1.5 Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist sodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben – zu erhöhen oder herabzusetzen. Wirken sich bestimmte Täterkomponenten nur auf die verschuldensangemessene Strafe einzelner Delikte aus, so sind die Täterkomponenten gesondert zu betrachten (Mathys, a.a.O., Rz. 488). Da dies in casu nicht der Fall ist, werden die Täterkomponenten erst berücksichtigt, nachdem anhand der Tatkomponenten die verschuldensangemessene Strafe für alle Delikte bzw. die daraus gebildete Gesamtstrafe festgesetzt worden ist.