrlässig gehandelt, was der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung eingestanden hat. Er hat seine Pflichten gemäss BeurkG verletzt und haftet zivilrechtlich (§ 10d Abs. 2 BeurkG). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das Strafverfahren veranlasst. Folglich sind ihm trotz der zwei Freisprüche und der einen Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.