2.3.2 Die Verteidigung machte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, beim Beschuldigten liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, da die Verurteilung zu einem Berufsverbot nach Art. 17 BGFA bzw. zur Löschung aus dem Anwaltsregister (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) führen könnte (SE GD 7/1/3 S. 16). Die Vorinstanz verneinte eine erhöhte Strafempfindlichkeit.