Weiter betrifft die Konkursverschleppung einen langen Tatzeitraum. Die Vorinstanz bezifferte diesen auf Januar 2010 bis November 2016. Da der Beschuldigte den Tatbestand durch ungenügende Kapitalausstattung nicht erfüllt hat (vgl. E. V.), kann nicht von einer ihm vorwerfbaren Konkursverschleppung ab Januar 2010 (Gründung) ausgegangen werden. Der Konkurs wurde jedoch klar über mehrere Jahre verschleppt. Denn ab 17. September 2010 wurden dem Beschuldigten zahlreiche gegen die F.________AG gerichtete Zahlungsbefehle, Pfändungsankündigungen und Konkursandrohungen zugestellt (act. 11/18-20) und J.____