Denn ab 17. September 2010 wurden dem Beschuldigten zahlreiche gegen die F.________AG gerichtete Zahlungsbefehle, Pfändungsankündigungen und Konkursandrohungen zugestellt (act. 11/18-20) und J.________ schrieb im E-Mail vom 26. August 2011 an die Sekretärin des Beschuldigten, dass in den ersten zwei Jahren Verluste bei der F.________AG angefallen seien (act. 27/183). Schliesslich war die Überschuldung der F.________AG mit gut CHF 500'000.00 beträchtlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten zu gewichten, dass er betreffend die Vernachlässigung der Rechnungslegung nicht die Hauptverantwortung trägt;