Betreffend die Urkundendelikte erfolgt kein Schuldspruch mehr. Wie sich die verbleibenden Schuldsprüche auf den Registereintrag und ein Disziplinarsanktion auswirken, kann hier nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Disziplinarsanktion scheint aber sicher. Zum möglichen Berufsverbot bzw. zur Löschung aus dem Anwaltsregister ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner beruflichen Tätigkeit zwar klar eingeschränkt wäre, aber weiterhin als Rechtsberater tätig sein und ausserhalb des Anwaltsmonopols (vgl. für den Kanton Zug § 3 EG BGFA) Klienten vor Behörden und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten könnte.