Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Zudem sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe sowohl nach altem als aktuellem Recht nicht erfüllt (vgl. Art. 41 Abs. 1 [a]StGB). Eine Freiheitsstrafe ist nicht geboten, um den nicht vorbestraften Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und eine Geldstrafe kann vollzogen werden. Folglich ist die Einsatzstrafe bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzusetzen. Seite 30/37