In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass er betreffend die Vernachlässigung der Rechnungslegung nicht die Hauptverantwortung trägt; gemäss interner Absprache hätte J.________ für die Buchhaltung der F.________AG sorgen müssen, an welche Pflicht er vom Beschuldigten regelmässig erinnert wurde. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Umstände, welche die Tat in günstigerem Licht erscheinen lassen, da der Beschuldigte die noch verbliebenen Misswirtschaftshandlungen mit direktem Vorsatz begangen hat.