2.1 2.1.1 Das schwerste Delikt, zu welchem der Beschuldigte verurteilt wurde, stellt die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB dar, sodass vorab die hierfür verschuldensangemessene Strafe festzusetzen ist. Der Strafrahmen für Misswirtschaft beträgt Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine Tatbestandsvariante (arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung) erfüllt hat, anders noch im vorinstanzlichen Urteil (vgl. E. V.). Weiter betrifft die Konkursverschleppung einen langen Tatzeitraum.