b BGFA voraus, dass gegen den betreffenden Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf, welche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Allgemein gelten namentlich Vermögensdelikte als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 133). Klar mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind Urkundendelikte (Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2010 E. 2.4; Fellmann, a.a.O., N 133). Betreffend die Urkundendelikte erfolgt kein Schuldspruch mehr.