Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, liegt ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft vor. Zudem ist der Unrechtsgehalt der Unterlassung der Buchführung bereits in der Misswirtschaft enthalten. Angesichts dessen ist die Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 30 Tagessätze zu erhöhen. 2.3 Die verschuldensangemessene Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen ist nun anhand der Täterkomponenten allenfalls anzupassen.