2.2 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen (§ 10b Abs. 1 BeurkG, BGS 223.1). Sie hat die Beurkundung abzulehnen, wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist (§ 9a Abs. 1 lit. b BeurkG). Es ist erstellt und unbestritten, dass die Gründungsvoraussetzungen einer Aktiengesellschaft nicht erfüllt waren, da die F.________AG kein frei verfügbares Eigenkapital erhielt (vgl. E. III.4.1). Entsprechend hätte der Beschuldigte die Beurkundung der Gründung der F.________AG gemäss § 9a Abs. 1 lit. b BeurkG ablehnen müssen.