Ein "totales" Berufsverbot würde es für den Beschuldigten damit nicht bedeuten. Zu beachten ist aber, dass es eine starke Einschränkung wäre, da er gemäss seinen Aussagen zu 40- 50% als Strafverteidiger tätig sei und viele Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege habe (OG GD 14 S. 3 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 13). Diese Tätigkeiten wären bei einem Berufsverbot bzw. der Löschung aus dem Anwaltsregister nicht mehr möglich. Die erhöhte Strafempfindlichkeit und die mögliche Disziplinarsanktion ist mit einer Reduktion der Strafe um zehn Tagessätze zu berücksichtigen.