2.6 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren könnte, sodass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist. 2.7 Die Staatsanwaltschaft hat eine Verbindungsbusse beantragt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist keine Verbindungsbusse auszusprechen. Aus spezialpräventiver Sicht ist dies nicht notwendig, da bereits das vorliegende Strafverfahren, die Verurteilung, die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die drohenden Disziplinarmassnahmen des Anwaltsrechts ausreichend sind, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.