2.1.2 Sowohl das im Tatzeitpunkt geltende als auch das aktuelle Recht sehen vor, dass in diesem Bereich der Strafe eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1).