Die Verjährungsfrist für die Misswirtschaft beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und jene für die Unterlassung der Buchführung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Misswirtschaftshandlungen sowie die Unterlassung der Buchführung dauerten bis November 2016 (Konkurseröffnung). Bei der Misswirtschaft sind etwas mehr als ein Drittel und bei der Unterlassung der Buchführung etwas mehr als die Hälfte der Verjährungsfrist verstrichen. Eine Unterschreitung der zwei Drittel rechtfertigt sich vorliegend nicht, da der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Somit ist die Strafe nicht zu mildern.