Die Vorinstanz verneinte eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Da der Verlust der Arbeitsstelle als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen sei (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 354), müsse Gleiches für ein allfälliges Berufsverbot als Anwalt und Notar als Folge des vorliegenden Schuldspruchs gelten, zumal keine weiteren erschwerenden Umstände dazukommen; der Beschuldigte sei bereits seit fast 30 Jahren als Anwalt und Notar tätig und habe während dieser Zeit wohl eine ausreichende Altersvorsorge aufbauen können (OG GD 1 E. VIII.2.8.2).