2.2 Der Strafrahmen für die Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere der Unterlassung der Buchführung sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der lange Tatzeitraum (Juli 2011 bis November 2016) sowie der Umstand, dass die Buchhaltung für die Jahre 2012 bis 2016 überhaupt nicht mehr geführt wurde, beachtlich. Zugunsten des Beschuldigten ist zu gewichten, dass er für die Buchführung der F.________AG nicht die Hauptverantwortung trug (E. VI.2.1.1 oben).