2.3.1 Der Beschuldigte ist in C.________ aufgewachsen und hier seit jjjj als Anwalt und Notar tätig. Er wohnt zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau in einer Eigentumswohnung. Der Beschuldigte erzielt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von netto CHF 140'000.00 - CHF 150'000.00 und hat keine Unterstützungspflichten. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (act. 1/1/5-6; SE GD 4/5 und 7/1/1 S. 2; OG GD 13 und 14 S. 3 Ziff. 4). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen geht nichts hervor, was sich straferhöhend oder strafmindernd auswirkt. Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).