In subjektiver Hinsicht bestehen keine Umstände, welche die Tat in günstigerem Licht erscheinen lassen, da der Beschuldigte die noch verbliebenen Misswirtschaftshandlungen mit direktem Vorsatz begangen hat. Somit bleibt es dabei, dass das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Diesem Verschulden ist eine Strafe von 120 Einheiten angemessen.