Zugunsten des Beschuldigten ist zu gewichten, dass er für die Buchführung der F.________AG nicht die Hauptverantwortung trug (E. VI.2.1.1 oben). Das objektive Verschulden wiegt insgesamt erheblich. Subjektiv liegen keine das Verschulden relativierende Umstände vor, unterliess es der Beschuldigte doch direktvorsätzlich, die Bücher der F.________AG führen zu lassen. Bei isolierter Betrachtung wäre mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszusprechen. Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, liegt ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Misswirtschaft vor.