2.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden des Beschuldigten eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Sowohl die Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit ist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht. Seite 32/37 2.5 Die Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 300.00 berechnet sich gestützt auf die Angaben des Beschuldigten wie folgt: monatliches Einkommen CHF 12'083.00 abzgl. Pauschalabzug von 25% CHF 9'063.00 davon 1/30 (abgerundet) CHF 300.00