Zum möglichen Berufsverbot bzw. zur Löschung aus dem Anwaltsregister ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner beruflichen Tätigkeit zwar klar eingeschränkt wäre, aber weiterhin als Rechtsberater tätig sein und ausserhalb des Anwaltsmonopols (vgl. für den Kanton Zug § 3 EG BGFA) Klienten vor Behörden und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten könnte. Ein "totales" Berufsverbot würde es für den Beschuldigten damit nicht bedeuten.