1.6 Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe (…) oder einer Freiheitsstrafe (…) bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gleiches gilt nach dem aktuellen Recht. Diesfalls bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).